10 bahnsahrkarten insoweit zu vergüten sind, als dies nach den Allgemeinen Bedingungen für die Anlage von Straßenbahnen vom 19. Juli 1889 ehedem von den Straßenbahngesellschaften gefordert werden durfte. 5) Die nach Z 9 Ziffer 4 der „Borläufigen Bestimmungen" dem Tiefbauamte für Unterhaltung des Gleisbereichs zu zahlende Pauschal-Vergütung wurde durch Beschluß des Rats vom 30. Januar 1906 und der Stadtverordneten vom 29. März 1906 auf der Grundlage eines dreijährigen Durchschnittes auf 170 000 pro Jahr für die Jahre 1906—1908 festgestellt. Auf Grund eingehender Erörterungen wurde festgestellt, daß die Zuweisung der Reinhaltung der Schienenrillen an das Tiefbauamt mit einer erheblichen Kostenerhöhung verbunden sein würde, weil der hierfür einzuhallende Dienstplan sich mit demjenigen des Tiesbauamts, insbesondere des Straßenkehrwesens, nicht in Einklang bringen ließ, überdies auch aus Betriebsrücksichten die Aus führung dieser Arbeiten zweckmäßiger der Verwaltung der Straßenbahn unterstellt bleibt. Die fraglichen Arbeiten verblieben daher im Resfort der Straßenbahn. 6) Die in § 9 der „Vorläufigen Bestimmungen" unter Ziffer 5 in Aussicht genommene Abgliederung der von den Straßenbahngesellschaften übernommenen Elektrizitätswerke und Strom zuführungsanlagen wurde in der Weise durchgesührt, daß die Zentrale Tolkewitz vom 30. Dezember 1905 ab mit den erwähnten Zubehörungen in die Verwaltung der städtischen Elektrizitätswerke über wiesen und die Städtische Straßenbahn hiergegen mit dem Kapitalwerte von 754 055.^ 29 ent schädigt wurde. 7) Die Direktion der Dresdner Straßenbahn war ehedem Vorsitzende des Ausschusses L im Vorstände des Deutschen Straßenbahn- und Kleinbahn-Vereins. Die Direktion der städtischen Straßen bahn hat diese Vorstandsmitgliedschaft weitergeführt und als solche an der Erledigung der dem Vor stande des Vereins obliegenden Geschäfte, insbesondere solchen zur gegenseitigen Unterstützung der Betriebs verwaltung in Betriebsangelegenheiten durch den Erlaß von Umfragen, die Berichterstattung dazu usw. teilgenommen, weil auch ihr aus dem solcherart gesammelten Materiale beachtliche Vorteile und für den städtischen Straßenbahnbetrieb nützbare Kenntnisse erwuchsen. 8) 2m Mai 1906 gelangten die Verhandlungen zum Abschluß, die mit der Staatsregierung wegen der Erteilung des Rechtes zum Betriebe der städtischen Straßenbahnen und der darüber auszustellenden Verleihungsurkunde seit Januar 1905 geführt worden waren. Die Konzession zum Straßenbahnbetrieb wurde damit der Stadtgemeinde bis zum 31. Dezember 1991 erteilt. In den meisten Punkten entspricht die Verleihungsurkunde den seitens des Staatsfiskus für die Errichtung von elektrischen Straßenbahnen üblicherweise gestellten Bedingungen, wobei den durch die nunmehr be hördliche Verwaltung an sich schon gebotenen Garantien in vielen Punkten besondere Berücksichtigung zuteil wurde. Dagegen weist sie gegenüber der bisherigen Praxis eine nicht unwichtige Bestimmung dahin auf, daß nicht allein die Stadtgemeinde verpflichtet ist, anderen von außen her kommenden und von der Regierung genehmigten, oder von dem Staatsfiskus selbst erbauten Bahnen die Ein führung in die städtischen Bahnen und deren Mitbenutzung bis auf eine Länge von 500 in unter gewissen, die Erstattung von Anlage- und Betriebskosten betreffenden Bedingungen zu gestatten, sondern daß auch der gleiche Anspruch auf eine derartige Mitbenutzung der Stadtgemeinde in bezug auf die anschließende Außenlinie zusteht. Weiter kann im Verkehrsinteresse von der Regierung die gegenseitige Durchführung von Wagen auf größeren Strecken, die sich aus Stadt- und Vorortslinien zusammensetzen, verlangt werden. Die Wagen gelten dann so lange als Betriebsmittel der fremden Strecke, als sie sich auf dieser befinden.