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Franc Italien -56,66; ichilling )—0,60; hielten ^!6 rb auch mermc. re Aus- ! Mark loggen- ht vom Imarkt. Preise Läufer- Nonare Mark. Wochen I. Er- Groß- Beide Preßles 5—1,15 ündeltj cn ge- wggen- enstroh ndenz: i, nicht 6—1,50 t über 0-5,20 1 über l-1,80 Umow i <5,10 tischen n von Neu- m ge- lg als nerhin Unter- herlich Dieses ; man Bildes m en- oaltigs rsucher )n der id der l Ian- , Nero MsdrufferTageblatt Nationale Tageszeitung für tandwirtschafi und »Das .Wilsdruffer Tageblatt» erschein, an allen Werklagen nachmittags 4 Uhr. Bezugspreis monatlich 2,— RM. Irei Haus, bei Postdestellung I.8U AM. zuzüglich Bestellgeld. Einzelnummern 10 Apsg. All- Postanftalten und Post boten, unsereAusträger u. ... . Geschäftsstelle, nehmen zu jederzeit Bestellungen ent» 2öuchkNttlaH fÜk BölldprUff U. UMgegeNd gegen. Im Falle höherer jemals,Krieg od. sonstiger > Betriebsstörungen besteht kein Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Kürzung des Bezugspreises, «acksendung -ingesandt-r Schriftstäche erfolgt nur. wenn Rückporto bciliegt. alle .anderen Stände des Wilsdruffer Bezirks Anzeigenpreise laut ausliegendem Taris Nr. 4. — Nachweisungs-Gebuhe: 20 Rpfg. — Vorgeschrieb-ne Erscheinungstage und Platzvorschristen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. — Anzeigen. Annahme durch Fernruf übcrmtt- Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6 wltc/AnAg^Lb^ men w,r keine Wewahr. ——. 2 - Jeder Radatlanlpruch erujcht, wenn dec Betrag, durch Klage eingezogen werden^ muh odev^ der: Auitraggedev is» Konkurs gerät. Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtsyauptmannschast Meißen, des Städte rats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Noffen behördlicherseits bestimmte Blatt' Nr. 154 — 93. Jahrgang Telegr.-Adr.r „Tageblatt' Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2610 Donnerstag, den 5. Juli 1934 SeW-tliMA DWser-EiWW. Abkommen zwischen beiden Regierungen geschlossen. Zwischen der deutschen und der englischen Regierung ist bei den Transserverhandlungen in London am Mittwochnachmittag eine Einigung zustandegelommen. In dem geschlossenen Abkommen heißt es u. a.: Beide Regierungen erstreben eine Zusammen arbeit, um praktische Mittel zur Beseitigung aller zwischen beiden Ländern etwa entstehenden finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu finden, mit be sonderer Rücksicht auf die gegenwärtigen Transfer schwierigkeiten Deutschlands. Beide Regierungen erkennen den allgemeinen Grundsatz an, daß ein Schuldnerland seine äußeren Verbindlichkeiten nur mittels einer aktiven Bilanz von Waren und Diensten gegenüber anderen Länder« erfüllen kann. Es ist der ernste Wunsch beider Regierungen, die Handels und Finanzbeziehungen zwischen beiden Ländern freundschaftlichst und auf der Grundlage der Gleichbehandlung fortzusetzen und den Umfang des beider- feitigen Handels aufrechtzuerhalten und sobald wie mög lich zu steigern, Infolgedessen haben die hierzu von der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten Nachstehendes vereinbart: Artikel 1. Diese Vereinbarung läßt das deutsche Kreditabkommen 1934 und das deutsche Kreditabkommen für öffentliche Schuldner 1934 unberührt. Artikel 2. Die deutsche Regierung wird der Bank von England die P fun d - St e r li n g b etr ä g e zur Verfügung stellen, ans denen für Rechnung der deut schen Regierung alle zwischen dem 1. Juli 1934 und dem 31. Dezember 1934 fällig werdenden Zinsscheine der 7prozentigen deutschen äußeren Anleihe von 1924 und der 51/2 prozentigen Anleihe des deutschen Reiches 1930 an ihrem Fällig keitstage oder unmittelbar danach bei der Einreichung gekauft werden sollen. Dies gilt nur für die Zinsscheine von Stücken, für die der Bank von England der Nach weis erbracht worden ist, daß sie am 15. Juni 1934 britischen Inhabern zu Eigentum oder Nutznießung ge hörten. Der Kaufpreis soll 100 Prozent des Nennwertes jedes Zinsscheines betragen. Artikel 3. Was die übrigen mittel- und langfristigen Schulden, die nicht in Artikel 2 dieser Vereinbarung näher bezeichnet sind, angeht, so sollen die Bestimmungen und Bedingungen des Angebots der Reichsbank wie es in der Verlautbarung der Berliner Transferkonferenz vom 29. Alai 1934 niedergelegt wurde, für alle Zins-, Dividenden- und sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen ähnlicher Natur, unabhängig davon, ob sie auf Grund von Zinsscheinen geleistet werden, gelten, soweit es sich dabei um Anlagen handeA, für die der Bank von England derNach weiserbracht worden ist, daß sie am 15. Juni 1934 britischen Inhabern zu Eigen tum oder Nutznießung gehörten. Wenn jedoch die deutsche Regierung mit irgendeinem anderen Gläubigerland eine Vereinbarung treffen sollte, durch die den in diesem Lande ansässigen Gläubigern in bezug auf die Nichtreichsan leihen eine günstigere Regelung gewährt wird, soll es den britischen Gläubigern freistehen, einen Anspruch auf eine entsprechende Behandlung der ihnen am 15. Juni 1934 ge hörenden Anlagen geltend zu machen. Artikel 4 regelt, wer „Britische Inhaber" im Sinne dieses Abkommens sind. Artikel 5 bestimmt: Die Regierung des Vereinigten Königreiches wird während der Dauer des Abkommens von den ihr durch die „Debts Clearing Offices and Im port Restrictions Act" gegebenen Vollmachten Deutschland gegenüber keinen Gebrauch machen. Artikel 6: Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1934 in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Monaten. * Der englische Schatzkanzler Neville Chamber lain gab im Unterhaus die Bestimmungen des deutsch englischen Transferabkommens zur Kenntnis. Am Schluß seiner Ausführungen sagte der Schatzkanzler, er glaube, mit dem Parlament in der Ansicht einig zu gehen, daß mit diesem Abkommen eine z u f r ied e n st e l-lend s Lösung gefunden worden sei. , * London, 4. Juli. Zu dem deutsch-englischen Transfer, abkommen, das am Mittwoch um 17 Uhr unterzeichnet wurde, wird von maßgebender deutscher Seite folgendes ausgeführtr Vom deutschen Standpunkt ist die Schließung der Verein, barung insofern besonders begrüßenswert, als sie im Zuge der vom Deutschen Reich seit der sür Deutschland erfolglos verlau- jenen Weltwirtschaftskonferenz versolgten Politik liegt. Seit der Weltwirtschastskonferenz ist das Bestreben der deutschen Re gierung, zunächst einmal im Innern die wirtschaftliche Ordnung zu festigen und dann erst den Versuch zu unternehmen, allmäh, lich aus dem Wege zweiseitiger Abkommen mit anderen Staa- ten die bestehenden internationalen Wirtschastshindermsse zu beseitigen. Die Regelung des Transfers der Dienste auf dis beiden Reichsanieihen, soweit England in Frage kommt, stellt einen ersten Schritt auf dem Wege dar. Für die deutschen Unterhändler war es überhaupt wichtig, eine Einigung darüber zu erzielen, wie vermieden werden kön ne, daß nicht-englische Personen oder Gesellschaften aus dett in dem Vertrag festgelegten Vorteilen Nutzen ziehen. In Ar tikel 4 ist die begriffliche Bestimmung all derer, die aus dem Vertrag Nutzen zu ziehen berechtigt sind, scharf umrissen. Ma« ist sich deutscherseits durchaus darüber im klaren, daß die Ueber- wachung der Durchführung dieser Vertragsbestimmungen einen komplizierten Apparat notwendig macht. So z. B- wird eins Registrierung aller Stücke unumgänglich sein. Der Artikel 3 enthält eine Regelung über die sog. Nicht reichsforderungen, eine Frage, die bei den Berliner Verhand lungen offen blieb. Jetzt ist sestgelegt worden, daß die Ber liner Regelung auch auf die britischen Gläubiger Anwendung findet. Wenn aber die britischen Gläubiger meinen, daß et waige Sonderabkommen mit den Gläubigern anderer Länder den Kreditoren bessere Bedingungen einräumen, dann steht es den britischen Eignern offen, eine entsprechende Behandlung zu belangen. Die Entscheidung darüber, ob einem solchen An spruch als berechtigt stattgegeben werden soll oder nicht, muß in Uebereinstimmung zwischen der deutschen und der englische« Regierung getrosten werden. In der Präambel kommt der erste Wunsch der beiden Re gierungen zum Ausdruck, daß die Handels- und finanziellen Beziehungen zwischen beiden Ländern auf freundfchaftlicher Grundlage fortgesetzt und der Umsang des Handels aufrecht erhalten und soweit wie möglich vergrößert werden soll. Ueber den Gang der Verhandlungen ist im einzelnen noch zu berichten, daß die ersten zwei Tage langwierigen Ausspra chen voll kritischer Momente der Richtigstellung von englischen Behauptungen auf dem Gebiete des Transfers und der Zusatz- aussuhr gewidmet waren. Schließlich gelang es der deutschen Abordnung, die englischen Verhandlungspartner wenigsten? zum Teil von der Richtigkeit der in Berlin unterbreiteten sta tistischen Aufgaben zu überzeugen. Die englische Kritik beruhts vor allem auf der irrigen Annahme, daß die Reichsbank eine Steigerung der Ausfuhr um jeden Preis zum Schaden der deutschen Devisenlage betrieben habe. Die deutsche Abordnung ist von ihrem Standpunkt nicht abgewichen, daß die Transser- frage nur aus dem Wege über zusätzliche Ausfuhrmöglichkeiten gelöst werden könne, und hat alle anderen Vorschläge, die eng» lischerscits in diesem Zusammenhang vorgebracht wurden, als nicht durchführbar zurückwcisen müssen. Handelspolitische Wehr. In der langen Reihe der Gesetze, die nach der Be richterstattung des Führers über die Entstehung und Niederwerfung des hochverräterischen Anschlages vom Kabinett beschlossen wurden, und die fast ausnahmslos wirtschaftspolitischer Natur sind, ist von gerade zu aktuellster Bedeutung das Gesetz, das den zu ständigen Reichsministern sehr weitgehende Ermächtigung für die Schaffung wirtschaftlicher Vergel tungsmaßnahmen gegenüber dem Aus- lande erteilt; unverzüglich sollen dann, wenn das Aus land zoll- oder einfuhrpolitische Zwangsmaßnahmen gegen Deutschland trifft, die zur Abwehr notwendigen Anordnungen durchgeführt werden. In dieser Richtung liegt es, wenn dem Neichsfinanzminister die Ermächti gung zu vorübergehenden Zolländerungen gegeben wurde, und wenn nunmehr der Reichswirtschafts minister einfuhrpolitisch ohne weiteres alle Maßnahmen treffen kann, die etwaigen ausländischen Zwangsmaß nahmen im Waren- und Zahlungsverkehr gegenüber Deutschland entgegenwirken sollen. Das alles kann sich auch gegen den kürzlich vom englischen Parlament grundsätzlich beschlossene „Z w a n g s c l e a r in g" für die deutsche Ausfuhr nach England richten. Bekanntlich hat England außerdeni gedroht, es werde gegen die deutsche Warenausfuhr da mit vorgehen, die deutschen Waren bei ihrer Ankunft im englischen Importhafen mit einer Sonderabgabe in Höhe von 20 Prozent des Wertes zu be legen; aus dem Ertrag dieser Sonderabgabe will man die englischen Gläubiger der deutschen „Reichsanieihen" bezahlen. Nach den Bestimmungen des Gesetzes über das deutsche Transsermoratorium werden ja diesen Gläu bigern die Zinsen und Amortisationen der Dawes-, Doung- und Kreuger-Anleihe bis auf weiteres nicht in fremder Währung überwiesen, da wir nicht die hierfür notwendigen Devisen besitzen. Jene Sonderabgabe ruft nur die Erinnerung an die gleiche MatzncrkfNTe i»rs t-or AwäLf Jahren erst von England getroffen und dann von Frankreich nach- geahmt wurde: Es ist die sogenannte „keoovsr^ a o t", ein Zollzuschlag von 26 Prozent auf alle deutschen Importwaren, wodurch man einen Teil der von Deutsch land zu zahlenden — Kriegstribnte hereinholen wollte und tatsächlich auch in großem Umfange herein geholt hat! Die zahlreichen deutschen Proteste in jener Nachkriegszeit haben gar nichts genutzt; die unglaublichen Belästigungen und Schwierigkeiten zoll- und devisen politischer Art, die für den wechselseitigen Warenaustausch damit verknüpft waren und die den deutschen Export nach England und Frankreich immer mshr zum Einschrumpfen brachten, konnten sich allmählich aber doch so stark auswir ken, daß man in London und Paris selbst die Zweck widrigkeit dieser ganzen Einrichtung einsah. Damals sind deutscherseits irgendwelche Gegenmaß nahmen natürlich nicht erfolgt. Jetzt ist das etwas anderes! Die Wiedereinführung einer solchen Sonderabgabe würde eine offene handelspolitische Kriegserklä rung Englands an Deutschland sein und uns schon des wegen zu Äbwehrmaßnahmen nötigen; hierfür sind nun also den zuständigen Reichsministern durch das neue Gesetz die Ermächtigungen erteilt worden, „unverzüg lich die zur Abwehr erforderlichen Anordnungen zu treffen". Die Engländer als gute Kaufleute aber dürften wohl wissen, welch schwerwiegende Folgen auch für sie ein offener Handelskrieg mit Deutschland haben würde! Vorläufig besteht auch immer noch die Hoffnung, daß die deutsch-englischen Verhandlungen über die Transfer frage doch baldigst zu einem Ergebnis führen, das beide Staaten befriedigen und es zum mindesten zu einen vorläufigen Ausgleich veranlassen wird. Aber auch hier zeigt sich wieder einmal, welch verhängnisvolle Rolle die Kriegstributschulden immer noch spielen. RmSnienß Beziehungen zn Rußland. Bukarest, 5. Juli. Außenminister Tikulescu begrün dete am Mittwoch vor dem Auswärtigen Ausschuß des Par laments die Wiederaufnahme normaler Beziehungen zu Sow- jetrußland. Tikulescu führte aus, daß Rumänien bis zum 9. Juni 1934 zu seinem wichtigsten Nachbarn keine Beziehungen unterhalten habe, während dieser Staat seit 1932 immer mehr Fühlung im internationalen Sinne nehme, sich an internatio- nalen Konferenzen beteilige und wahrscheinlich auch demnächst einen Sitz im Völkerbund einnehmen werde. Schon deshalb sei die Notwendigkeit einer Normalgestaltung des Verhältnisses zu diesem wichtigsten Nachbarn Rumäniens dringend gegeben. Diese Notwendigkeit bestehe umso mehr, als man anscheinend vor dem Abschluß zweier wichtiger Pakte stehe, eines Paktes der Mittelmeerstaaten und eines Ostlocarno, an dem Frankreich die Tschechoslowakei, Polen, Rumänien und Sowjetrußland interessiert seien. Außenminister Tikulescu gab dann einen Ueberblick über den Verlauf der Verhandlungen zur Wieder ¬ aufnahme der Beziehungen zwischen Rumänien und Svwjet- rußland und hob den Vorteil hervor, den man mit dem jetzigen Abkommen erzielt habe, daß nämlich Sowjetrußland jetzt durch die Anerkennung der ScuveränitälsreDe Rumäniens über Bessarabien gleichzeitig Bessarabien als rumänischen Besitz an erkenne, während noch !m Jahre 1932 in Riga die russischen Unterhändler erklärt hätten, daß sie niemals einen Vertrag un- terzeichen würden, in dem Bessarabien als rumänischer Besitz bezeichnet wäre. Was die Gefahr kommunistischer Propaganda anbelange, die durch die Wiederaufnahme der Beziehungen zu Sowjetrußland entstehen könnte, so führte Tikulescu Italien, die Türkei und andere Staaten an, die trotz der Wiederherstel lung eines normalen Verhältnisses zur UdSSR, unter dec kommunistischen Propaganda nicht gelitten hätten. Gegen die Wiederaufnahme der Beziehungen sprachen sich der Führer der Liga für christlich-nationale Verteidigung., Professor Scuza, der Führer der dissidentisch-liberalen Partes George Bratianu und der Führer der Nationalagrarier Goga aus- Scuza legte das Hauptgewicht auf die Gefahr kommuni stischer Propaganda und den Umstand, daß Rußland Bessara bien als rumänischen Besitz anerkenne. Scuza meinte, daß Ru mänien als christlicher und bürgerlicher Staat nicht döm jüdi schen Kommunismus die Grenze öffnen dürfe. George Brati- anu sprach gleichfalls von der Notwendigkeit einer ausdrück lichen Anerkennung Bessarabiens als rumänischen Besitz und führte an, daß auch Afghanistan und andere Nachbarstaaten Rußlands Gebietsstreitigkeiten mit Rußland gehabt hatten, aber die ausdrückliche Anerkennung ihrer Besitzrechte über me strittigen Gebieke durch die Nätercgierung hätten erreichen kön nen.