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28 Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaftcn. die eine wie die andere Hälfte an je einen Bauer „in xorxotuam cmplli- teosin", d. h. zu Erbe. Jeder zahlte fortan für feine Hälfte 1 Schock Groschen Erbzins, der eine außerdem noch 20 Groschen „pro 86rviUo", während der andere „an drei Tagen im Jahre mit vier Pferden und dem Wagen zu dienen hatte". — Unter demselben Bischof (also um 1500) hatten von anderen bischöflich meißnischen Ortschaften in der Oberlausitz an Diensten zu leisten: Zockau bei „17 beseßnen Mann" XXIII aratra, XXX kaless, ckiotas'-melloln; Oberneukirch bei „6 empluteutis" XIV aratra, VII Me68 pro 8eiuä6uäi8 1ruAidu8; Großhänchen bei 15 Mann XXX Ial668 pro 86inä6näi8 Uuxiku8 et äuo aratra?) — Von den Bauern zu Mittel herwigsdorf bei Zittau, welches dem Kloster Oybin gehörte, Müil)6t ladovalmt P6I- clu08 cki68 cum MM8 eivea pa86kati8 6t Mella6li8 l68tum auf den Vorwerken des Klosters zu Oybin oder zu Drausendorf. — Das dein Pfarrer zu Radibor unterthänige Dorf Camina hatte jährlich sechs Tage „nach Begehr" Spanndienste und im Sommer einen Tag mit der Sense Handdienste zu thun; die Betreffenden erhielten aber dafür dreimal des Tages Kost. — Aber nicht etwa bloß unter dem Krummstabe war diese geringe Anzahl von Hofetagen für die Bauern die Regel, sondern auch auf vielen Dörfern adliger Gutsbesitzer. Die Bauern zu Friedersdorfch an der Laudeskrone beriefen sich in späterer Zeit darauf, daß sie zufolge des Kaufbriefes von 1494 „nur zu jährlich vier Diensttagen verpflichtet feien"; auch bei den letzten drei Gutsherren vor 1494 sei nichts anderes begehrt noch geleistet worden. — Ebenso hatten die sogenannten „Altarleute" zu Langenau jährlich nur vier Tage, nämlich zwei Tage zu eggen, einen zu schneiden, einen Hafer zu rechen. — 1494?) vereinbarte Gotsche von Gersdorf auf Baruth mit seinen Unterthanen zu Petershain, daß jeder Hüfner jährlich viermal, jedesmal zwei Tage Spanndienste und jeder Gärtner ebenso oft Handdienste leisten solle, wofür er aber dem gesammten Dorfe für einen sehr mäßigen Preis das Weiderecht auf den herrschaftlichen Feldern gewährte. — 1517 H be stätigte Franz von Gersdorf auf Neugersdorf feinen Unterthanen schriftlich die schon von seines Großvaters Zeiten her (1444) übliche Hofearbeit, näm lich von jeder Hufe einen Pflug jährlich, von der halben Hufe einen halben Tag; wer von den Halbhüfnern keine Pferde hält, soll dafür zwei Tage im Jahr mit der Hand arbeiten, der Dreirüthner (Viertelhüfner) dagegen anderthalb Tage, der Gärtner einen Tag jährlich schneiden. Wer mehr arbeitet, als wozu er verpflichtet ist, erhält sammt seinem Pflugtreiber von der Herrschaft eine Mittagsmahlzeit, und wer mit der Hand arbeitet, bekommt dreimal des Tags zu essen. Würde aber die Herrschaft die Ge meinde etwa zu mehr Diensten dringen wollen, fo solle diese beim Landvogt Hülfe suchen dürfen. — In dem Laubaner Klosterdorfe Pfaffendorf waren 1511?) die Bauern „aus Pflicht schuldig, einen Tag fim Jahre) mit der Sense zu arbeiten" oder statt dessen zwei Groschen einzuschicken. i) Gercken, Stolpen 502. 510. 501. ? Julius Knothe, Friedcrsdorf 43. ") Urk.-Vcrz. III. 26. 4) Ebendas. III. 107. b) H. 8orixt. rsr. I,us. III. 122.