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MBlEMMTiUM Wochen- und Nachrichtsblatt zugleich ßeWr-DMl ßr Kohndorf, Udsch, Amsdorf, Mors, St. Wim, MmWrt, Uorieiim und Mtsm. Aintsblirtt für den Stadtvat zn Li^tenstein. - 46. Jahrgang. Nr. 227. Dienstag, de« 2». September 1896. Dieses Blatt erscheint t ä g l ich (außer Sonn- und FesttagS)abendS sür den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 28 Pfennige. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — I n s e r a t e werden die viergespalten« KorpuSzeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Beka»NtMRchu«g, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betr. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat unter Zustimmung des Bezirksausschusses die Arbeitsstunden für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im HandelSgewerbe an den Sonn» und Festtagen, sowie überhaupt die sonn- und festtägliche Geschäftszeit für den öffentlichen Handel für den amtshauptmannschaftlichen Bezirk einerseits in thunlichster Uebereinstimmung mit den Vorschriften für die zum BezirkSverbande Glauchau gehörigen Städte mit der revidierten Städteordnung und andererseits in einer durchaus einheitlichen, den Bedürfnissen der Bevöl» kerung mehr als bisher entsprechenden Weise neu geregelt. Diese Bestimmunaen, zu denen, soweit erforderlich, Dispensation von den entgegen- stehendcn Vorschriften der ReichSgewerbeordnung und deS BezirkSstaluteS vom 11. Januar 1893 feiten der Königlichen KreiShaupimannschaft zu Zwickau erteilt worden ist, treten mit dem 1- Oktober d. I. in Kraft und werden deshalb nachstehend unter ») zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Hierdurch erledigen sich die amtshauptmannschaftlichen Bekanntmachungen vom 8. Juli, 29. September, 8. Oktober 1892 und 15. Februar 1893, sowie die einzelnen Gemeinden auf Ansuchen gewährten Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften. Glauchau, den 21. September 1896. Di« »Suigltch« AmtShauptmannschaft. Ebmeier. Oe. <-> 1. Der Verkauf von Brot- und weißer Bäckerware — ausschließlich der Konditoreiwaren — ist an allen Sonn- und Festtagen in der Zeit von 5 bis V-ö Uhr vormittags, bez. eine halbe Stunde vor Beginn deS Vormittagsgottesdienstek' und sodann von 11 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags gestaltet. 2. Der Handel mit Fleisch und Fleischwaren darf an allen Sonn- und Festtagen in der Zeit von ' ,7 bis '/,9 Uhr und von 11 bis 12 Uhr vormittags, sowie außerdem in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 bis 8 nachmittags und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31- März von 5 bis 7 Uhr nachmittags stat.finden. 3. Der Verkauf von sonstige» Eß- und Materialwaren (z. B- Butter, Milch, Grünwaren, Delikateß- und Kolonialwaren, Cigarren), ingleichen der Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial ist an allen Sonn- und Festtagen von ^,7 bis ' ,9 Uhr und von 11 bis 12 Uhr vormittags, sowie außerdem von 2 bis 4 Uhr nachmittags gestattet, 4. Der übrige Kleinhandel in offenen Verkaufsstellen ist an Sonn- und Festtagen — mit Ausnahme des ersten Oster-, Psingst- und WeihnachtSfeiertageS, des Charfreitages, der Bußtage und deS Totenfestsonntages — in denjenigen Orten, wo ein Nachmittagsgottesdienst nicht stattfindet, von V,12 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmiltags, in allen übrigen Orten von 11 Uhr vormittags bi» 4 Uhr nachmittags — mit Ausnahme der Zeit des Nachmittags- gotteSdiensteS gestattet. 5. Werden in einer Geschäftsstelle neben einander Waren fcilgehalten, für welche nicht ein und dieselbe der unter 1. bis mit 4, erwähnten Geschäftszeiten maßgebend ist, so hat für diese Geschäftsstelle nur eine und zwar lediglich diejenige der in Frage kommenden Geschäfts zeiten zu gelten, welche die größere Beschränkung enthält. Bei ungleicher Anzahl von Geschäftsstunden ist die kürzere, bei gleicher Anzahl von Geschäftsstunden dagegen diejenige als die eine größere Beschränkung enthaltende Geschäfts zeit anzusehen, deren Schluß früher als die andere erfolgt. 6. Während der Zeit der Kirschenernte darf in den von Spaziergängern und Landparthien berührten offenen KirschenverkaufSstellen der Verkauf — jedoch ausschließlich von Kirschen — außer in der unter 3. angegebenen Zeit auch von 4 bis 8 Uhr nachmittags stattfinden. 7. An den in den letzten 3 Wochen vor Weihnachten fallenden Sonntagen, am Erntefest- und Kirchweihfestsonntage ist der Handel in offenen Verkaufsstellen außer zu den unter 1. b:S 4. angegebenen Zeiten noch von 3 bis 8 Uhr nachmittags gestattet. Michaelistag. (29. September.) In welcher Familie könnte man den Tag über sehen, mit dem für unsre Kinderscharen und ihre Lehrer die letzten Schulferien vor dem langen und schweren Winterhalbjahr verknüpft sind, der aber auch für den Kalender der Welt an sich seine Be deutung hat, im Geschäft und Verkehr, Handel und Wandel, die mit Pacht und Miete so lange ver wachsen bleiben werden, alS da- jetzige Güte,recht nicht vom radikalen Kommunismus abgelöst ist, und die, soviel neue Formen sie schaffen, doch auch noch nicht alle Ueberlteferung abgestreift haben, auch nicht die der Quartalbenennungen wie „Ostern" und „Michaeli". Eine Bedeutung kann man daS nun auch neu nen, die darin der Michaelistag behält, ein TerminS- uame zu sein. Aber deckt diese sich auch mit der Sache, dem Wesen de» Namen«? LS ist stet« ein Zeichen einer gewissen Verflüchtigung und Ver flachung, wen» die Bedeutung eines NameuS ver gessen wird und nahezu verloren geht, obgleich schon die Flucht der Zeit solche Wirkungen desto zwingen der auSübt, je mehr sich in ih, die Ereignisse stoßen und drängen. Aber ein bezeichnende» Merkmal ist die bedauerliche Vergessenheit doch, mit der die Welt de» Michaelistage« ursprüngliche Bedeutung zudeckt. Die Kirche muß auch hier ihre Pflicht thun — 8. Außerhalb der Zeit, für welche nach 1. bis 7. der Verkauf gestattet ist, dürfen in den betreffenden Handelsgewerben Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter nicht beschäftigt werden, auch darf insoweit ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht stattfinden. 9. DaS Personal, welche« in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 und 6 über die Dauer von 5 Stunden beschäftigt wird, ist entweder an jedem 3. Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem 2. Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit frei zu lassen. Ausnahmen können von der unterzeichneten Königlichen AmtS- hauptmannschaft nur gestattet werden, wenn dem Personal an Stelle deS Sonntages ein« vierundzwanzigstündigc Ruhe an einem Wochentage gewährt wird. 10. Während der Zeit, zu welcher der öffentliche Handel nicht gestattet ist, sind auch die Kaufs- und Gewerbsläden, Magazine, Marktbuden, sowie die Schaufenster geschloffen zu halten und VrrkaufSstände mit Waren nicht zu belegen. 11. Die Beschäftigung de» kaufmännischen Hilfspersonals in den Komptoiren des Großhan» dels und der Fabriken ist an Sonn- und Festtagen — mit Ausnahme deS ersten Oster», Pfingst- und Weihnachtsfeiertages — außerhalb der Zeit de» öffentlichen Gottesdienstes und innerhalb der Zeit von 1,7 bis 1,9 Uhr vormittags, sowie von 11 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags, abgesehen von den Fällen der 83 105 o, 105 ä und 105 k der ReichSgewerbe» ordnung, für die Dauer zweier Stunden gestaltet. 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach 8 146« der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 M., im Unvermögensfalle mit Haft, bez. auf Grund von 8 366 Ziffer 1 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. BekSNRtMWchUUK- Am SV. dss Monats ist der s. diesjährige Termin der Ad» löfungSrente« und d«r 2 Termin Staat»einkommensteuer, sowie am L Oktober der 2 Termin Brandverficherungsbeiträge »ach 1 Pfennig pro Einheit fällig. Wir bringen die» hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntnis, baß bezüglich der NblösungSrenten nach Ablauf von 3 Tagen, bezüglich der StaatSeinkommen- steuer »ach Ablauf von 3 Wochen und bezüglich der Brandversicherungsbeiträge nach Ablauf von 14 Tagen vom Fälligkeitstermine an gerechnet, da» Bei» treibnngsverfahren gegen alle Säumige» eiogeleitet werden wird. Callnberg, am 25. September 1896. Der Stadtgemetnderat. Prahtel, Bürgermeister. Bels«»tmsch«xg. Nächsten Donnerstag, den 1. Oktober dieses Jahres, solle« die Feld' und Wiefengrundstücke der Gemeinde Hohndors aus die Zeit vom 1. Oktober 1897 bis 30. September 1903 auf'S neue verpachtet werden. Anfang der Versteigerung vormittag» 9 Uhr bet den sogenannten Lehm» löchern. Ho Hodorf, de« 28. September 1896. Der Gemeindevorstand. Reinhold. Michael, der Erzengel, der siegreiche Vorkämpfer im Himmel wider den Erzfeind aller, die ihre Erlösung in der Gemeinschaft Gotte» er greifen möchten und sollten, er soll un« nun auch al» Protestanten, ja gerade al» solche, immer erin nern an die verborgenen besten Bundesgenossen, die den Christen in den schwersten Kämpfen zur Sette find, an die „dienstbaren Geister, anSgesandt zum Dienst um derer willen, die ererben sollen die Se ligkeit". Wie haben sie gerade einen Kämpfer und Beter wie Luther selbst getragen auf ihren Flügeln! Keinen Morgen, keinen Abend hat er deshalb vor Gott sich gebeugt ohne die Bitte: „Dein heiliger Engel sei mit mir" ; und wie heilsam wäre e«, wenn dieser Morgen- und Abendsegen seines KatkchiSmu» täglich in allen Christenhäusern und Schulklassen er tönte. Wie viel mehr und wie viel fröhlicher wür den auch unter den armen verfolgten Christen, hungernden und gepeinigten Märtyrern Armeniens Engel deS Trostes und der Kraft in verborgener Vielgeschäftigkett walten — wenn auch die Christen de» übrigen Erdkreise» ihren Dienst treu auf sich nehmen wollten in brüderlicher, barmherziger Liebe! Und Michael soll mit seinem Feste ja zumal an die Kleinen erinnern. Wohl ihnen um aller menschlichen treuen Fürsorge willen, die ihnen nicht nur jetzt, nach der Schule Arbeit und Mühe, auch Rast und Ruhe gönnt, sondern überhaupt alle» thut, sie tüchtig sür» Leben zu machen! Wohl ihnen aber und von der christlichen Presse dabei unterstützt wer den —: die Güter, die sie der Welt anbietet, und die man einst so dankbar würdigte, daß man mit ihren Titeln und Namen da» ganze Leben zeichnete und einrahmte, immer wieder an» Licht zu ziehen, vom Staub der Vergessenheit zu säubern. Und wenn sie ihr Beste» wihrnehmen will, wird sie auch die Bedeutung de» EngelfesteS , die einst dieser Tag hatte, nicht ganz verwischen lassen. CS unterscheiden sich allerdings auch nach dieser Seite erheblich die evangelischen von den katholischen Kirchen. Wie der weltliche Kalender innerhalb seines Sonnenjahres doch zugleich dem Monde (in Monat und Woche) sein Regiment gewahrt hat, so haben die katholischen Kirchen gleichsam neben die Sonne, die da» christliche Kirchenjahr mit seinen hohen Festen beherrscht, — Jesu» Christ»» heißt sie —, Mond und Sterne gestellt in den Festen der Mutter Ma ria, de« Engel- und Heiligevtagen. Der echte Pro- testantiimu» bekämpfte notwendig auch auf diesem Gebiete den eingerissenen Aberglauben und abgöt- Uschen Heiligen- und Bilderdienst und stellt« auch im Kirchenjahr die einzigartige Bedeutung der drei hohen christlichen Feste und Frstkreise wieder her. Aber eia salscher ProtestantiSwu» nur, in dem der geistlichen Väter Blut entartete, konnte auch den Engeln i« Glauben sich so entfremden, daß er sie a«S dem Katechismus seine» christlichen Bewußtsein» gerade-« aasstrich.