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NWMMtWTUM Wochen- und Nachrichtsblatt zugleich ßeWü-SuzeiM für KohnSost ASdKH, Kemers, Mors, Kl Wien, Keimchort, Mriennn nni> Nüssen. Aintsblatt für den Stadtrat zu Lichtenstein. 46. Jahrgang. — Nr. 241. »-r.spr.ch. «»s,,«. Donnerstag, den 15. Oktober *'^'«*.7^ 1896. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Sonn« und Festtags) abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pfennige. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespalte«. Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. vel«»rt««Hm«g. Nachdem die Urliste der in Callnberg wohnhaften, zu dem Schöffen« und Geschworenamte befähigten Personen aufgestellt worden ist, liegt dieselbe eine Woche lang, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, in hiesiger Ratsexpedition öffentlich aus. was unter Bezugnahme aus die nachstehend unter aufgeführten Gesetzesbestimmungen mit dem Bemerken hierdurch bekannt ge macht wird, daß Einsprüche gegen gedachte Liste innerhalb der vorerwähnten Zeit, schriftlich oder mündlich hier anzubringen sind. Callnberg, am 10. Oktober 1896. Der Bürgermeister Prahtel. Gerichtsverfaffungsgesetz vom »7. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Z 32. Unfähig zu dem Amte eine» Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben. 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechen- oder Vergehen« eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen . Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann. 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung Über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eine« Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste daS dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste de« Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben. 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben. 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind. 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister. 2. Mitglieder der Senate der freien Hanfestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können. 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einst weilig in den Ruhestand versetzt werden können. 5. richterliche Beamte and Beamte der Staatsanwaltschaft. 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungrbeamte. 7. ReligivnSdiener. 8. BolkSschullehrer. 9. Dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- Personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Der- waltungSbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufe« werden sollen. 8 84. DaS Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste fü, die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf daS Teschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung de« GertchtSverfaffungSgesetzeS vom 27. Jan. 1877 usw. enthaltend; vom 1. März 1879. ß 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. Die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien. 2. Der Präsident de» Landeskonsistorium». 3. Der Generaldirektor der StaatSbahnen. 4. Tie Kreis- und AmtShauptleute. 5. Die Vorstände der Sicherheit-Polizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der AmtShauptmannschaft ausgenommen sind. s i TageSgefchichte. *— Lichtenstein. In einer unserer letzten Nummern wachten wir Serienlosbesitzer darauf auf merksam, daß die Einsicht über etwa gezogene Num mern durch die amtliche Ziehungsliste in Erlange» zu bewirken sei. Nachträglich erfahre» wir aber, daß auch bei der Verwaltung der hiesigen Sparkaffe die amtliche Liste über die sämtlich gezogenen in« and ausländischen Serienlose ausliegt und Interessenten daselbst Einsicht nehmen können. — Einige Winke für di« Rekruten! Wichtig für jeden jungen Mann, der zum Dienste im stehenden Heere eingezogen wird, ist e«, zu wissen, wa« er als Notwendigste« in einer Kiste verpackt in feine Garnison mitzunehmen hat. Vielfach werden ihm von Muttern Sachen eingepackt, welche bei seinem Einzug in daS neue Heim — den ihm zugewiesenen Schrank —überflüssig sind und nur unnötigen Raum in dem auf das Aeußerste bemessenen Verließ weg- nehmen. Bor allen Dingen find erforderlich: gute Fußbekleidung, bestehend in wollenen Strümpfen oder Fußlappen, letztere sind auch am besten und vorschriftsmäßig in der Kantine (Regiments- und SataillouS-Konsum) käuflich vorhanden, Eßbesteck, Kam«, kleiner Spiegel, Zahnbürste, ev. auch Rasier zeug, Hausschuhe (nicht Pantoffeln) eine blaue Schürze, etwa ein Dutzend bunte Taschentücher, ein Borg»hänge- oder ein Vorlegeschloß zum Verschließe« deS Schranke-, einige wollene und leinene Lappeu und — eine gute Tabakspfeife gehören mit zu der notwendigsten Ausrüstung eines Neueiotreffenden. DaS Putzzeug wird von der Kompanie vorrätig ge- halteu und besteht aus Schuh- und Kleiderbürsten, Klopfpeitsche, Knopfgabrl, Nähzeug rc. — Alle- in einem Leiuwandbeutel verpackt. Für dasselbe find ca. 5 Mk. zu entrichten und werden im UnvermögeuS- falle ratenweise von der Löhnung gekürzt. Es ist also auch sehr ratsam, einen kleinen Geldbetrag für dies« Zwecke mitzuführ««. Alle übrig«« Bekleidung»- und Ausrüstungsstücke «rhält der Mann resp. werden aas der Baiaillonikammer gefaßt »nd find könig liche» Eigentum. — Ein lungenleidender Maurer hatte einen Betriebsunfall erlitten, durch dessen Folgen er monate lang an das Bett gefesselt wurde; nach 9 Monaten starb er. Sein Lungenleiden war durch den Unfall erheblich verschlimmert und der Tod dadurch wesent lich beschleunigt worden. Die BerufSgenossevschast gewährte ja den Hinterbliebenen Renten in der gesetz lichen Höhe, jedoch nur auf die Dauer von vier Jahren, weil der Arzt begutachtet hatte, der Verun glückte wäre wohl auch ohne den Unfall in etwa vier Jahren an dem Lungeuleiden zu Grunde ge gangen. Diese Begrenzung der Reuten hat daS ReichSversicherungSamt sür unstatthaft erklärt und nach der ,D. J.-Z." auSgeführt: Ja dem Unfallver- sicherungSgesetze ist Höhe und Dauer des Schaden ersatzes durch positive Bestimmungen festgesetzt. S» ist deshalb im Falle der Tötung einer versicherten Person, die — wie dies vorliegend der Fall ist — Frau und Kinder hinterläßt, gemäß 8 6 de» Gesetzes die Hinterblirbenenrente bis zum Tode oder Wieder verheiratung der Witwe und bis zur Erreichung des fünfzehnten Lebensjahres der Kinder zu zahlen, wenn sich auch bi- zur größten Wahrscheinlichkeit nachwei- seu ließe, daß der Getötet« auch ohne den Unfall in kurzer Frist und lange vor jenem Termine gestorben wäre. — Dresden. Die Synode hat am Montag einstimmig daS Kirchengesetz über die Abänderung der Synodalordnung nach de« Vorschlägen des Ber- fassuvgSauSschusse- genehmigt. Nach der Aenderung sind fernerhin sämtliche konfirmierte Geistliche in einer Parvchie auch Mitglieder deS KirchenvorstandeS. In den Kirchenvorstaud sind nur Männer von gutem Rufe, bewährtem christlich n Sinne, kirchlicher Ein sicht und Erfahrung zu wählen. Die Synode wird ferner au» 26 Geistlichen und 32 Laten bestehen, welche in 26 Wahlbezirken gewählt werden. Der evangelisch-lutherischen Landessynode werden die Au- träge vorgelegt, das Laudeskousistoriam zu ersucht», daß hochdaSselbe eine» Abriß von der Beschichte der christliche» Kirche, insbesondere der Reformation und der evangelische» Kirche herausgebe «nd dafür Sorge trage, daß dieser dem Religionsunterricht der oberen Klassen der Volksschule und dem Konfiiwan- den-Unterricht zu Grunde gelegt werde; sowie die Petition der KirchenvorstandeS zu St. Petri in Chem nitz, die fakultative Einfügung eines LiederverseS im HauptgotteSdtenfte nach dem Schluffe der Predigt betreffend, auf sich beruhen zu lassen. — Die sächsische StaatSbahvverwaltung ist mit der preußischen Staatsbahndirektion Halle überein- gekommkn, die mehreren Schnellzügen zwischen Ber lin und Leipzig beigegebenen Dieustfrauen zur Er« zielung größimöglicher Sauberkeit und Ordnung i« den Personenwagen auch auf der sächsischen Strecke zwischen Leipzig und Hof durchgehen zu lassen. Die Dienstfrauen begleiten daher seitAufang dies«S Mo nats die Schnellzüge: 1 Uhr 22 Min. »acht- und 10 Uhr 42 Min. vormittags von Leipzig, Baier. Bahrch., nach Hof, ferner 12 Uhr 9 Min. nacht» und 2 Uhr 50 Min. »achm. von Hof nach Leipzig. Zwischen Berlin, Dresden und Bodenbach ist eben falls eine derartige Einrichtung getrost'-» worden, auch verlautet, daß von der sächsischen StaatSbahn- Verwaltung deren Ausdehnung auf weitere Schnell- zugSlioien geplant werde. — Eine Herausforderung an sämtliche Rad fahrer Deutschlands wird demnächst von Altona aus ergehen. Einem dortigen Einwohner ist nämliä» ein Fahrrad patentiert wordrv, mit welchem 1000 Meter in der Minute zurückgelegt werden sollen. Man beabsichtigt daher, an sämtliche Radfahrer Deutschland eiuen Aufruf zu erlassen, mit dem Fahrer dieses Rade» um di« Weite zu fahren. — Oberes Vogtland. Ein Riesenkalb kam in diesen Tagen in der Siallung deS Schmiede- meisterS Herrn Otio Hausman» iv Schönberg bei Brambach zur Weli. Dasselbe hatte unmittelbar nach dem Kalben d,L Muttertieres dar Gewicht von reichlich 136 Pfund und entwickelte sich seitdem prächtig. UebrigenS hat bei der Geburt die Mutter- kuh keinerlei Schaden gelitten. — War die Elsterthalbrücke bei Jock'*« gekostet hat, z« der vor nunmehr 50 Jahren der