Volltext Seite (XML)
140 Die Stellung der Gutsuntcrthancn in der Obcrlausitz zu ihren Gutsherrschaften. der dasigen Slaven bis jetzt erhaltens; ja man sah z. B. in dem Brauche des „Theilschillings" (S. 273) sogar ein „ehrwürdiges Ueberbleibsel" der ur sprünglichen Zugehörigkeit der Unterthanen zur Familie der Herrschaft, der- zufolge uun auch die Herrschaft die Unterthanen mit zu beerben berechtigt fei?) Allgemein suchte man nachzuweisen, daß die oberlansitzische Erbuuter- thäuigkeit keineswegs dem Naturrecht oder den allgemeinen Menschenrechten widerstreite, sondern völlig gerecht/) ja daß der Gutsherr „der beständige Ver sorger seiner Unterthanen sei?) — Klar und deutlich entwickelt Karl Gottlob Antons, I)r. jur. und Senator zu Görlitz, Besitzer der Rittergüter Ober neuudorf und Großkrauscha, die allmählige Entstehung der Leibeigenschaft über haupt und sucht dieselbe uun auch nach allen Seiten hin zu rechtfertigen. „Bon Freiheit und Eigenthum sprachen seit einiger Zeit unsere besten, ge- leseusten Tagschristen, wenn sie des Landmanns gedachten, nannten Leibeigen schaft das, ivaö Erbunterthünigkeit ist, schilderten, oft unbekannt mit des sGuts > Herrp Gerechtsamen, diefe unsere Rechte, unsere Forderungen in widrigen Bildern und freuten sich, wenn sie irgend einen matten Kontour in ihrer magischen Laterne zum menschlichen Elendsbilde verkarrikaturisiren konnten. Was Band und Ordnung war, soll zerrissen sein; was sich auf Observanz, Herkommen und alte, vielleicht verloren gegangene, vielleicht nie schriftlich existirte Kompaktate gründete, soll annullirt werden, und inan thut, als ob der andere Theil echt- und rechtlos sei, also keine Stimme mehr besitze oder sie durch Barbarei verwirkt habe." Darum setzt Anton auch als Motto auf das Titelblatt: ^.näiatur at altoia pars! „Und wenn alle schwiegen, so will ich reden, es sei auch, daß man mich mit dem Namen eines Aristokraten brandmarke oder die Stimme eines Barbaren aus den Zeiten des Faustrechts zu hören wähnte." Nach einer kurzen, sachgemäßen Darstellung der damaligen Uuterthanenverhältnisse in der Oberlausitz ruft der Verfasser (S. 119): „Rian denke sich nicht den Zustand der Laßgüter traurig; für die Leute ist er der beste; dem Herrn bleibet die Sorge und Noth. Ob ihr Hof verbrennet oder das Haus zusammenstürzet, gilt ihnen gleich, denn der Herr muß es bauen. Daher waren jüngst nur wenige Herrschaften so glücklich, ihre Unterthanen dahin zu diüponiren, daß sie diese Güter erblich übernahmen; bei den mehrsten l) Milton Hotkauft, iE. Hlari6nttzal6N8i8, 1)6 86rvitut6 prueaipnarum reAivunm (larinaniue, vnlAv von der Leibeigenschaft in Dcntschland. Inp8. 1757 p. 6. .Iva. IO'. I^iseder, IluIUauNo-Im8atU8, Da äomimoa, potastate ex jnio lmxatiae »upenoech <liE>rtatio. Inps. 1769. Sam. Ang. Sohr ans Görlitz, Das; die frcigekauften Unterthanen in der Oberlausitz sich wieder untcrthänig machen müssen. Leipzig I773. ^orä. Oottlu lUaek, I)s origine 6t iuüoi« Iiomimim proprionim iuprimi» in utrugua 1/U8ntin. Iiip8. 1792. -) Meißner 86». in den „Arbeiten einer vereinigten Gesellschaft in der Oberlauf, re. Lauban l75U V. 215 fg. y) Ebendaselbst 1752. II i. 276 fg. „Weiterer Versuch vom oberlausitzischen Unter- thancnrechte und zwar von dem ersten Grundsein dieses .Rechtes oder von der Gerechtigkeit der Unterthänigkcit." Okrist. (iutttr. Kaissuor sjuuior), Oü>iitxo-I,u8atii8, 1)6 oitu 6t proprk>88N 86rvitnt>8 aocnnüum jn8 naturae 6t cüvi>6. Inp8. 1762. H Enaelhardt, Erdbeschreibung der Markgrafthümcr Ober- und Niedcrlausitz. Dresden 1800. I. 110. s) lieber die Rechte der Herrschaften auf ihre Unterthanen und deren Besitzungen. Leipzig 1791,