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Die Stellung der Gutsmüerthancn in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. 43 denselben ihre Güter vorn Gutsherrn „gelassen" wurden, so wird gerade die Klasse der slavischen Bauern in den Urkunden des elften bis dreizehnten Jahrhunderts vielfach als lasoi, lasoi, lg-sak^ bezeichnet?) Die slavische Sprache hat (ebenso wenig als für die Hufe) für den Lassiten oder für Laßgut keinen eigenen Ausdruck. Für die slavischen Hörigen war eben alles Gut, das sie von ihren Herren erhalten hatten, lediglich Laßgut. Es ist daher auch ganz in der Ordnung, daß noch in nettester Zeit in den alt wendischen, nicht deutsch umgestalteten Ortschaften, in denen also die Hörigen niemals ein Eigenthumsrecht erlangt hatten, alles Rustikalland als lassitischer Besitz betrachtet wurde?) Wohl aber ging inan darin zu iveit, daß man viel fach den Grundsatz aufstellte, wenn in irgend einem Dorfe, gleichviel ob wen dischen oder deutschen Namens, die Gutsunterthanen nicht deutlich nachzuweisen vermöchten, daß sie zu Erbe sitzen, so seien dieselben bloße Lassiten, könnten also von der Gutsherrschaft theils in ihrem Zins und Dienst nach Belieben gesteigert, theils sogar von ihren Gütern vertrieben werden. Dieser Nachweis war bei dem Mangel aller schriftlichen Urkunden aus ältester und maß gebender Zeit jetzt nach sechshundert Jahren nur selten in genügender Weise zu erbringen. Ganz anders entstand lassitischer Besitz in der deutschen, zumal der südlichen Oberlausitz. Je mehr sich im Laufe des fünfzehnten und sechs zehnten Jahrhunderts die ländliche Bevölkerung vermehrte und der Werth des Grund und Bodens stieg, desto mehr entsprach es jetzt sowohl dem Vor theile der Gutsbesitzer, als den Wünschen der Dorfbewohner, wenn Dominial- land in kleineren oder größeren Parzellen an letztere verpachtet wurde. — Schon der Landvogt Hans von Colditz (1448 — 1454) hatte Christoph von Haugwitz gestattet, „aus dem Ritter- und Lehngut Kroppen sbei Ruhlands Laßgüter zu machen", was sich 1514 der damalige Besitzer dieses Ritter gutes, Hans von Nadelwitz, aufs neue bestätigen ließ?) — Bei einer Erb- theilung der Brüder von Gersdorff auf Baruth vom Jahre 1519 heißt es: „Die Wiesen, welche unsere Leute vor Alters gehabt in der Heide, sollen sie behalten, doch auf Wohlgefallen der Herren."H — In Langenau waren schon vor 1495 von Hans von Penzig „die Buschwiesen einigen Wirthen gegen einen gewissen Zins und auf Widerruf überlassen worden.") Die Herren von Penzig hatten einst die Nutzung des dürren Holzes, der Streu und der Hutung in ihren großen Heiden den Bewohnern der einzelnen Heidedörfern gegen einen jährlichen Zins an Geld und Getreide überlasten. Noch 1498 bezeugten die Gerichten und Altsassen von Langenau, „daß sie seit Menschengedenken jährlich 104 Scheffel Hafer, 104 Hühner und 104 Pfennige" als „Forst" gegeben hätten. Dennoch entschied schon 1500 der Oberamtshauptmann zu Bautzen, daß jene Nutzung der Heide gegen diesen Zins den Dorfbewohnern nur noch für das nächste Jahr zustehe, und daß es dann von dem Rathe zu Görlitz, als dermaligem Besitzer der Penziger i) Die Belege aus den Quellen siehe bei Ermisch, N. Arch. f. sächs. Gcsch. IV. 25. 2) 6o<I. 8il. IV. 102. b) Kloß, Gcsch. der Oberlaus. Landvögtc. Manuskript Bd. III. Mörbe, Petcrshain. Laus. Magaz. 1868. 182.