1Z6 Die Stellung der Gutsunterthancn in der Oberlausitz zu ihren Gutshcrrschnftcn. von dein Landvogt über diese Sache „von nicht geringer Jmportanz". — Auch die freie Wahl der Schutz Herren ward im Laufe der Zeit mehr und mehr beschränkt. Seit 1669 sollten evangelische Geistliche, seit 1672 auch der Landvogt, der Landeshauptmann und die beiden Amtshauptlente zu Bautzen und zu Görlitz keilte Schutzunterthanen mehr annehmen/) sondern stets irgend „ein Anderer von Adel" zum Schutzherrn erkoren werden. — Bald darauf begegnen wir noch andereit Beschränkungen der Freigekauften, so daß dieselben ebensogut wie die unbefreiten Dorfbewohner noch zu der ordentlichen Bewachung des Rittersitzes sollten herbeigezogen werden?) Trotz alledem mehrten sich, besonders während des achtzehnten Jahrhunderts, in zahlreichen Dörfern die Freigüter, Freigärten, Freihäuser. Außer dem Freikauf gab es allerdings noch ein anderes Mittel, von jedem Unterthänigkeitsverhültniß frei zu werden, nämlich die Landes verweisung. In früheren Jahrhunderten eine sehr beliebte Strafe, scheint dieselbe später nur sehr selten angewendet worden zu sein. Man kalkulirte hierüber im achtzehnten Jahrhundert folgendermaßen (M. 2): Die Landes verweisung will sich für die Oberlausitz, „wo die Unterthanen leibeigen sind", gar nicht eignen. Mittellose Verwiesene werden im Auslande als Vagabunden betrachtet und daher in das Heimathsland zurückdirigirt. Durch die Ver weisung bemittelter Unterthanen aber bestraft man die Herrschaft selbst. Daher ist es besser, Verweisung in Gefängniß zu verwandeln. Aber auch hierbei leidet die Herrschaft; denn so lange der Unterthai: gefangen sitzt, kann er nicht dienen. Als daher z. B. 1729 der Leipziger Schöppenstuhl einen Ehebrecher mit zehnjähriger Landesverweisung strafen wollte, verwandelte die Fakultät zu Wittenberg dieselbe ii: 1—2 Stunden Pranger und in Hand arbeit von der Dauer dreier Wochen. IX. Die Zeit der Aufklärung uud die endliche Aufhebung der Erbuuter- thünigkeit nebst der Ablösung aller Frohnen. Von Mitte des achtzehnten bis Mitte des neunzehnten Jahrhunderts. Von England und Frankreich ausgehend, fanden die Ideen der Frei denker und Aufklärer seit Mitte des achtzehnten Jahrhunderts auch in Deutschland immer mehr Eingang und Verbreitung. Diese Schriftsteller suchten ebenso wie auf kirchlichen:, auch auf staatlichen: und socialen: Gebiet alles Bestehende mit der Fackel des Verstandes kritisch zu beleuchten und überall dasjenige, was ihnen veraltet, in: Laufe der Zeit verunstaltet, für die Gegenwart unhaltbar geworden schien, durch Zurückführung auf die ursprünglichen, natürlichen Verhältnisse umzugestalten. Epochemachend in dieser Hinsicht ward besonders Rousseau's Schrift über den „gesellschaftlichen Vertrag", welche nicht nur gegen die absolute Fürstcngewalt, sondern auch gegen die Vorrechte einzelner Stände gerichtet war und als Voraussetzung ') Kollekt.-Wcrk t. 402. 636. 2) 1-U8. XVI. 253.