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2ß Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. 2 Schillinge Hühner, 3 Groschen Weingeld; Günthersdorf 10 Scheffel und auf jeden Scheffel noch 8 Heller; Heidegersdorf 18 Scheffel und 3 Groschen Weingeld rc. Der Scheffel Korn ward damals zu 4 Groschen, der Scheffel Hafer zu 2 Groschen, ein Huhn zu 6 Hellern, die Mark Geldes zu 17^2 böhmischen Groschen (also Thaler) berechnet. 1491*) entrichtetet: an solchem Forstgetreide Langenau 5 Malter Hafer, 5 Schillinge Hühner, Schützenhain 4 Scheffel, Zobeloß 7^2 Scheffel, Zentendorf 16 Scheffel, Tormersdorf 8 Scheffel. Ebenso wie zu Zins waren die Bauern, und zwar sowohl die alt wendischen als später die deutschen, auch zu gewissen Diensten verpflichtet. Man nannte dieselben Frohndienste, weil sie dem Gutsherrn, oder Hofe- dienste, weil sie auf den herrschaftlichen Hof zu leisten waren, oder auch mit slavischem Ausdruck Robote?) Wie hoch sich in alter Zeit die Zahl der von einem wendischen Bauer jährlich zu leistenden Dienste belaufen habe, wissen wir nicht; Beispiele aus späterer Zeit können nichts beweisen. Wir dürfen aber annehmen, daß diese Zahl zwar nicht fest bestimmt, jedoch nicht eben allzu groß gewesen sein werde. Denn der wendische Bauer hatte wesentlich nur zu zinsen, dagegen der Smurde oder Gärtner wesentlich nur zu dienen?) Aber auch die deutschen Einwanderer waren allerorten dem Gutsherrn zu einer Anzahl, allerdings festbestimmter oder „gesetzter", „gemeßner" Dienste im Jahre verpflichtet. Diese Dienste sollten ein sichtliches Zeichen sein, daß auch der freie, d. h. zu Erbe sitzende und übrigens selbständige Bauer den Grund besitzer seiner Hufe als seinen Herrn zu betrachten habe?) Je nachdem nun diese Frohndienste mit dem Zugvieh zur Bestellung der herrschaftlichen Felder oder mit der Hand bei der Ernte geleistet wurden, bezeichnete man sie als Spann- oder als Handdienste oder, wenigstens in alter Zeit, kurzweg als „Pflüge" und „Sicheln" (aratra st kaleW). Die Anzahl dieser Frohndienste der deutschen Bauern war ursprünglich über all eine sehr geringe, von der Hufe meist nur drei Tage im Jahr Spann dienst mit den: Pfluge und ebenfalls drei Tage Handdienst mit der Sichel i) Urk.-Verz. III. 10. 2) So in oberlaus. Urkunden zuerst 1447 (6uä. äipl. 8ux. II. 7. 69) und 1516 (Laus. Magaz. 1856. 109). 3) Im Jahre 1153 unterschied hiernach Markgraf Konrad der Große von Meißen die einzelnen Klassen slavischer'Höriger des Klosters Gerbstädt bei Eisleben, gui seolssins vei in solvenäo vsl in servienllo obnoxii knsrint, und ebenso 1181 dessen Söhne Otto und Dietrich mit derselben Formel die fünf verschiedenen Klassen der slavischen Unterthanen auf den Gütern des Petersklosters bei Halle (Schöttgen, Konrad der Große 316. Köhler, Das Kloster des heil. Petrus auf dem Lauterberge 52). 4) Als 1598 Freiherr von Räder, Besitzer der Herrschaft Seidenberg, den Bürgern seiner Stadt Seidenberg die bisher nach den herrschaftlichen Vorwerken in Wustung und Bunzendorf geleisteten Dienste gegen eine Summe von jährlich 60 Mark erließ, behielt er sich dennoch vor, „daß jeder Bürger und Wirth, ausgenommen die Rathsherren, noch schuldig sein sollen, dem Herrn jährlich vier Hofetage nach Bunzendorf, oder wohin man es bedürfe, zu thun"(Klo ß, Nachrichten von Seidenberg 304 ff.). In ähnlicher Weise hatten sich die domstiftlichen Unterthanen in Grubtitz sämmtlich von den Hofediensten durch ein jährliches Robotgeld losgekauft, mußten aber dennoch einen Hofetag, die zu Sinkwitz jähr lich zwei thun (1685).