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82 Die Stellung der Gutsunterthancn in der Obcrlausitz zu ihren Gutsherrschaften. Spitze der Amtshauptmann von Görlitz, Martin von Maxen auf Gröditz, alle Geldab'gaben von seinen Bauern in böhmischer Münze, nach welcher „ihre Zinsgüter von Alters ausgeschätzt worden seien." Damals gelang es noch dem Rathe zu Görlitz, dessen Münzverschlechterung jene Werthdifferenzen vornehmlich veranlaßt hatte, den beginnenden Streit zwischen Herrschaften und Unterthanen hintanzuhalten. Als aber 1490 die Oberlausitz wieder an Böhmen gekommen war, erlangte der Adel von dem neuen, ihm sehr ge wogenen Landvogte (1492) ein Mandat/) „daß ein jeglicher Bauer seinem Erbherrn seine Zinsen nach böhmischer Münze, wie der König sie schlüge, geben sollte bei einer Pön von 10 Mark Goldes." Sofort setzten nun z. B. die von Gersdorff auf Gersdorf ihre Unterthanen, die sich weigerten, genau das Doppelte des bisherigen Zinses zu zahlen, gefangen und prügelten sie so lange, bis sie den neuen Zins zu gewähren versprachen. Der Nath zu Görlitz versuchte, sich der bedrängte« Bauern anzunehmen. Da fiel — etwas Unerhörtes! — der Amtshauptmann von Bautzen mit Gewappneten des Landvogts sogar in das Görlitzer Gebiet selbst ein, nahm z. V. in Königshain und Arnsdorf den Bauern ihr Vieh weg und schleppte sie selbst mit sich nach Bautzen, wo sie durch Gefängnißhaft nicht nur zu den „großen Zinsen" an die Gutsherren, sondern auch zu Zahlung der Pön an den Landvogt gezwungen wurden. Auf einem Tage zu Reichenbach forderte dar auf der Landvogt sowohl den sämmtlichen Adel als die Sechsstädte auf, ihm die ungehorsamen Bauern zum Gehorsam und vor allem zu Abtragung der Pön bringen zu helfen. Der Adel war dazu gern bereit; die Städte ver weigerten die erbetene Beihülfe. Die Bauern aber mußten sich nun wohl oder übel allenthalben „mit ihren Herren vertragen". Einige Adlige aber waren allerdings so billig, als ihre Bauern ihnen nun ebenfalls „die großen Zinsen" aufzählten, den Zins nach wie vor nach Görlitzer Münze anzunehmen. Zu den alten Streitpunkten zwischen Adel und Städten gehörte der Modus, wie die von dem Könige verlangten und von den Ständen bewillig ten Steuern aufgebracht werden follten. Bisher hatte die „Landschaft", d. h. die adligen Gutsbesitzer, allerdings nur ein Drittel der jedesmaligen Steuersumme beigetragen, die Städte dagegen nebst den ihnen und ihren Bürgern gehörigen Dörfern zwei Drittel. Jeder der beiden Stände nun hatte die auf ihn entfallende Summe (zufolge des „Subkollektatiousrechtes") theils in der Form einer Grundsteuer (so der Adel), theils in der Form einer Vermögenssteuer (so die Städte) von seinen Angehörigen erhoben. Dem sogenannten zweiten Prager Vertrage vom Jahre 1534^) zufolge follten nun beide Stände, zunächst nur auf 20 Jahre, gewisse neue königliche Steuern lediglich in Form einer allgemeinen und gleichen Grundsteuer aufbringen. Alles bewegliche Vermögen also, sowohl das des Adels als das der Bürger, sollte hierbei gar nicht besteuert werden, sondern nur liegende Gründe, als Häuser, Höfe, Aecker, Wiesen rc. Nun erklärte aber die Ritter schaft sofort, für diejenigen Aecker und Wiesen, welche sie unter ihrem eigenen Pfluge habe (für ihr „Mundgut"), leiste sie dem Könige bereits die üblichen Nrk.-Verz. III. 13 I. X. Heript. rer. Uns. II. 37l ll. 2) Kollekt.-Wcrk II. 1290.