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^ 13S, 19. Juni 1802. Nichtamtlicher Teil. 5031 der Persönlichkeit und des Ansehens des Autors, . . . sondern das Urheberrecht ist gegründet auf den Schutz der geistigen Arbeit, deren ökonomische Ausnutzung dem Verfasser allein .ge- Wiedergabe des Werkes als solchen. Meinung. Nun hat aber Professor Schmoller erklärt, das Referat sei eine ganz unzureichende und vielfach mißverständliche Wieder gabe eines etwa einstündigen Vortrags. Der Student hat also nicht den Vortrag als solchen veröffentlicht, nicht einmal den -wesentlichen. Inhalt. -Die Veröffentlichung einer einzelnen Meinungsäußerung aus einem Vortrage, noch dazu in entstellender der Indiskretion stattfinden, so hätte es vielleicht näher gelegen, die Handlung des Studenten aus dem Gesichtspunkt der Be leidigung zu beurteilen. Ich möchte sogar fast glauben — so schreibt i)r. Mittelstaedt —, daß selbst der Paragraph des groben Unfugs, der schon so manches Mal ausgeholfen hat. im vor würde als der Begriff des Nachdrucks.« Internationaler Kongreß fürdenSchutz desgewerb lichen Eigentums. — ^>er vom Deutschen ^Berein für den Der Kongreß erachtet es zur Zeit nicht für wünschenswert, den § 13 zu ändern. II. Firmenzeichen. Es besteht das Bedürfnis, ein Zeichen zu schaffen, dessen sich der Geschäftsmann in und zum Betriebe seines Geschäftes im weitesten Umfange, aber ohne Beschränkung auf bestimmte Waren bedient. Der Kongreß ersucht den Deutschen Verein für den Schutz des III. Widerspruchsverfahren. 1. Will in einer Rechtsfrage die Abteilung für Warenzeichen oder die Beschwerdeabteilung I von einer früheren Entscheidung derselben Abteilung abweichen, so ist über die streitige Rechtsfrage eine Entscheidung der sämtlichen Mitglieder der betreffenden Ab teilung einzuholen und eine von der früheren Entscheidung ab weichende Entscheidung ausführlich zu begründen. 2. Der Inhaber eines früher angemeldeten übereinstimmenden I. §§ 824. 826,^B.G.B^und das^Gest^vom 27. Mai 1896 zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Die Kommission ist der Ansicht, daß der Reichsgerichtsent scheidung vom 11. April 1901, soweit sie grundsätzlich die An wendbarkeit der §§ 824, 826 B.G.B. auf dem Gebiete der Be kämpfung des unlauteren Wettbewerbs feststelll, zuzustimmen ist, daß aber trotzdem eine weitere Ausgestaltung des Gesetzes vom 27. Mai 1896 erforderlich scheint. II. Medaillenunwesen und Ausstellungsschwindel. Es empfiehlt sich, Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Verleihung gewerblicher Auszeichnungen (Medaillen, Diplome u. dcrgl. m.) bei Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen von Benutzung nicht genehmigter Auszeichnungen und zwar sowohl im Jnlande wie im Auslande verliehener, verboten wird. III. Die Aufnahme einer strafrechtlichen Sanktion in den § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. machen wäre. Internationaler Rechtsschutz. I. Der gewerbliche^Rechtsschutz und die Handelsverträge. ^ zu rühten, bei dem Austausch der Ratifikationsurkunden über die Beschlüsse der Brüsseler Konferenz eine Erklärung der Unions mächte darüber zu veranlassen, daß sie die Erwartung aussprechen, daß die Vereinigten Staaten von Amerika den von ihnen im Jahre 1887 geschlossenen Vertrag auch ihrerseits erfüllen, oder gegebenenfalls bei Vollziehung der Erklärung über den Beitritt zur Internationalen Union für gewerblichen Rechtsschutz den Vor behalt auszusprcchen, daß die Bürger der Vereinigten Staaten so lange nicht die Vorteile des Unionsvertrages in Deutschland in Anspruch nehmen können, als nicht die amerikanische Gesetzgebung eine derartige Abänderung erfahren hat, die den Angehörigen der Unionsländer thatsächlich gleichen Schutz gewährleistet, wie den Bürgern der Vereinigten Staaten. III. Der Internationale Muster- und Modellschutz. 1. Es ist wünschenswert, das bei der nächsten Revision der Pariser Konvention ausgesprochen werde, daß der in einem Unionslande erlangte Musterschutz nicht dadurch hinfällig werden kann, daß das Muster nicht in dem betreffenden Lande ausgeführt oder aus dem Auslande eingesührt oder nicht mit einer Register marke versehen wird. 2. Es erscheint wünschenswert: g.) auf eine Erweilerung des inlernaUonalcn Musterschutzes in zu reichende Hinterlegung erfolgen könnte zum Zwecke der Erwirkung eines internationalen Musterschutzes. Zur Jubelfeier des Germanischen Museums in Nürnberg. — Die Stiftungsurkunde, mit der Seine Majestät der Deutsche Kaiser dem Germanischen Museum in Nürnberg Schrein in romanischem Stil mit einer Sammlung der Siegel der deutschen Kaiser zu dauerndem Besitz überwiesen hat, hat folgen den Wortlaut, den Seine Majestät bei der Feier im Waffen saale des Museums am 16. d. M. persönlich vortrug: -Wir. Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, Markgraf zu Brandenburg, Burggraf zu Nürnberg und Graf zu Hohenzollern, entbleien dem Germanischen National museum zur Feier seines 50jährigen Bestehens Unfern Kaiser lichen Gruß und Glückwunsch. Ins Leben gerufen durch die begeisterte Hingabe des Freiherrn Hans von und zu Aufseß, dessen Unternehmen bei zwei hochgesinnten deutschen Fürsten, gegangen, ist das Germanische Museum unter dem erhabenen Schutz und der stets gleichen Huld des bayerischen Königshauses, getragen von der Teilnahme und dem einmütigen Zusammenwirken der deutschen Fürsten, des hohen Adels deutscher Nation, der deutschen Städte und Bürgerschaften, der alteingesessenen Ge schlechter der ehrwürdigen Stadt Nürnberg, sowie ungezählter für die Wiedererweckung der deutschen Vergangenheit be- 659'