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Die Stellung der Gutsunterthancn in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. 97 Und dennoch wollten jetzt die Gutsbesitzer und sogar die Behörden nur jene „ungesetzten" Dienste als die „landüblichen" betrachtet sehen. Nur dies negative Moment, daß die „landüblichen" das Gegentheil von „gesetzten" seien, heben die Entscheidungen der Behörden hervor. Bald heißen dieselben auch „die vollen, landüblichen" Dienste. Ihre Anzahl aber wird nirgends erwähnt. Aus den Ver gleichen von 1599 und 1592 (S. 251 fg.) scheint hervorzugehen, daß man damals, wenigstens für die Bauern, darunter erst etwa einen zwei- bis drei tägigen Dienst in der Woche verstanden habe?) 1604 galten in Ebersdorf bei Löban für die Großgärtner 3, für die Kleingärtner 2, für die Hausleute 1 Tag wöchentlich als die vollen, landüblichen Dienste?) 1618 ward einem Bauer zu Rennersdorf in feinem Kaufbrief ein nur zweitäger Dienst in der Woche ausgesetzt?) In Niederlangenau hatten die Unterthanen zufolge der Guts käufe von 1491 und 1493 nur 4 Tage im Jahre Dienst; später wurden ihnen 4 Tage in der Woche, endlich (1658) sogar die „vollen landüblichen Dienste" von 6 Tagen in der Woche abverlangt. Ein durch den Landvogt vermittelter Vergleich von 1659 setzte für diese Bauern wöchentlich 2 volle Tage, außerdem allerdings noch ein „Hofegeld" fest?) In der Herrschaft Hoperswerde bestanden bis in neuere Zeit „die gewöhnlichen dreitägigen Dienste in der Woche"?) 1657 dagegen galten, wie alsbald zu ermähnen sein wird, vier Tage in der Woche als die landüblichen. Bei dem Mangel jeder positiven Bestimmung über die Anzahl der Frohntage konnte man dieselben nach und nach bis zu den „täglichen" Diensten steigern. Und so lautet zuletzt, nach dem dreißigjährigen Kriege, in der That die nun gemeinverständliche Definition: „die vollen, landüblichcn täglichen Dienste"^, wie denn schon 1544 König Ferdinand die Klage der Sechsstädte erwähnt, daß der Adel seine Unterthanen „mit täglichen Hofediensten bedränge" (S. 246). — Ebenso verhängnißvoll war der 1614 von dem Amte zu Görlitz offen aus gesprochene Grundsatz, daß „alle und jede Unterthanen im Markgrafthum Oberlausitz ihren Herrschaften volle, landüblichc, unbcnannte Dienste zu thun schuldig seien", falls sie nicht erwiesen, daß sie nur zu gewissen, gesetzten Diensten verpflichtet seien?) Wiederholt haben wir zu betonen gehabt, daß ') Auch in Schlesien war dreitägige Frohnarbcit in der Woche für die leibeigenen Bauern allgemein: Mcitzcn, Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik X. 1'. Band. 11. Separatabdruck S. 23. Nrk Berz. 1H. 264a. ") v. Mücke, Niederrcnnersdorf 65 Nnm. «) Lausitz. Mag. 186». 12» fg. 5) Pesch eck, Monatsschrift 1701. 300. 1651 entschied das Amt Budissin die aufgeworfene Frage: „Was volle landüblichc Dienste sind?" dahin: „Die Herrschaft kann die Unterthanen, dieses Landes Art nach, täglich zu Hofe fordern, auch wozu und ans welche Güter sic will gebrauchen", nur aber so, „das; die Unterthanen nicht verderben und auch ihre eigenen Güter daneben beschicken können". ?) Ebenso INoninninn, Disp. de bominibn« proprim et Ubvrm Llermamnk 8 84: Knntiei, 8vrvi sive proprii, debent prnentnre Opern« iudeternünntn», lilxnti determinntn«, In ». tnntn8, gunntn« IP8I8 dominum tempore mnnninmsionis imp08nit. Uro determinntm bnbentnr operae, 81 prnedinm snbditi eimmerntione eertnrnm 8pveierum ent notntnm. In dubio prnk8iimuntur operne runtieornm et bominnm proprionim indvtvrminntne et indeünitne. 3un enim domini Iioe intert, gnntenun vonveutiouibu« non est eireum- «eriptum.