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Die Stellung der Gutsunterthancn in der Obcrlansitz zu ihren Gutsherrschaftcn. g Orten Auswanderungülusiige, welche in der Fremde das Glück zu versuchen bereit waren, welches ihnen die alte Heimath versagte. Sie alle brachten den im westlicheren Deutschland längst üblichen, standhaften, tiefgreifenden Eisen pflug mit. Mittels desselben verwandelten sie mit zäher deutscher Ausdauer die ihnen in den Slavenländern angewiesenen Wald- und Gebirgsstrecken als bald in fruchtbare und reichen Ertag gewährende Ackerfluren und gründeten so mitten unter den Slaven neue deutsche Dörfer und Städte. Aus zahlreichen noch vorhandenen schlesischen, böhmischen, zum Theil auch meißnischen Urkunden kennen wir den Einzelhergang, welcher bei solchen Aussetzungen von Dörfern für diese deutschen Einwanderer beobachtet zu werden pflegte?) Der Landesherr oder ein Großgrundbesitzer schloß mit einem Unternehmer, Lokator genannt, einen Vertrag, durch welchen er demselben ein nach Hufen vermessenes größeres Stück Land mit der Verpflichtung überließ, dasselbe nun mit Kolonisten zu besetzen (loears), und bewilligte ihm dafür eine oder einige Freihufen in dem künftigen Dorfe und das nun auf diesen Hufen ruhende erbliche Schulzen- oder Richteramt nebst dem dritten Theil aller aus dem Dorfgericht fließenden Einkünfte. Darauf suchte der Lokator hier oder da Ansiedler zu engagiren, welche nun mit Weib und Kind und fahrender Habe herbeizogen. Der Lokator wies für eine bestimmte dafür gezahlte Geld summe jedem seine Huse an, richtete nach und nach die neue Dorfgemeinde ein und ward in derselben der erste Dorfschulz. In der Regel wurde das neue Dorf nun auch nach seinem (Vor-) Namen benannt (Bernhardsdorf, Seifriedsdorf, Gerhardsdorf, Paulsdors rc.). Den Kolonisten waren von dem Grundherrn zunächst eine Anzahl Freijahre zugesichert worden, während deren sie von allen Abgaben frei waren, bis die Wälder gerodet, die Felder urbar und ertragsfähig gemacht und die Bauerhöfe aufgebaut waren; dann aber zahlten sie an ihn einen jährlichen festen Zins und zwar in baarem Gelde und leisteten ihm, als Zeichen der Gutsunterhänigkeit, eine ebenfalls festgesetzte und zwar sehr geringe Anzahl von Spann- oder Handdiensten. So fanden alle die Betheiligten ihren Vortheil. Der Grundherr sah einen bisher wüsten und fast völlig ertraglosen Strich seines weiten Gebietes jetzt bebaut und von einer fleißigen Bauerschaft bewohnt, von welcher ihm eine feste und sichere Geldrente und zwei Drittel aus den Gerichtsgefällen flossen. Der Unternehmer hatte für feine Mühwaltung eine Freihufe und das Erbschulzenamt in dem neuen Dorfe nebst dem Drittel vom Gerichte er langt. Die Kolonisten aber hatten für ein Billiges Grund und Boden, der sie und die Ihrigen nährte, und sonnt das, was sie gesucht, eine neue Heimath, gefunden. Sie hatten denselben rechtmäßig für Geld erworben, hatten also hierdurch auch ein Eigenthumsrecht daran erlangt; sie besaßen ihn zu Erbe, konnten ihn auf männliche und weibliche Nachkommen vererben, auch sonst weiter verkaufen und vertauschen. Im Inneren ihrer Dorf gemeinde lebten sie nach ihrem heimathlichen deutschen Brauch und Recht. Der Erbschulz hatte den Vorsitz im Dorfgericht; aber die urthelfindenden Schöppen wählten sie aus ihrer eigenen Mitte. l) Vergl. besonders Tzschoppe und Stenzel, Urkunden-Samml. 148 ff. Wohl- b r u ck, Bisthum Lebus I. 201 ff.