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102 Die Stellung der Gutsuntcrthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. Weißig, Ließka, Piskowitz rc. ernste Schreiben und begehrte, daß sie ihre Unterthanen bei dem alten Herkommen belassen und nicht wider die Billigkeit beschweren sollten?) Die Gutsherren antworteten, sie seien in vollem Rechte, die Unterthanen aber „ungehorsame Rebellen". Auf den 17. Juni 1621 war eine Verhandlung zwischen den Parteien nach Bautzen ausgeschrieben worden; allein die Unterthanen erschienen nicht vor dem ihnen von jeher ver haßten Bautzner Amte, zumal sie in Erfahrung gebracht hatten, daß sie da selbst in gefängliche Haft genommen und darin so lange bei Wasser und Brot gehalten werden sollten, bis sie sich zur Leistung aller ihnen abverlangten Dienste bereit und willig erklärt haben würden. Bei dem Kurfürsten aber entschuldigten sie sich im voraus wegen ihres Ausbleibens und klagten dem selben in beweglichster Weise nochmals ihre Noth?) i) Das Folgende nach Hauptst.-Arch. I-oo. 9517 „Erstes Buch Oberlauf. Justizsachen, ^.mio 1620—1622". 2) Eingabe von „Hansen von Ponikau auf Döbra Unterthanen, alle Dorfschaften »t^e^^nnd Consorten" vom 7. Juni 1621. „Wir wollen allen«, wie bei den Alten und den Vorfahren unserer Erbherren, nachkommen, wenn «vir nur dabei bleibe«« sollten. Werde«« uns aber solche Lasten und Dienste aufgedrungcn, welche wir nicht thun und tragen könne««. Denn unser Junker fhatj etliche fBauer-j Güter ausgekauft, welche wir als sein Vorwerk beschicken müssen. Wir haben von den Alten gehört, daß sie und ihre Vorfahren ii« der Woche nur einen Tag gefrohnt; von dem ist es auf drei und letztlich, als itzo, auf sechs Tage gekommen. — Und swirj sollen desgleichen die Landfuhren, welche vorhin die Lehnleute sLehnrichter, Lehnbauerns gethan, verrichten und mehr aufladen, als unser Vieh ziehen kann. Auch haben wir vor Alters nur mit einer Egge zu Hofe gedurft; itzo aber solle«« «vir mit zwei Eggen frohnen, so daß alle Zeit ihrer zwei aus einem sBauer-s Hofe kommen «nüssen. Und müssen das Getrcidicht «richt allein zu Markte führe», sondern müssen auch Säcke dazu verschaffen und werden überladen, daß unser geringes Vieh fcss nicht ziehe«« kann. Auch sollen wir unsere Kinder zu Hofe dienen lassen, wenn «vir sic schon selbst bedürfen. Und zu Straßgräbchen hat der Junker neun Bauergüter und zi« Käscher acht ausgekauft und an jede««« Orte ein neu Vorwerk, so wir beschicken sollen, aufgcbaut. Und wir, Gärtner und Häusler, haben gesetzte Dienste, müssen aber öfter die Woche drei mal Botschaft laufen. Solcher und dergleichen Beschwerungen halber habe«« wir niemals klagen dürfen und haben uns keines Schutzes zu trösten gehabt. Bitten unterthänigst, daß . «vir bei unsern« Weib und Kindern und alter Gerechtigkeit leben und bleiben können." — .Hans Heinrich von Luttitz auf Milstrich hatte beim Einrückeu der Sachsen in die Oberlausitz „seine Gemeinde verlassen"; deshalb stellte sich diese unter den Schutz des Kur fürsten. Als Luttitz auf sein Gut wieder zurückkehrcn durfte, ließ er denjenigen, der zu diesem Vorgehen gerathen hatte (Markus Schmidt), gefangen setzen und „belegte seine Unterthanen sofort mit vorher ungewöhnliche,« Frohnen und Diensten". Die Gemeinde - «, . hatte in dem letzten Jahre „von dem Rittcrgute den Gctreidcschoß und Geld nach Bautzei« geben müssen, was sic nicht zu thun schuldig". Der Vater des jetzige» Gutsherrn hatte die sechs besten Bauergüter des Dorfes ausgckauft, welche nun von den noch verbliebenen Bauern ebenso wie die ursprünglichen Felder des Ritterguts bestellt werden müssen, so daß „ „in der Ernte jeder Bauer mit sechs Ochsen und drei Personen zu Hofe fahren muß". — ?/, Die Gemeinde» Maltitz, Trehna, Schöps, Gaschwitz, Mauschwitz, Glosse» klagte» (14. April 1621) den« Kurfürsten, ihre Vorfahren seien aller und jeder Roboten und Hofedienste ledig gewesen und nicht einen Tag im Jahre zu Hofe gezogen, sondern hätten dafür „ein Ge wisses an Weizen, Hafer, Kon« gegeben". Inzwischen sei durch Auskauf vieler Bauergüter die Zahl der Bauern eine geringere geworden. Da habe die Herrschaft (Erasmus von Gersdorff) die Gemeinden „gebeten", freiwillig einige Dienste zu thun. Endlich seien drei Tage in der Woche festgesetzt worden. So sei noch 1618 in« Kretscham zu Maltitz von der Gewinde im Beisein des Erbhcrrn öffentlich „gerügt" worden. Dennoch zwinge derselbe sic seitdem zu täglichen Hofediciisten, nchinc ihnen das Vieh weg und setze sie selbst ins Gefängiiiß. Auf ihre Klage bei den« Obcramt habe sie dieses bei den drei Tage»