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34 Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaftcn. jedem zur Hälfte, oonvovtomlo äs lomlo in Ksrkäitaiios; jeder zahlte itun von seiner Hälfte zwei Schock Groschen. — 1450 verkaufte Nicol. Kuoph einem seiner Unterthanen zu Tschorna dessen Lehngut zu Erbe?) — Das bischöflich meißnische Lehngut zu Göda wurde nach des bisherigen Inhabers Tode 1504 an dessen Söhne zu Erbe überlassen; sie zahlten seitdem ein Schock Groschen und 4 Scheffel Korn wie Hafer als Erbzins und anstatt der nach Stolpen zu leistenden, aber der Entfernung wegen abgelösten Lehnfuhren jährlich 4 Gulden rheinisch. — Auch landvogteiliche Lehnbauern suchten bis weilen um Verwandlung ihrer Güter in Erbe nach, so 1754 Schweißer zu Halbendorf, 1758 Hundracker zu Kosel?) Als dagegen 1534?) durch den kinderlosen Tod Jakobs von Metzradt auf Räkelwitz auch dessen Lehnmann zu Höflein „an die Majestät erledigt" worden war, kaufte sich letzterer unter den Schutz des königlichen Amtes (d. h. des Landvogts) „mit Verrichtung eines jährlichen Zinses und zu Aushaltung eines Lehnpferdes in Heerfahrts rüstung". Er blieb also Lehnbauer, aber jetzt nicht mehr irgend eines adligen Gutsherrn, sondern des Landvogts?) III. Gärtner, Häusler, Laffite». Gärtnernahrungen, das heißt Ackergruudstücke, so klein, daß von ihrem Ertrage allein der Inhaber nebst Familie nicht leicht zu leben vermag, gab es bei den Slaven von jeher, in den deutschen Dörfern dagegen ursprünglich nicht. Bei den Slaven bildeten die Inhaber solcher kleiner Grundstücke eine besondere Klasse von Hörigen mit besonderen Pflichten und Rechten. Bian nannte sie in allen Ländern, von der Saale bis tief nach Rußland hinein, gleichmäßig Smurden (Smarden, Smerden), von dem Stamme smnl, d. h. der Schmutz, Koth, Gestank, und bezeichnete hierdurch zugleich ihre Armuth, wie ihre niedrigste sociale Stellung?) Wie oben (S. 162) erwähnt, hatte bei dem Vordringen der Slaven bis au die Saale der kriegerische Adel derselben aller Orten von größeren oder Knothe, Gesch. des Obertans. Adels 305. 2) Kgl. Sachs. Finanzarchiv Lep. L Obertans. pnK. 17. ») Hauptstaatsarch. Dresden. l,oa. 9549: „Lehn im Bndissinischen re." kot. 12. Wie überhaupt solche bäuerliche Lehnmünner haben entstehen können, darüber sind sehr verschiedenartige Erklärungen versucht worden, welche aber alle irrig sein mußten, da sic nicht an die altslavischen Withasen oder „Krieger" anknüpften. Zachariä (Handb. des kgl. sächs. Lehnrechts 1823. 353) sagt von den altwcndischen Bauerlehen: „sie waren ein späterer Auswuchs des Lehnsystcms; ursprünglich war nur der Ritter lehnsfähig; es mochte wohl der Rittergutsbesitzer die Lehnsverbindung gebrauchen, um freie Bauern sich zu unter werfen." — Völlig verkehrt ist die Ansicht Edelmanns (Laus. Magaz. 1873. 185 Anm.), wonach „die bäuerlichen Unterthanen fin der Oberlausitzs nicht durchaus aus den vormaligen Unfreien hervorgegangen sind, sondern auch unter deutscher Herrschaft es auch noch freie Bauern gegeben hat, welche mit dem Aufkommen des Lehnswesens sich einem Landeshcrrn in Lehn gaben, wofür sie demselben dienen und zinsen mußten." — Riedel (Die Mark Brandenburg i. I. 1250. II. 219) meint, die Lehnbaucrn hätten wohl, ähnlich wie die Lehnschulzen, auch theilgenommen an der Gründung neuer Dörfer. °>) Den ausführlichen Nachweis siehe in Ermisch's N. Archiv f. sächs. Gesch. IV. 16. ff.