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Einheitliches deutsches Zagdrecht. Die neue Rechtsordnung des Wcidmerks. Durch das neue Reichsjagdgesetz Hai das deutsche Weidwerr eine neue einheitliche Rechtsordnung erhalten. Bisher war die.Jagdgesetzgebung Landessache; künftig gibt es ein einheitliches deutsches Jagdrccht. Bahn brechend für dieses neue Reichsgesetz war das nach dem Willen des preußischen Ministerpräsidenten Göring er lassene preußische Jagdgesetz vom 18. Januar 1984. Dieses preußische Gesetz hat alterprobtes Recht mit neuem Geist erfüllt und die Rechtsordnung des Weidwerks insbeson dere auf dem Grundsatz der weidgerechten Jagd und der Hegepflicht des Jägers aufgebaut. Die Hauptpunkte des neuen Gesetzes bilden: Einmal der Grundsatz, daß das Jagdrecht für alle Zeit mit dem Eigen tümer verbunden ist, d. h. dem Eigentümer von Grund und Boden zusteht. Weiter darf die Jagd nur weidgerecht ausgeübt werden, d. h. der Jäger hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, das Wild zu hegen, damit künftigen Geschlechtern ein angemessener Wildstand erhalten bleibt. Das Recht der Jagd darf nur ausgeübt werden: entweder auf einem Eigen jagdbezirk oder auf einem Gemeinschaftsjagd bezirk. Der Eigenjagdbezirk muß eine Mindestgröße von 75 Hektar und der Gemeinschaftsjagdbezirk mehrerer Besitzer eine solche von 150 Hektar haben. Die Größen können in den einzelnen Ländern den Verhältnissen des Wildstandes ange- paßt werden. Das Recht der Jagdausübung beim Gcmcin- schaftsjagdbezirk hat die Jagdgenosscnschaft. Diese Jagdgenossenschaft steht unter der Verwaltung des Gemeindevorstehers und nutzt die Jagd im Wege der Verpach tung. Das neue Gesetz hat den Grundsatz ausgestellt, daß die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränkt werden kann, so daß in diesem Umfange die Bauern ein gewisses Vor zugsrecht haben. Dritte können sich an der Jagd beteiligen durch Pachtvertrag. Das Gesetz sicht auch noch eine Jagd erlaubnis vor, d. h. das Recht, das Jagdausübungsrecht aus einen Dritten zu übertragen. Für die Erlangung des Jagd scheines-— jeder Jäger muß, wie bisher, einen Jagdschein bei sich führen — ist die Jägerprüfung Voraussetzung. Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren können Jugendscheine ausgestellt werden. Die Schonzeitenregelung ist der Durchführungsverordnung Vorbehalten. Die Jagdscheine, die bisher erteilt worden sind, können von den Ländern noch bis zum 1. April 1935 in Kraft erhalten bleiben; später gelten sie im ganzen Reich. Oberforstmeistcr Scherping führte in einer Pressc- besprechung noch weiter aus: Entscheidend für das Gesetz ist nicht das Ziel gewesen, einen übermäßigen Wildstand heran zuziehen. Im Gegenteil wird in gewissen Gegenden ein er höhter Abschuß erfolgen; in Preußen geschieht das bereits. Die Hege hat Rücksichten auf die Landeskultur zu nehmen, auf die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft. Jetzt soll erreicht werden, daß dort, wo ein Wildstand erhalten werden kann, ohne daß Schädigungen der Landeskultur ein treten, dies in einer gesunden und nicht degenerierten Form zu geschehen hat. Bisher hat jeder Jäger soviel geschossen, wie er wollte. Eingebürgert hatte sich, besonders beim Schalenwild, also Elchwild, Rotwild, Damwild, Rehwild, daß nur das männliche Wild der Trophäe wegen geschossen wurde, und weil es sich schön jagen läßt, wenn der Kuckuck ruft. Auf d^n Abschuß des weiblichen Wildes im November legte man aber keinen Wert. Die Folge waren unangenehme Degenerationserscheinungen. In Zukunft.hat hier einigerechter Ausgleich zu erfolgen. Neu geregelt ist im Gesetz auch der Wildschaden ersatz. Es wird ermöglicht, daß die gegenseitigen, teilweise entgegengesetzten Interessen in ein richtiges Verhältnis gebracht werden. Ordnung auch im Giedlungswesen. Zu dem Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens machte in Berlin ein Vertreter des Reichskommissars für das deutsche Sied lungswesen vor der Presse nähere Ausführungen. Das Gesetz ermächtigt den Reichswirtschaftsminister insbesondere, zu bestimmen, daß die Absicht, Wohngebäude oder Siedlungen zu errichten oder niederzulegen, recht zeitig vor ihrer Verwirklichung anzuzeigen ist, ebenso die Absicht, gewerbliche Haupt-, Neben- oder Zweig betriebe zu errichten oder wesentlich zu erweitern, wenn dadurch umfangreiche Neubauten für den Betrieb oder für die Unterbringung der in dem Betriebe zu beschäftigenden Arbeitnehmer erforderlich werden. Er kann auch be stimmen, daß die Absicht des Erwerbs eines. Grundstücks für solche Vorhaben anzuzeigen ist. Weiter enthält das Gesetz die notwendigen Strafbestimmungen und eine Vorschrift, wonach Schäden, die durch Maßnahmen auf Grund des Gesetzes entstehen, nicht entschädigt werden. Hervorzuheben ist, daß das Gesetz sich nicht auf die landwirtschaftliche Siedlung und die Neubildung des deut schen Bauerntums bezieht. Zur Ausführung des Gesetzes wird der Reichswirt schaftsminister in Kürze eine Verordnung erlassen, die, wie schon jetzt gesagt werden kann, keineswegs kleinlich jedes Siedlungs- und Bauvorhaben erfassen soll, und in der insbesondere der Kreis der anzeigepflichti gen Vorhaben näher bezeichnet wird. * Staatssekretär Feder hat in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für das Siedlungswesen die Vertreter der Länder, der Gemeinden und des Heimstättenamts der NSDAP, für den 9. und 10. d. M. nach München zu einer Reichswohnungskonferenz eingeladen. Den Vertretern der Gemeinden und Länder ist Gelegenheit ge geben, Wünsche und Anregungen offen auszusprechen. Oie einheitliche Leitung des Gesundheitswesens. Der Leiter der Abteilung für Volksgesundheit im Reichsministerium des Innern, Ministerialdirektor Dr. Gütt, sprach vor der Presse über die vom Kabinett verabschiedeten Gesetze auf dem Gebiete des Gesundheits wesens, In immer größerem Umfange seien in den letzten Jahren fürsorgerische Bestrebungen von Selbstverwal tungskörpern ausgenommen worden. Die staatlichen Medi- zinalbeamten hätten sich infolge Überlastung diesen neuen Aufgaben nur zum Teil widmen können. Die bevölkerungs politischen Gesetze des nationalsozialistischen Staates hätten zur Voraussetzung, daß der Verwaltung von ärzt licher^ Seite. einwandfreie und schnelle Untersnchungsergebmfle vorgelegt werden, um die Erfordernisse einer zielbewußten fördernden und ausmerzendcn Bevölkerungspolitik durch führen zu können. Alle Parteiorganisationen, die NSDAP, selbst, die SA., SS., NS.-Volkswohlfahrt, NS.-Frauen- schaft, aber auch das Rote Kreuz und die karitativen Ver bände sowie die gesamte Ärzteschaft seien im großem Um fange neben Staat und Gemeinden auf diesem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens betätigt worden. Diese wertvolle Mitarbeit könne nur dann von Erfolg sein, wenn sie von der Reichsregierung einheitlich ge führt und gelenkt werde. Die staatlichen Amtsärzte würden in die Gesundheits ämter hauptamtlich eingegliedert. Weitere Ärzte, Beamte und Angestellte der Kommunalverwaltung würden, soweit sie bisher erfolgreich tätig waren, weiter beschäftigt oder übernommen. Eine Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände durch die Einrichtung und den Betrieb der Ämter soll vermieden werden. Das Reich sei bemüht, durch Zuschüsse an die Länder ein- zugrcifcn. Sie Aeugeflaltung der Mchsversorgung Reichsarbeitsminister Seldte über Änderungen zugunsten der Kriegsopfer. Reichsarbeitsminister Seldte machte vor Pressever tretern nähere Ausführungen über den am 3. Juli 1934 von der Reichsregierung verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes über Änderungen auf dem Gebiete derReichs - Versorgung. Einleitend betonte er, daß er gerade diesem Gesetz seine ganze Liebe zugewandt hätte, da es sich hier darum handele, den Opfern des Weltkrieges einen Teil der Dankesschuld des Vaterlandes abzustatten. Er führte dann u, a. aus: Eine Frontzulage von 60 Mark jährlich erhalten vom 1. Juli 1934 ab Beschädigte, die infolge von Kriegsdienstbeschädiaung eine Rente von 70 Prozent oder mehr beziehen sowie Beschädigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente von 30 bis 60 Prozent beziehen. Eine Kriegsdien st beschädigung liegt im allgemeinen vor, wenn die Dienstbeschädigung auf die besonderen nur dem Kriege oder dem Dienst in der Schutz truppe eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist. Die Rente der Witwen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vom 1. Juli 1934 ab von 50 auf 60 Prozent der Vollrente des Ver- storbenen erhöht. Die Zusatzrente für die Eltern, die bisher von den Fürsorgestellen gezahlt wurde, wird vom 1. Oktober 1934 ab in die Rente eingebaut und durch die Versorgungs ämter gezahlt werden. Im übrigen sind die Vorschriften über die Gewährung der Zusatzrente für Schwerbeschädigte, Witwen und Waisen günstiger gestaltet und wesentlich verein facht worden. Der Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes, der bisher im allgemeinen nur den Schwerbeschädigten zugute kam, ist aus die Beschädigten mit einer Rente von 40 Prozent ausgedehnt worden. Die Kriegsbeschädigten sollen bei allen Maßnahmen, durch welche die Begründung von Heim stätten gefördert wird, bevorzugt berücksichtigt werden. Den Schwerbeschädigten und den Hinterbliebenen werden über die bisherigen 'Vergünstigungen hinaus' weitere Erleichterungen dei der steuerlichen Bebandlnng der Arbeitseinkünste gewährt. Bei der Anrechnung der Versorgungsgebührnisse nach dem Reichsversorgungsgesetz auf die Rente aus der Reichsversiche» rungsordnung sollen die Kinderzulagen und Ortszulagen außer Betracht bleiben. Die Reichsregierung hat am 3. Juli 1934 ferner den Ent wurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Vcrsorgungssachen verabschiedet. Das Gesetz bezweckt in erster Linie eine Vereinfachung und Be- schlcnnigung des Verjährens. Neben diesen Änderungen, die dauernd Geltung haben, enthält Artikel 2 des Gesetzes eine Vorschrift über die Ände rung rechtskräftiger Entscheidungen, die nur vor übergehend gelten soll und wieder aufgehoben werden wird. Durch sie wird die Möglichkeit geschaffen, zu Unrecht bewilligte Versorgungsgebührnisse zu entziehen oder herabzusetzen. Das Ansehen der Verteidiger des Vaterlandes leidet, wenn Volksgenossen zu Unrecht Ver- sorgung beziehen, deren Kosten von der Allgemeinheit auf gebracht werden müssen. Es besteht volle Gewähr, daß begrün dete Rechte auf Versorgung nicht beeinträchtigt werden können. Aus unserer Heimat. Wilsdruff, am 5, Juli 1934. Merkblatt für den 6. Juli 1934. Sonnenaufgang 3" I Mondaufgang 23°" Sonnenuntergang 20" I Monduntergang 16°° 1887: der Dichter Walter Flex in Eisenach geb. Oie Himbeere und ihr Käfer. Was für eine schöne Frucht ist doch dieHimbeere! Wer sie kennt, hat und ißt sie gern, und die tüchtige Haus frau hat fo viele Verwendungsmöglichkeiten für dieses Beerenobst. Um fo mehr wundert man sich, daß man die Himbeere nicht ganz so oft auf Obstmärkten und in Obst läden zu sehen bekommt, wie etwa Erdbeeren, Blau beeren und Johannisbeeren. Das hat seinen ganz bestimmten Grund: die Him beere und, gleich ihr, die Brombeere stehen in dem schlech ten Ruf, mit Maden mehr beladen zu sein als irgendein anderes Obst, und dieser schlechte Ruf ist leider ganz unbe gründet. Man nimmt eine Himbeere ahnungslos in den Mund und schüttelt sich „vor Entsetzen", wenn man plötz lich herzhaft in eine Made beißt. Wer gründlich ist, stellt dann sofort fest, daß er es mit der Made eines Himbeerstechers oder eines Himbeerkäfers zu tun hat. Himbeerstecher und Himbeerkäfer sind zwei verschiedene Käser, die nichts miteinander gemeinsam haben als ihre Vorliebe sür Himbeeren. Die meisten von uns kennen die unangenehmen Tierchen nur in der „Madenform". Den Himbeerkäfer persönlich — „Bhturus" nennt ihn die Wissenschaft, und man kennt in Deutschland zwei ver schiedene Arten — dürften nur wenige genau beobachtet haben. Der Schädling ist etwa vier Millimeter groß und blanschwarz von Farbe. Am liebsten verspeist er die Himbeerblütc, aber er nimmt, wenn es sich nicht anders machen läßt, auch mit der Knospe vorlieb. Seine Eier legt er an oder in die Frucht, und bei Reife der Beere ver lassen dann die gefürchteten Maden die Frucht, um sich zu Warenverkauf aus Automaten auch während der Ladenschlußzeiteu. Wichtige Mitteilung zum neuen Gesetz. Gegenüber anderslautenden Mitteilungen über den Inhalt des vom R e i ch s k a b i n e t 1 in der Sitzung vom 3. Juli 1934 beschlossenen Gesetzes über den Verkauf von Waren aus Automaten wird von zustän diger Seite darauf hingewiesen, daß das Gesetz den Ver kauf von Waren aus Automaten abweichend vom bisherigen Rechtszustand auch während der für offene Verkaufsstellen allgemein vorgeschriebenen Laden- schlußzeiten zuläßt. Diese Ausnahme von den Ladenschlußvorschriften gilt aber nur für solche Warenautomaten, die in räumlichem Zusammen hang mit einer zum dauernden Betrieb eingerichteten offenen Verkaufsstelle aufgestellt und in denen nur Waren feilgeboten werden, die auch in der offenen Verkaufsstelle selbst geführt werden. Das Gesetz bezweckt eine wirk same Förderung der deutschen Automatenindustrie unter gleichzeitiger Wahrung der berechtigten Interessen des E in z e l h a n d e l s und der in ihm beschäftigten An gestellten. Frankreich plant einen Aordostpakt. Barthous Hoffnung auf ein französisch-englisches Militär bündnis. Der bevorstehende Besuch des französischen Außen ministers Barth ou in London war Gegenstand von zwei bemerkenswerten Pressekommcntaren. Im „Daily Telegraph" meldet Pcrtinax aus Paris, daß Barthou bei seinen Besprechungen in London hauptsächlich die Stel lungnahme des englischen Kabinetts zu den französischen Plänen feststellen wolle. Der englische Botschafter in Paris sei über den nordöstlichen Pakt, den Frankreich anstrebe, bereits unterrichtet worden. Die englischen Kabinetts mitglieder verhielten sich den französischen Plänen gegen über jedoch äußerst zurückhaltend. Von englischer Seite werde angenommen, daß bei den Londoner Be sprechungen eine klare Umgrenzung aller militärischen Beschlüsse zustande kommen werde. In einer groß auf gemachten, aber mit Vorsicht aufzunehmenden Meldung sagt der marxistische „Daily Herold", daß bei dem Besuch des französischen Außenministers die augenblicklichen französischen Pläne besprochen werden sollten. Mac- Donald, der der hauptsächlichste Gegner der französi schen Pläne sei, sei augenblicklich auf seinem dreimona tigen Erholungsurlaub und damit kaltgestellt, und der Kriegsminister Lord Hailsham, der ein großer Befürworter der französischen Pläne sei, entwickle sich in der Abwesenheit Mac Donalds immer mehr als der Führer des englischen Kabinetts. Nach dem Feblschlag des Völkerbundes und nachdem die Wertlosigkeit des Locarnopaktes fcstgestellt worden sei, werde die wahre Sicherheit nur noch in einem militärischen Bündnis zwischen England und Frankreich gesehen. Zwischen den englischen und französischen militärischen Sachverständigen seien die Verhandlungen bereits ausgenommen worden. Polens Armee-Inspekteur fährt nach Paris. In Erwiderung des Besuchs des französischen Ge nerals Debency in Warschau wird sich demnächst der Inspekteur der polnischen Armee, General Sosn kowski, nach Paris begeben. General Sosnkowski hat an den Warschauer Verhandlungen über die Abänderung der polnisch-französischen Militärkonvention mitgewirkt, die in Paris fortgesetzt werden dürften. Rußlands Lustgeneral in England. Der Oberbefehlshaber der russischen Luft- streitkräste, General Alxnis, stattete dem eng lischen Luftfahrtministerium einen Besuch ab und hafte eine lange Unterredung mit dem englischen Lustfahrt minister Lord Londonderry. General Alxnis ist anläß lich der Vorführungen der englischen Luftstreitkräfte in Hendon mit anderen russischen Fliegern nach England ge kommen. weiterer Entwicklung ein ruhiges Plätzchen auszusüchen. Ein Versteck, wie sie es brauchen, sinden sie in der Rinde des Himbeerstrauches oder in der Erde; sie verpuppen sich hier, um im nächsten Jahre wieder als fertige Käfer ihr Unwesen zu treiben. Was tut man nun, um dem Himbecrkäfcr den Garaus zu machen und den Himbeeren auch bei den „Rohköstlern" Freunde zu verschaffen? Viele Himbeerstrauchbesitzer be gnügen sich mit der Maßnahme des Zurückschnei dens der von den Käfern befallenen Himbeersträucher oder mit dem Abbrennen des befallenen Holzes. Aber in den meisten Fällen reicht das nicht aus, und man muß sich schon die Mühe machen, dem „Bhturus" im Käfer- odcr Puppenstadium persönlich zu Leibe zu gehen. Man klopft zu diesem Zwecke tüchtig die Büsche und Sträucher und sängt die abfallenden Käfer in einem Tuche; mit heißem Wasser, mit dem man sie überbrüht, kann man sie dann leicht töten, aber es kommt vor, daß besonders schlaue Exemplare sich nur tot stellen, um wieder zu entwischen, wenn die Gefahr vorüber ist. Behandelt man die Him beersträucher von Ansang an pfleglich und gut, so wird man später, wenn die Himbeeren reif sind, nicht all zusehr über „Maden" zu klagen haben und die prächtigen Früchte ruhig auch roh essen können! Stadt. Lust- und Schwimmbad. Wasserwärme 19 Grad T. Der Erfolg der Wilsdruffer Tierschau. Der Landwirtschaft liche Verein hielt gestern nachmittag im Adler eine Versamm lung ab, die sich in der Hauptsache mit der abgehaltenen Tier schau beschäftigte. Bauer Preußer-Kaufbach gab zunächst einen allgemeinen Rückblick auf die Schau, die man als recht gut gelungen bezeichnen müsse. Mit großer Befriedigung könne man auf das zurückblicken, was geschaffen und was gezeigt wur de. War am ersten Tage der Schau die Besucherzahl nicht all zu zahlreich und ließ sich der zweite Tag früh auch recht mies an, so war der Besuch am Nachmittag umso größer, so daß der Verein als Veranstalter nicht nur nicht das prophezeite De fizit, sondern sogar ein Plus bei der Abrechnung zu verzeichnen hat. Es waren große Schwierigkeiten zu überwinden, ehe sich dis Schau six und fertig den Besuchern vorstellen ffonnte. Alle Vor- 1 gäng rei k brach „Dai „Tin entho aus I auf Habei schrei von ösfen dem die ss gröss lanw Mißc schlie ein r wem srühi und Reut in d, st a r Fehl lichei diese der katea Blä't könn nicht sind, im 1 Kin Stac ließ? dem den soso: ordn lang H u: der l erhic Kind es, Omd Pres aber von in T lisch ten ' sür Mw 27, Hc oe koi Gl 3r la: ha 8.1 Es W ru zei Rc d' ha