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Lichtenstein Tallrrberger Tageblatt Sonntag, de» 8. November 1S08 2. Beilage zu Nr. 261. Untrückeaäe Keukeiten in stofleniku. Bassons., lelei. 4LK t) rr ü, B^«aetm«chm»s, -«« Dienst bei -er Pflichtfenerwehr betreffe«-. Uni« Bezugnahme aus die nachstehend unter (*) i« Auszüge abgedrucktm Bestimmungm unf««r Feuerlöschmdnung sordnn wir alle hiesigen männlichen Einwohner, welch« «ach diesen Bestimmungen zum Dienst« bei der Pflicht« seuerwehr verpflichtet sind, der Letzteren aber noch nicht angehören, nur hier durch au», sich btt LL. Dezember d I. beerst Ihr« Umstellung bei derselben in unser« Polizeiregistratur zu melden oder melden zu lassen. Di« Unterlassung d« Meldung wir- mit Veld bi« zu 60 Ml. oder Hast »tt pr 14 Lagen bestraft. Gleiche Strafe trifft auch diejenigen, welche nach Beendigung ihr« Dienst« »flicht bet d« Feuerwehr nicht sosort, spätesten« ab« nach acht Lagen di« llstun übergebenen Gegenständ«, und zwar «in« Armbinde und einen Druck« adzug der Feuerlöschordnung, an uns zurückgeben. Lichtenstein, am 7. November 1908. Der Sterdtrat N 8 12 Berpflichtn«, zu« Dienst Hum Dienst in d« Pfltchtseuerwehr sind all« männlichen Einwohner der Stadt Lichtenstein vom vollendeten 25 Lebensjahr« bi« z' m zurückgelegten 40. Lebent fahre verpflichtrt. Di« Dienstpflicht beginnt mit dem 1. Januar nach dem zurückgelegten 25. Lebeniljahr« und md«t mft d«m 31. D«z«mb«r drrjenigen Jahr««, an dem da« 40. Lebenljahr rollender wird. DK bei dem Inkrafttreten der Feuerlöschordnung der Pflichtseurrwehr angehörenden, noch nicht 25. Jahr« allen Einwohner sind jedoch zum serneren Dienst verpflicht«. 8 13. skontrolle Zur Lontrolle üb« den Stand der Mannschast wird vom Stadlrate eine Stammlist« über die dienstpflichtigen Einwohner unter genau« Angabe de« Namen«, Stande« und Gewirbe», de« Geburtstage« und der Wohnung grsührt. Di« neueinzustellenden Mannschaften haben sich aus «in« im Amtsblatt« zu «lassend« Bekanntmachung le« Stadtrat« im Monat November zur Stamm« Vst« zu melden. Sobald dieselbe sertigg,pellt ist, ist sie an den Branddirektor abzugeben, d« im Einvernehmen mit den Hauptleuten der Pflichts«u«wehr die Verteilung der Mann sch e ft« n aus di« einzelnen Lowpanien und Züge vorzuuehmen bat. Li« List« geht alsdann an den Stadtrat zurück, der an bi« n«u«n Mannschaften di« erforderlichen Befehl« «rläßt und ihnen dir Abzeichen zupellt. von dieser Zustellung an haben dl« «ingeteiltrn Mannschaften den Dienst bet ihren Abteilungen bei Vermeidung der unten ongedrohten Strasen zu leisten. Di« im Lauft eines Monats eintretenken Beiänderungen sind monatlich bi« zum 5. des nächsten Monats auszugtweis« an den Branddirektor mitzu« teil er, der sie den Hauptleuten zur Berichtigung der Listen zu übermitteln hat. vrijkles äpeclalliauz lös elegante liessen - a Knaben moilen i.öwen Lassage 2WILK/W 8 14. DttuftbafrelungsgriiNd«. Bom Dienst« der Pflichtftuerwchr find bestell: 1. all« Mitglieder hiesig« Reich»- und Lüntgl. Behörden und de« StodtratS, sowie oll« btt Liesen Behörden angeflellm Beamten und Bediensteten; 2. di« Beamten der Bezllksanstall; 3. di« Geistlichen, Aerztr, Apotheker und Grbmishelser; 4. di« Feuerverficherungkaginten; 5. die aktiven Mitglieder der steiwilligen Feuerwehr und der Schützen« 6. diejenigen, welche rom vollendeten 22. Sebent jah« ab d« steiwilligen Feuerwehr ununterbrochen 10 Jahr« angehört haben; 7. die Bewohner der Vorstädte Schäller und Nümps; 8. oll« Werksührer, Lirgarbttter, Heizer. Maschir enführ«, Geschtnsührer und Hausmann««; 9. dirftnig»n, «eich« ihr« löipeiliche oder geistig« Uutüchtigkeit durch Zeugnis eine« approbierten Arzte« nachweisen. UrberdiiS steht dem Autschuffe las Recht zu, solch« dienstpflichtige Ein wohner, welche in Dienstboten« oder anderen AbhängigkeNsvnhättnifstn Pech« oder btt denen besonder« Umpänd« vorlirgen, während d«r Dauer dieser Äw» hälluiff« oder Umstände vom Feuerlvschdirnste zu bepeien. Solch« Personen, di e aus Grund der oorstehnden Bestimmungen vom Dienste btt der Pflichts'uerwrhr bestell worden find, sind verpflichtet, sich btt Vermeidung der in 8 41 angedrohten Strasen btt dem Aushvren de« Be stehen« eine« Dstnflbesrttungsgrundr« alsbald zweck« Einrtthung in die Pflicht« seuerwehr zur Stammliste anzumeldeu. 8 15. Die»pau«schlutz. Ausgeschloffen «egen Unwürdigkttt bleiben alle diijenigen, wttche di« bürger lichen Ehrenrechte nicht ausübrn dürsen, aus die Dauer der,Entziehung dieser Recht«. ß 16. Freiwilliger Eintritt. Es ist zu gellsten, daß der Pflichtfturnvehr auch Personen beitreten, die an sich vom Dienst« tn derittbeu befreit find. Uebrr die Zulässigkeit oder Geeig netheit des steiwilligen Eintritts solcher Personen entscheidet «ndgivig der Feuer! öschautschuß. 8 17. »eftttrurg gegen «irr« Abgabe. Jeder zum Dier st tn der Pflichtstu«wehr Verpflichtete kann sich durch rechtzeitige Zahlung rin» jährlichen Abgabe zur Fttrrlöschkasft von der Dienst leistung besttten. Dies« Abgabe beU ägt bei einem Einkommen bi» zu 12t0 Mk. 5 Mk., über 1200 Mk. bi» 1800 Mk. 10 Mk. und bei einem Einkommen üb« 1800 Mk. 15 Mk. Rechtzeitig ist die Zahlung nur, wenn dllstlbe bi» zum 31. Dezember sür das solgend« Jahr gezahlt wkd. In grösster ^usevulrl am klarte! Mer-Minz 6rö88te l-eistun^ssL^islceit! .OnerreicNte ^u8WLftl! Erprobte, ivL88erai<:tite Oualitüten » MrtjW» jlmrjWea ftttt-plkstl teter-kelerltin Ki>üg8lö ?ski8e!