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Die Stellung der Gutsunterthancn in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschuften. 1Zg gerichte bestelle, das ju8 putronatim versehe und dabei die Commun auf ihr Anstichen in gebührlichen Schutz nehmen solle. — In ähnlicher Weise kaufte sich 16731) der dem Friedr. Ad. von Haugwitz gehörige Antheil von Oder witz um die Summe von 1600 Thalern von der Erbunterthänigkeit und Dienstbarkeit frei und wählte sich Wolf Rud. von Ziegler auf Kunewalde zur Schutzherrschaft. Seitdem hieß dieser Dorfantheil der Ziegler'sche. Diese Schutzherrlichkeit ging 1686 auf die Söhne Ziegler's, später aber an den Rath zu Zittau über. Jeder dieser Schutzunterthanen, deren es 1762 58, 1808 aber 69 gab, zahlte jährlich 1 Thaler Schutzgeld; außerdem erlegte bei jedem Besitzwechsel von Grundstücken Verkäufer und Käufer je 1 Thaler Laudemien. Als völlig freie Dorfbewohner durfte jeder derselben Handel oder ein beliebiges Handwerk betreiben?) Während dergleichen Freikäufe gelegentlich armen Edelleuten in dringen den Geldverlegenheiten sehr erwünscht sein mochten, so sah die Ritterschaft insgesammt dieselben gar nicht gern. Durch jeden solchen Freikauf wurde der Besitzstand des betreffenden Rittergutes um einen Bauer, Gärtner, Häusler verringert, alfo „das Lehn geschwächt", hierdurch zugleich das Interesse des Landesherrn gefährdet, sodann aber die Anzahl der dienstpflichtigen Unter- thanen im ganzen Lande vermindert, denn die Freigekauften „sind in alle Ewigkeit nicht wiederum zur llnterthänigkeit zu bringen" (M. 2), wohl aber die Zahl der Unzufriedenen im Dorfe, welche jetzt auch die bisher von den Freigekauften geleisteten Hofedienste mit übernehmen mußten, vermehrt. Schon 1591 beschlossen daher die Landstünde, der Landvogt möge „die Loskaufung der Bauern aus dem Lande nicht nachgeben und deren Güter snichtj befreien" (M. 2), und 1653b): „Es könne zwar den Herrschaften nicht verboten werden, ihre Unterthanen der Dienste frei zu verkaufen", sie möchten sich doch aber mindestens die Jurisdiktion über dieselben und das Recht vorbehalten, daß, wenn die Rechtsnachfolger der Gutsherrschast den freigekauften Bauern die Kaufsumme zurückgeben würden, auch der Kaufkontrakt selbst rückgängig werden solle, ein Beschluß, der noch 1708 erneuert wurde. Ein Landtags schluß voll 1669 Z verbot den Rittergutsbesitzern, „hinfüro ohne Vorwissen des Laildvogts nicht mehr von ihren Gütern und Vorwerken einige Aecker ohne sallej Beschwerung an Bauersleute — zu veräußern", da dies wider des Landes uralte Verfassung sei und zu bedenklichem Präjudiz gereiche. 1677 5) einigte man sich sogar, ein Memorial, „darin die hieraus erwachsen den schädlichen und dem Lande höchst nachtheiligen Jnconvenientien zu er kennen gegeben werden", an den Kurfürsten zu senden mit der Bitte, das selbe als Landesgesetz zu confirmiren. Auch das Gutachten des Landsyndikus Hartranft''') sprach sich für möglichste Beschränkung des Freikaufs aus. In folge dessen verlangte (1683) die Regierung zu Dresden?) eingehenden Bericht i) Korsch elt, Oderwitz 55. 7 ?) Uebcr den Freikauf der Gemeinde Jenkwitz fehlt cS uns an genauer Nachricht. «) Kollekt.-Wcrk 1. 659. Z Ebendaselbst I. 402. 5) 8in^ui. Ims. XVI. 244. «) Ebcnd. S. 246 ffg. ?) Krause, Diss. üo allvoaatis pudlivis Im8. sup. Inps. 1727. 4". pax. 12.