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126 Die Stellung der Gutsmüerthanen in der Oberlausitz zn ihren Gutsherrschaften. bote ivieder bei seiner Erbherrschaft zu stellen und zu gewärtigen, ob diese ihn jetzt im eigenen Dorfe unterbringen oder ihm den Gunstbrief verlängern wolle. Zuwiderhandelnde sollen jedesmal von der Herrschaft „revocirt" und „vindicirt", ihres ganzen Jahreslohnes verlustig erklärt und außerdem noch gebührend bestraft werden. Dafür wurden jetzt allerdings die Jahreslöhue für einen Schirmeister auf 9 bis 10 Mark (6 Thlr. bis 7 Thlr. 5 g. Gr.), für einen Mittelknecht auf 6 bis 8 Mark, für einen Jungen auf 4 bis 6 Mark, für die Mägde auf 2 bis 21/2 Mark liebst der üblichen Leinwand, den Stiefeln, beziehentlich Schuhen, erhöht. Sollte aber von nun an ein Gesinde noch mehr Lohn begehren oder etwa ein Bauer ihm noch mehr bewilligen, so soll das Gesinde um die Hälfte seines Jahreslohns, der Bauer um 2 Thaler gestraft werden. Diese von dem Kurfürsten bestätigte Gesinde ordnung von 1689 mußte schon 1691 und abermals 1697 aufs neue ein geschürft werden?) — Ein Oberamtspatent von 1727'H suchte den Kindern von Unterthanen das Erlernen eines Handwerks oder einer sonstigen „Hand thierung" in den Städten dadurch zu erschweren, daß auch diese sich zu gewöhnlicher Dienstzeit (Martini) bei ihrer Erbherrschaft jedesmal zu melden haben, und falls dieselbe sie nicht selbst benöthigeu sollte, bei Aushändigung des Gunstscheins jedesmal einen Thaler „als Schutzgeld" erlegen sollten. — So hatten denn in der That, wie es Johann Haß schon 1535 bezeichnete (S. 281), die Herrschaften die Kinder ihrer Unterthanen zu ihren „erblichen Knechten und Mägden" gemacht. Die gesammte Arbeitskraft derselben gehörte lediglich der Erbherrschaft; nur diese hatte zu bestimmen, ob jene Arbeitskraft in ihrem eigenen oder in fremdem Dienste, im eigenen oder in fremdem Dorfe ausgenutzt werden solle. Die Gunstscheine auf kurze Frist sicherten ihr das Eigenthumsrecht au den Unterthanenkiudern auch dann, wenn dieselben an fremdem Orte in Diensten standen. Das Erlernen eines Handwerks in der Stadt ließ deir Verllist des künftigen Handwerkers und seiner Arbeits kraft für die Herrschaft befürchten; darum sollte solchem Verluste mindestens durch eine neue Steuer vorgebeugt werden. Den Eltern war jede selbst ständige Verfügung über die Zukunft ihrer Kinder von vornherein ab geschnitten; die Kinder blieben, wie die Eltern, Zugehörige des Rittergutes, und ihre Bestimmung war und blieb ihr Lebeir lang, — der Herrschaft zu dienen. 3. Noch viel wichtiger, als der wechselnde Gesindedienst der Unterthanen- kinder, waren für die Herrschaft natürlich die ständigen täglichen Dienste der Unterthanen selbst. Die Bauern erhielten für ihre Spanndienste aller Art gar keinen Lohn; die Gärtner und Häusler hatten eine größere oder kleinere Anzahl voit Tagen im Jahre ebenfalls ganz umsonst mit der Hand zu dienen; nur für die übrigen Tage wurde ihnen ein äußerst geringer Lohir gewährt. Alle ansässigen Unterthanen waren sslodu« mism-ipti, „auf deu Grund ge widmet"; sie durften ihre Grundstücke ohne Genehmigung der Herrschaft nicht verlassen, denn sonst wurden der letzteren die auf diesen Nahrungen haftenden Dienste und Abgaben entzogen, also „das Lehn geschwächt" und hierdurch das Interesse des Landesherrn selbst geschädigt. i) Ebendas. I. 653. 655. H Ebendas. 1. 670.