Wegen des Anspruchs von 211028 M. 20 Pf. aus dem Jahre 1902 und wegen des Anspruchs von 102731 M. 25 Pf. aus dem Jahre 1903 riefen wir das vertragsmäßige Schiedsgericht an. Dasselbe fällte in seiner Sitzung am 24. September 1904 folgendes Urteil: „Der Einrede der Beklagten, daß das Verfahren vor dem Schiedsgerichte unzulässig sei, wird insofern stattgegeben, als das weitere Verfahren vor dem Schiedsgerichte so lange auszusetzen ist, bis über diese Einrede das zuständige Gericht rechtskräftig entschieden hat. Den Parteien ist daher anheimzustellen, die Entscheidung im Wege der Klage bei dem ordentlichen Gerichte herbeizuführen.“ Daraufhin wurde von uns sofort bei dem hiesigen Königlichen Landgericht diese Feststellungsklage eingereicht und von dem Königlichen Landgericht Dresden, 2. Kammer für Handelssachen, in seiner Sitzung am 9. November 1904 für Recht erkannt: „Es wird festgestellt, daß das in Gemäßheit des Vertrags vom 13. Juli 1895 berufene, aus dem Geh. Finanzrat Donath als Obmann und dem Regierungsrat a. D. Köhler und dem Eisen bahndirektor Rötelmann als Schiedsrichtern zusammengesetzte Schiedsgericht zuständig ist, über «die Ansprüche zu entscheiden, welche die Klägerin gegen die Beklagte mit der bei diesem Schiedsgerichte angebrachten Klage wegen Zahlung von 211028 M. 20 Pf. nebst 6°/o Zinsen und von 34133 M. 98 Pf. Vertragsstrafe, sowie wegen Feststellung geltend gemacht hat. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.“ Die Berufungsfrist gegen dieses Urteil lief am 28. Januar 1905 ab und am 26. Januar wurde von der Beklagten gegen dasselbe die Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt und der Termin zur Verhandlung auf den 10. April festgesetzt. Unsere Abrechnung auf das Jahr 1904 ergibt ein Guthaben für uns an die Dresdner Straßenbahn von 90906 M. 39 Pf.; letztere hat jedoch dieses Guthaben nur nach Höhe von 48072 M. 75 Pf. bedingungs weise anerkannt und den Rest von 42833 M. 64 Pf. wiederum bestritten. Die Zahlung des ganzen Betrages hält sie zurück. Wir werden nunmehr wegen Herauszahlung von 90906 M. 39 Pf. plus 6°/o Zinsen vom 15. Februar dieses Jahres ab und 18181 M. 27 Pf. Vertragsstrafe ein neues Schieds gericht anrufen. Die Dresdner Straßenbahn ist daher mit folgenden Herauszahlungen an den Ausgleichsfonds bez. an uns selbst im Verzüge: 211 028 M. 20 Pf. mit 6°/o Zinsen seit 15. Februar 1903, 34 035 »3 98 »> Vertragsstrafe, 102731 )> 25 »3 mit 6°/o Zinsen seit 15. Februar 1904, 20546 25 »3 Vertragsstrafe, 90 906 »3 39 >> mit 6”/o Zinsen seit 15. Februar 1905, 18181 27 Vertragsstrafe. 477 429 M. 34 Pf. Summa. In der Bilanz erscheinen nur die von der Dresdner Straßenbahn anerkannten Beträge. Der Umstand, daß sich die Herauszahlung der Dresdner Straßenbahn für 1904 wiederum vermindert hat, ist ein weiterer Beweis für die günstigere Entwickelung unserer Verkehrsziffern. Die Frage der Gründung einer Pensionskasse schwebt noch. Die sehr schwierige Angelegenheit wird jetzt von der Berufsgenossenschaft behandelt. Die Verwaltung bittet zur Stärkung des Pensions- und Unterstützungsfonds wiederum einen entsprechenden Teil des Gewinnes zurückzustellen. Dem allgemeinen Berichte schließen sich noch folgende Einzelberichte an: I. Baubericht. A. Grundbesitz. Der Grundbesitz, jahre Veränderungen nicht der seit dem vorigen Jahre in zwei Konten zerlegt worden ist, hat im Berichts erfahren.