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Die Stellung der GutSunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. 115 z. B. von dein ihm gehörigen Antheile des Dorfes Oderwitz keinen Abzug*), während die anderen unter adligen Besitzern stehenden Antheile desselben Dorfes ihn zahlen mußten. Noch Ende des 15. Jahrhunderts war derselbe keineswegs allgemein üblich. In einem Vergleiche zwischen dem Rath und dein Pfarrer zn Löbau vom Jahre 1499 wegen der gutsherrlichcn Rechte im Dorfe Diebsdorf (jetzt Vorstadt von Löbau) heißt es: „So oft der ob genannten Vorwerke eins verkauft wird, so soll sich der, der solch Vorwerk verkauft, mit dem Pfarrer um den Abzug vertragen und einem Pfarrer allewege von 50 Marken 2 zu Abzug geben. Höher soll ein Pfarrer die Leute nicht beschweren; weniger mag er wohl nehmen. Aber von den anderen Gütern außer den Vorwerken sollen die Pfarrer keine Abzüge, so oft die ver kauft und verändert werden, fordern noch nehmen, sondern die ohne alle Gebung Geldes verleihen." ^) Aehnlich heißt es in einer Urkunde von 1486"), daß diejenigen Einwohner von Bernbruch bei Kamenz, welche Grundstücke so wohl in dem Mariensterner, als in dem Kamenzer Antheile dieses Dorfes besitzen, nur das Hauptgut von der betreffenden Herrschaft „nach Gewohnheit des Dorfes" verreicht erhalten, von den „Beistücken" in dem anderen Dorf" antheil aber „zu Theilschilling, Vorfang und Abzug nicht verpflichtet sein sollten." — Die Gutsbesitzer aber suchten diese neue Abgabe nun möglichst zu steigern. 1538H ermahnte Bischof Johann von Meißen den Besitzer von Ottendorf, von Haugwitz, den Abzug von seinen Leuten nicht höher zu nehmen, als derselbe sonst in dem Gebiete des Bisthums gegeben und genommen werde. So erklärt sich denn auch, daß, wie die meisten sonstigen Leistungen an die Herrschaft, so auch der Abzug in der Oberlausitz eine sehr verschiedene Höhe hatte. In Sohra und Neundorf bei Görlitz (1566), in Friedersdors an der Landeskrone, in Olbersdorf und Drausendorf bei Zittau z. B. betrug derselbe nur 2"/o, in Eckartsberg und Oderwitz Zittauer Antheils 3"/o, in Diebsdorf und Bertelsdorf bei Herrnhut (1721) 4"/«, in den bischöflich meißnischen Obedienzdörfern (1570) und in Langenau 5°/«, und 1736 galten diese 5°/„ allgemein als „Landesbrauch"?) — Das Recht, diesen Abzug zu erheben, leiteten die Herrschaften davon her, daß der Grund rind Boden der betreffenden verkauften Güter und Häuser eigentlich ihr Eigenthum fei. Von Häusern, welche nicht ans herrschaftlichem Grund und Boden standen, wurde daher kein Abzug gezahlt, so z. B. von den Auehäusern zu Bertsdorf bei Zittau"), da die Dorfauc der Gemeinde gehörte. Bei Erbschaftüfällen erhob die Herrschaft zuerst von der gesummten Erb schaftsmasse für sich vornweg „den Vorfang" und dann noch von jedem einzelnen Erben „den Theilschilling". Der Vorfang entsprach völlig dem schon seit ältester Zeit bei den Deutschen bestehenden Rechte der Herrschaft, nach dem Tode eines ihrer Hörigen „das Besthaupt", d. h. das werthvollste Stück Vieh aus der Hinterlassenschaft (darum auch: Hauptrecht, Hauptfall, mor- *) Korsch clt, Oderwitz 159. 2) Ooä. äip. 8nx. rez;. II. 7. 287. ") Gbcndas. 119. i) Haupst. Archiv I,no. 13129« „Bischof Johann von Mattitz Lchnbnch." 5) 8inxnl. I,n8. XIV. 97. ") Morawck, Bertodorf 7 Anin.