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bt>. dasjenige Staffelgehalt zu gewähren ist, das ihrem so ermittelten bisherigen Dienst einkommen am nächsten, aber mindestens gleichkommt und die Zeit, während welcher das bisherige Diensteinkommen bezogen wurde, so anzurechnen ist, als sei sie in diesem Staffelgehalte verbracht, und 66. auf die für die Pensionierung und den Eintritt der Unkündbarkeit maßgebende Dienst zeit die Zeit in Anrechnung gebracht werden kann, innerhalb welcher die Anzusiellenden bei dem Betriebe der Straßenbahn entweder in einer Stellung solcher Art, wie sie mit Pensionsberechtigung verbunden werden, oder als Arbeiter tätig gewesen sind, insoweit die Arbeitszeit den Voraussetzungen von Z 5 der Arbeiterordnung entspricht. l». Vom 1. Januar 1907 ab wird die Allgemeine Arbeiterordnung für die Stadt Dresden auch für die Arbeiter der Städtischen Straßenbahn in Wirksamkeit gesetzt, dergestalt, daß vom Rate für diejenigen Arbeiter, welche schon vorher in Dresden im Dienste der Straßenbahn gestanden haben, diese Arbeitszeit bei ihrer Annahme als ständige Arbeiter in Anrechnung gebracht werden kann, insoweit sie den Voraussetzungen von § 5 der Arbeiterordnung entspricht. Die Durchführung des Beschlusses unter u und die Übertragung der mit Pensionsberechtigung verbundenen Beamtenstellen konnte, da in jedem Einzelfalle geprüft werden mußte, ob die Beteiligten den Voraussetzungen der Anstellung hinsichtlich ihrer dienstlichen und außerdienstlichen Führung entsprechen, im Berichtsjahre nicht zum Abschluß gebracht werden. Die Durchführung des Beschlusses unter 6 mußte ausgesetzt bleiben, bis die Arbeiterordnung in ihrer neuen Fassung in Kraft getreten sein wird. 2) Von den neubegründeten Beamtenstellen sind den Militäranwärtern auf Grund der Ver ordnung der Königlichen Ministerien des Innern und des Kriegs vom 30. Oktober 1899 folgende Stellen vorbehalten: 55 im Kanzlei- und Bahnhofsverwaltungsdienst, 54 im Betriebs- und Streckenaufsichtsdienst, 1 280 Schaffner, Wagenführer, Signal- und Streckenwärter, 1 389 zusammen. 3) Der um die Entwicklung des Straßenbahnwesens Dresdens besonders verdiente Direktor Clauß blickte am 18. März 1906 auf eine 25 jährige Tätigkeit als Leiter der vorm. DIw Draimva^s Oompuu^ ok DO. und der Dresdner Straßenbahn zurück. Aus diesem Anlaß stiftete er 10 000 ./8, deren Zinsen schwächlichen Kindern bedürftiger Angestellter in erster Linie der vormaligen Dresdner Straßenbahn die Teilnahme an einer Sommerferienkolonie ermöglichen sollen. Für diese hochherzige Stiftung, deren Verwaltung dem Stiftsamte zugewiesen wurde, sei dem Stifter auch an dieser Stelle der herzlichste Dank ausgesprochen. Um so bleibender ist sein Andenken für alle Zeiten gesichert auch im Kreise der Straßenbahn verwaltung, aus der er zu allseitigem Bedauern infolge Übertritts in den Ruhestand mit Ende des Jahres 1906 ausschied. 4) Gemäß 8 9 Ziffer 1 der Vorläufigen Bestimmungen über die Verwaltung der städtischen Straßenbahn wurde der an den städtischen Haushalt zu zahlende Verwaltungskostenbeilrag für die Jahre 1906 bis mit 1910 auf 75 000 ./L festgesetzt, hierbei gleichzeitig aber auch sestgestellt, daß die im dienstlichen Interesse von den städtischen Körperschaften und Geschäftsstellen entnommenen Straßen-