Volltext Seite (XML)
104 Die Stellung der Gutsuntcrthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. Privilegien, Recht-und Gerechtigkeiten und also auch inelumve bei diesem ihrem jure aegumito, die Robot- und Hofedienste belangend, gnädigst zu schlitzen versprochen, dem wir auch in kurfürstlichen Treuen und Gnaden, wie billig, gänzlich nachznsetzen gemeint sind und darum mich diesfalls nichts neues oder widriges irgend verstatten können noch wollen." Daher befiehlt er ihnen nun, ihren Obrigkeiten allen gebührlichen Gehorsam zu leisten, „den selben, wie vor Alters und im Lande bisher bräuchlich, also hinfürder und nachmals den schuldigen Robot- und Hofedienst zu rechter Zeit und un weigerlich zu verrichten", sich ferner nicht gegen sie aufzulehnen „oder auch durch andere unruhige Leute, Prokuratoren und Praktikanten" zn Wider spenstigkeit und ihrem eigenen Unheil verleiten zu lassen. „Damit aber diesem Unwesen um so viel mehr abgeholfen werden möge, als wollen wir, daß hinfür keine Supplikation angenommen werden solle, es habe sich denn der Koncipient mit seinem Tauf- und Zunamen unterschrieben. Hingegen aber wollen wir auch gegen dieselben eure Herrschaften und Obrigkeiten uns gnädigst versehen, daß sie sich gegen euch, als ihre von Gott ihnen an vertrauten Unterthanen, in einem und dem anderen also gleichfalls be zeigen werden, damit sie es gegen denselben, als wohl die höchste Obrigkeit, wie auch sonst gegen männiglich zu verantworten haben mögen." Man wird diese Entscheidung einerseits bedauern können, andrerseits aber natürlich finden müssen. Der Kurfürst erkennt selbst den Druck an, welchen die Bauern zu erdulden haben; er hätte ihnen gern geholfen gesehen; aber nicht nur er, sondern der Kaiser selbst hat die sämmtlichen Privilegien der Stände eben erst aufs neue bestätigt, und zu diesen Privilegien gehörte das Recht der Gutsherrschaften, von ihren Unterthanen die landüblichen Dienste zu verlangen; an dies sein gegebenes fürstliches Wort ist er natürlich nun auch gebunden. — Auf ein bestimmtes Landesprivilegium, durch welches jenes Recht entweder den Ständen verliehen oder wenigstens ausdrücklich be stätigt worden wäre, scheint man sich damals noch in keiner Weise haben berufen zu können; auch wir kennen keinsZ) Der Kurfürst selbst sagt, daß zu den jetzt aufs neue confirmirten Privilegien, Rechte und Gewohnheiten „inelumva auch des ,ju8 aaguimtum, die Robot- und Hofedienste betreffend", gehöre; der seit etwa 100 Jahren beanspruchte und theilweis auch geübte Brauch war also nach und nach ein Gewohnheitsrecht geworden. So mußte denn jetzt der Kurfürst die Unterthanen zur Verrichtung der schuldigen Hofedienste ermahnen. Hierdurch erst erhielt jene bisherige Gewohnheit auch formell die landesherrliche Sanktion. Aber der Kurfürst ordnete nicht, wie die Stünde gebeten hatten, die sofortige Bestrafung der Bauern an, sondern drohte mit derselben nur bei Wiederholung ihrer Widerspenstigkeit. Dagegen i) Die älteste uns ihrem Wortlaut nach bekannte, von den oberlausitzischen Ständen entworfene, aber von König Ferdinand I. bestätigte Landesordnung von 1539 (Weinart, Rechte 1. 76 fg.) handelt in Artikel 3 nur von der Verpflichtung sämmtlicher Kinder von Unterthanen, sich der Herrschaft zum Gesindedienst auf dem Hofe zu stellen, sowie von der Verpflichtung der „Hausgenossen" (d. h. Mickhwohner), der Herrschaft jährlich 6 ^agc Handarbeit zu thun, und in Artikel 4 vom Gesinde, dessen Lohn, Kost re. Diese Landes ordnung von 1539 ward 1597 von Kaiser Rudolph II. nenbestätigt und die angeführten Artikel „erklärt und vermehrt" (Kollekt.-Wcrk l. 380). In keiner von beiden Urkunden aber ist von den landüblichen Diensten der angesessenen Gutsuntcrthanen irgend die Rede.