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Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausip zu ihren Gutsherrschaften. 7 9 sich und ihr zahlreiches Gefolge von den Bauern bewirthen und verpflegen ließ, sich dabei jede Willkür erlaubte und sich als die eigentlichen Herren der betreffenden Ortschaften gebärdete?) Die erste Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts war bekanntlich für die Oberlausitz ebenso wie für das benachbarte Böhmen die Blüthezeit des Rand ritterthunis. Die Wegelagerei der adligen Ritter vom Stegreif, das Ueber- fallcn harmloser Kauf- und Fuhrleute auf offener Straße, um ihnen ihre Waaren zn rauben, das Einfallen, Plündern und Brennen in den Dörfern der Städte führte 1346 zum Abschluß des oberlausitzischen Sechsstädtebundes. 1355 ertheilte demselben Kaiser Karl IV. die weitgehendsten Befugnisse. Er erlaubte den Städten, alle schädlichen Festen und Höfe zu brechen und zu verbrennen, über alle Diejenigen, welche sich dem widersetzen würden, in seinem, des Kaisers, Namen die Acht zu verhängen, etwaige Klagen von Be- theiligtcn aber vor dein Richter und nach dem Rechte der betreffenden Stadt zu entscheiden. So setzte der Kaiser die Bürger der Städte zu Hütern des öffentlichen Rechts im ganzen Lande?) Er setzte sie aber gleichzeitig auch speziell zu Beschützern der Bauernschaft gegen die Bedrückungen von Seiten ihrer adligen Herren. In demselben Jahre 1355ch erließ er einen Befehl an den Landvogt des Inhalts, es sei ihm wahrhcitsmäßig berichtet worden, „daß etliche edle Leute, seine Diener sd. h. Vasallen), arme Leute, die unter ihnen gesessen und ihnen zu Zins und anderen redlichen Sachen pflichtig sind, mit sonstigen Steuern beschweren und ungewöhnlichen Zins fordern und nehmen und sie auch zuweilen wider Recht und ohne Gnade beschatzten, davon dieselben armen Leute und davon unser Land verderbe." Darum sollten „die vorgenannten edlen Leute von ihren armen Leuten für- baßmehr gewöhnlichen und ziemlichen Zins, Dienste und Rente nehmen und sich daran lassen genügen." Zuwiderhandelnden solle der Landvogt es unter sagen „mit unsrer Gewalt und mit Rathe unserer Städte." — Schon damals hatte also gerade der Adel die Dienste nnd Geldabgaben seiner Bauern willkürlich gesteigert. Jedenfalls dnrch die Städte war der Kaiser von diesen Willkürlichkeiten in Kenntniß gesetzt worden, und so gebot er jetzt dem Land vogt, streng darauf zu achten, daß die Untcrthancn künftig bei ihren bis herigen Leistungen an die Herrschaft belassen werden sollten. Er solle sich dabei des „Nathes unserer Städte" bedienen. Und in der That war sich wenigstens der Rath zu Görlitz dieser Pflicht und dieses Rechts auch später noch wohl bewußt. Der Bürgermeister Johann FrauenburgH schärfte in seiner „Anweisung, wie sich ein Bürgermeister unter seinem Amacht halte» soll" (1476), seinen Amtsnachfolgern ein: „Item ein Bürgermeister soll Aufsehen haben, daß der Landsasse seinen armen Leuten keine Gewalt nicht thue, nach der Stadt Begnadung." Und wirklich haben die Sechöstädte ihrerseits (und ebenso die geistlichen Stifter) ihre Untcrthancn bei ihren ursprünglichen geringen Frohndienstcn von 1 — 6 Tagen im Jahre bis in l) lieber ähnliche Bedrückungen der Kloster selbst durch die Landoogte vergl. Knothe, Marienstern 50 fff. ch Vergl. Knothe, Rechtsgeschichte 87 sf. Laus. Mag. 1877. 247. ch Tz schoppe und Stenzel, Urk^Samml. 571. H Laus. Magaz. 1846. 22.