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Die Stellung der GutSunterthancn in der Oberlausitz zu ihren GutSherrschaftcn. 183 unterthänig zu werden. Erst der „Freibrief" hob jedes Unterthänigkeits- verhältniß zu irgend welcher Herrschaft auf und machte völlig dienstfrei. — Wer sich in dieser Weise freigekauft hatte, blieb auf seinem bisherigen Grund und Boden; er besaß denselben aber jetzt nicht mehr, wie früher, als ein von der Gutsherrschaft ihm überlassenes Laß- oder Erbgut, sondern als ein erbundeignes Freigut. So gab es denn auf manchen Dörfern mitten unter den sonstigen Erbunterthanen auch einzelne Freibauern, Freigärtner, Frei häusler. Dieselben gehörten zwar noch zu der betreffenden Dorfgemeinde, aber nicht mehr zum Rittergute; sie hatten zwar an den Gemeindelasten, z. B. den Steuern für Kirche, Schule, Miliz rc. zu partizipiren, hatten auch den polizeilichen Anordnungen der Gerichtsherrschaft des Dorfes Folge zu leisten, aber sie waren frei von allen an die Gutöherrschaft zu entrichtenden, aus irgend welcher Erbunterthünigkeit resultirenden Diensten und Abgaben. Der Freikauf einzelner flavischer Höriger im dreizehnten Jahrhundert (S. 172) bedeutete, daß die an ihren Grundstücken keinerlei Eigenthumsrecht besitzenden und zu ungemeßnen Diensten verpflichteten slavischen Gutsunterthanen künftig ihre Güter zu Erbe innehaben, daher nicht mehr willkürlich von denselben vertrieben werden und jetzt nur eine geringe Anzahl gemeßner Dienste leisten, kurz daß sie die gleiche Stellung gegenüber ihrer Herrschaft genießen sollten, wie die eingewanderten deutschen Kolonisten und ihre Nachkommen auf den deutsch angelegten oder deutsch umgestalteten Dörfern. Jetzt bedeutete der Freikauf, daß die Freigekauften überhaupt keiner Herrschaft mehr unterthänig sein sollten, völlig frei mit ihren Grundstücken fchalten, also auch frei von dein bisherigen Wohnort an einen beliebigen anderen wegziehen durften. — Solcher Freikauf konnte natürlich nur verhältnißmäßig selten vorkommen. Er setzte voraus, einmal daß der betreffende Unterthan die entsprechende Geldsumme aufzubringen vermochte, fodann daß auch die Herrschaft bereit sei, ihn um dieselbe völlig freizulassen; auf einseitigen Antrag war sie hierzu keineswegs verpflichtet. Durch jeden Freikauf wurde der Bestand des ritter lichen Lehngutes geschmälert; denn das freigekaufte Bauergut gehörte jetzt nicht mehr zum Rittergute. Darum konnten solche Freilassungen auch nur vor dem Lehnhose erfolgen und wurden nun auch jedesnial in die Lehn registränden eingetragen. Wie aber einst die Freigelassenen bei den Römern immer noch einen Patronus haben mußten, der sie in gewissen Fällen recht lich vertrat, so mußten sich auch die Freigekauften in der Oberlausitz einen Schutzherrn kiesen, welcher sie gegen ein jährliches Schutzgeld vertrat. Schon sehr zeitig finden wir einzelne Beispiele solchen Freikaufs. 1413 H: „Nickel von Rothenburg läßt auf und sagt frei Nielos Henisch von Ozen- dorf > jetzt Uhsmannsdorfj, Gebauer, mit allen seinen Gütern, der sich willig- lich gegeben zu Unsrer lieben Frauen in Görlitz mit 4 Groschen ewiger Zinse". Hier stellte sich der Freigekaufte unter geistlichen Schutz. — 1419'ch: „Kirstan von Rothenburg, Pfarrer daselbst, bekennt, daß Nickel Welete, zu Neudorf gesessen, sich von ihm freigekauft mit Erbzinsen und Hofearbeiten und sich wieder zu ihm begehen mit 8 Groschen jährlicher Zinse". Hier i) Urkunden-VcrzeichniS 1. t78 No. 993. 2) Ebendas. I. >98 No. 1014,