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92 Die Stellung der Gutsunterthancn in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. Erzherzogs Ferdinand über 16 Punkte Abschied. Die Gemeinden hatten Beschwerde geführt: 1) „daß sie neben den Hofearbeiten an: Tage auch die Nachtjagden bestellen müßten, und daß ihnen in dem kein Lohn, auch dem Vieh kein Futter gegeben werde"; — allerdings sind die Unterthanen auch die Nachtjagden zu bestellen schuldig; doch sollen künftig die, welche dazu ge braucht werden, des vorgehenden und folgenden Tages mit den Hofearbeiten verschonet werden und für die „landüblichen Robote und Dienste" von. dem Erbherrn auch die gebührliche Kost erhalten; — 2) „daß sie auch die Netze, da sie schadhaft, auf ihre eignen Unkosten müßten ersetzen und zeugen, sowohl wenn die Fischfässer eingingen, andere an derselben Statt verschaffen;" — was zur Ergänzuug und Ausbesserung der Netze von den Unterthanen aus gegeben werde, soll ihnen künftig wieder ersetzt oder an ihren Zinsen gekürzt werden; — 4) „daß ihre Kinder dem Erbherrn um den halben Lohn dienen müßten, und wenn etwa eins derselben von wegen des Herrn Ge schwindigkeit sd. h. Härte im Strafens vom Dienste entwürde, daß die Eltern zu Wiedergestellung desselben gedrungen, und auf den Fall des Außenbleibens sdie Kinders ihres zustehenden Erbtheils verlustig sein müßten;" — die Kinder, deren die Eltern nicht selbst zur Arbeit bedürfen, sollen gemeiner Landesordnung und Gebrauch nach der Erbherrschaft vor anderen zu dienen schuldig sein, jedoch bei gebührlichem Lohn und Kost und ohne un ziemlichen Ernst und Geschwindigkeit; — 5) „daß die Unterthanen zu pein lichen Exekutionen und Rechtfertigungen (Hinrichtungen) mit einer fbe- sonderens Anlage beschwert würden;" — künftig soll der Erbherr nicht mehr von ihnen fordern, als was zu einer Exekution von nöthen; bliebe etwas von der Anlage übrig, so soll dies für die nächste Exekution angewendet werden; wenn der Erbherr aber außerhalb seiner Gerichte Uebelthater recht fertigen lasse, sollten die Unterthanen mit solcher Anlage verschont werden. — Die übrigen Bestimmungen betreffen gebührlichen Lohn und Kost bei allen Handarbeiten, die Erlaubniß für die Gärtner, ihre Kühe gegen Erlegung von 4 kleinen Grofchen für jede auch ferner mit dem herrschaftlichen Vieh hüten zu dürfen, den Lohn beim Holzspalten rc. Die Gemeinde Kleinbiesnitz habe sich gerühmt, nur „gesetzte" Dienste zu haben, habe dies aber nicht er weisen können; „auch sei es uicht vermuthlich, daß die vorgehenden Herr schaften anstatt der Hofedienste mit so einem geringen Gelde snämlich ei nein Groschens zufrieden gestanden;" so sollen sie gleich anderen Gemeinden dem Erbherrn die landesüblichen Roboten und Hofedienste leisten, wobei ihnen aber jener „Arbeitsgroschen" erlassen sein solle. Uebrigens solle der von Gers dorff einem Bauer „das Arztlohn, welches derselbe für seinen verwundeten Sohn ausgeben müssen", binnen 14 Tagen zurückerstatte», auch künftig sich „mit Schlägen nicht übereilen". Wenn wirklich, wie der ultrakonservative Großer') berichtet, die Marien- sterner Klosterdörfer Schönau, Berzdorf und Dittersbach auf dem Eigen (1574) nicht nur der Gutsherrschaft, sondern auch dem Landesherrn Abgaben und Dienste verweigert haben sollten, weil sie „auf dein Eigen" wohnten und daher niemandem etivas zu leisten verbunden wären, so würde dies 1) Mcrkw. l 203.