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128 Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. Verkauft ein Rittergutsbesitzer sein Rittergut, so werden die sämmtlichen zu demselben gehörigen Unterthanen, die anwesenden wie die abwesenden, zugleich mit verkauft. Nur „außer dem Grund und Boden foll ein Unterthan wider Willen weder verkauft noch vertauscht werden". Da während des eben erst beendeten Krieges häufig Unterthanen des einen Guts auf ein anderes ge flüchtet waren und es in vielen Fällen nicht mehr sicher erwiesen werden konnte, ob dies mit der früheren Herrschaft Willen und unter Ertheilung eines Losbriefes geschehen sei, so wurde jetzt Michaelis 1631 als die Normal zeit festgesetzt. Wer sich vor diesem Termine auf ein anderes Gut begeben hat, an den soll die frühere Erbherrschaft keinen Anspruch mehr erheben dürfen; wer aber nach demselben ohne Losbrief auf eiu fremdes Gut gezogen ist, der bleibt mit all feinen Kindern der ursprünglichen Erbherrschaft unter- thänig, und es darf von ihm oder seinem jetzigen Gutsherrn keinerlei Ver jährung vorgeschützt werden; er muß daher an seine ursprüngliche Herrschaft wieder ausgeliefert werden. Solchen wiedergewonnenen Unterthanen foll nun die Herrschaft zunächst durch Anrichtung der verfallenen Gebäude, durch Ueber- weisung geeigneter Aecker re. allerhand Vorschub leisten lind nicht etwa „einen armen Unterthan auf dergleichen wüste Gründe nöthigeu." — In Zukunft darf keine Gutsherrfchaft einen aus einem fremden Dorfe kommenden Unter than ohne Losbrief aufnehmen bei einer Strafe von 100 Thalern. Er fährt aber ein Gutsherr, daß einer seiner Unterthanen sich jetzt ohne Losbrief auf einem fremden Dorfe aufhalte, fo soll er zwar uicht, wie dies vielfach geschehen, „sich selber helfen und unbegrüßt des sgegemvärtigenj Gerichtsherrn mit gewappneter Hand den Unterthan wegnehmen", vielmehr die jetzige Herr schaft desselben freundnachbarlich „begrüßen"; erst wenn diese die Auslieferung verweigert, soll er Hülfe und Recht bei der Oberbehörde suchen, und die ver klagte Gutsherrschaft, wenu sie sich auch der gerichtlichen Entscheidung wider setzt, mit 10 bis 30 Thalern bestraft werden. Wenn aber die Erbherrschaft den Aufenthaltsort eines Entflohenen nicht kennt, so soll gegen denselben Ediktalladung erfolgen, und wenn er sich darauf nicht stellt, mit der Acht und Konfiskation seiner Güter, seines Erbtheils rc. verfahren werden. — Aber auch auf gesetzlichem Wege kann ein Unterthan von seiner Erbherrschaft „los kommen", erstens wenn er sich von derselben einen Losbrief erwirbt, für welchen er 1 bis 10 Thaler „je nach feinem Vermögen und jedes Ortes Herkommen" zu zahlen hat; sodann wenn er wider seinen Willen von der Herrschaft „ausgekauft" worden ist; ferner wenn er wegen allerhand Uebel- that durch die Herrschaft von Grund und Boden „verjagt" wird, in welchem Falle aber seine Kinder der bisherigen Herrschaft unterthänig bleiben, falls sie nicht zugleich mit verjagt worden sind. Wenn nach dem Tode eines Unterthanen dessen Wittwe und Kinder ihren „Grund und Boden um des willen, daß sie der Herrschaft die Dienste davon zu verrichten nicht vermögen, selbstwillig verlassen oder auch, wo es sein will, verkaufe»", oder, da sie theils wegen Alters, theils wegen Jugend zur Leistung der Dienste uicht ge schickt wären, „vertrieben" würden und sich nun unter einer anderen Herr schaft ein Unterkommen und Lebensunterhalt suchen wollen, so sollen die Kinder, obgleich sie auf dem Gute geboren, von der früheren Herrschaft uicht mehr beansprucht werden. „Trüge sich's auch fünftens zu, daß die Herrschaft