Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. 15 mindert (jedenfalls aber auch von dem Kloster nicht erhöht) werden. Hier blieben alfo die sämmtlichen Leistungen der wendischen Bauern an die Guts- Herrschaft unverändert; aber die Stellung der Bauern war eine ganz andere geworden; bisher waren sie bloße Lassiten gewesen, welche von ihren Gütern vertrieben werden konnten; jetzt besaßen sie "dieselben, ebenso wie die deutschen Bauern, zu Erbe. — Im Jahre 1268 H „verkaufte das Domkapitel zu Meißen alle seine Güter zu Misch witz (bei Zehren) an die Bauern dieses Dorfes und an deren Erben um 40 Mark feines Silber dergestalt, daß sie diese Güter künftig zu Erbrecht besitzen sollten. Die vorgenannten Bauern und ihre Erben, welche (bisher) in der Landessprache ssN8ti hießen (dies war im Meißnischen und wie es scheint auch in der Oberlausitz der wendische Ausdruck für „Bauern"), sind künftig von dieser Gattung von Hörigkeit frei" (ad lnZu8moäi ssrvituts äs osksro sx6mti sunt), jedoch dein Dom stift zu folgenden Leistungen verpflichtet: sie sollen von jeder Hufe jährlich ein halbes Talent Freiberger Denare, dreißig Eier und vier Hühner entrichten und dreimal im Jahre Ackerdienst und ebenso drei Tage Handdienst thun, nämlich zwei Tage mit der Sichel mähen und einen Tag Garben binden. Hier hatte sich also die gesammte wendische Bauerschaft von Mischwitz um die Summe von 40 Mark freigekauft. Sie zahlten von jetzt an, ganz wie deutsche Bauern, für ihre Güter einen festen Erbzins in Gelde, leisteten eine sehr geringe Anzahl ebenfalls festbestimmter Spann- und Handdienste und saßen nun zu Erbrecht; sie waren nicht mehr bloße Lassiten oder Aasti, sondern freie Bauern. — Im Jahre 1286 bekannte Martin aus Canpn (bei Belzig) und sein Bruder Hermann und die Söhne ihres (verstorbenen) Bruders Johann, nämlich Martin, Hermann und Peter aus „Pitswitz" (entweder Petschwitz bei Lommatsch oder Pietschwitz bei Göda in der Oberlausitz) vor dem Domkapitel zu Meißen, „sie und ihre Verwandten (evArmkos) seien Hörige des Stifts und des Kapitels, die in der Landessprache ^asti heißen", und baten, daß das Kapitel für die Summe von zehn Mark sie und ihre Nachkommen in direkter Linie aus dieser Hörigkeit entlasten und frei er klären möge (ut 6os 6 86rvitni6 6maneip6mu8 st — iibsrtati äonars- nuis). Dies that denn auch das Kapitel, behielt sich aber alle anderen Anver wandten jener Bauern ausdrücklich als Hörige vor (omuibus aliis son- 8ÄNssuin6i8 st soANLtis sorum in 86I-V08 seslssias Nisnsnms — 1'6861- vatis). Die zehn Mark Silber bildeten auch hier also den Preis für die Freilassung der wendischen Bauern. Ihre sämmtlichen Verwandten aber sammt deren Nachkommen blieben ^N8ti, das heißt 86ivi. Während also gewiß auch in der Oberlausitz zahlreiche wendische Bauern in der einen oder anderen der soeben angegebenen Weisen Erbrecht an ihren Gütern und hiermit die Freiheit erlangt haben werden, auch ohne daß darüber Urkunden ausgestellt wurden, so blieben sehr viele andere und zumal die zahlreiche Klasse der Smurden oder Gärtner doch noch immer in der alt- slavischen Hörigkeit oder Knechtschaft, das heißt ohne Eigenthumsrecht an ihren Grundstücken und der Gutsherrschaft zu „ungemessenen Diensten" verpflichtet. ') Ebendas. II. 1. 162.