78 Die Stellung dcr Gntsnntcrthnncn in der Obnlausitz zu ihren Gutshcrrschastcn. Vk. Die Bedrückungen der Unterthanen durch ihre Herrschaften und die Aufstände der Ersteren gegen die Letzteren. Ende des 15. bis Anfang des 17. Jahrhunderts. So alt wie die Welt sind auch die Klagen über Bedrückungen der Schwachen durch die Starken, der Niederen durch die Höheren, der Unter gebencn durch ihre Herren. Das Gefühl der Macht verleitet nur gar zu leicht zum Unrecht, wenn nicht hohe Geistes und Herzensbildung ein aus reichendes Gegeilgewicht übt gegen die inneren Lockungen der Laune oder des Bortheils, oder wenn nicht strenge Gesetze den Ohnmächtigen Schutz und Hülfe versprechen und auch wirklich gewahren. Während des ganzen Mittel alters zumal ging fast überall Gewalt vor Recht, umsomehr da das Recht meist noch eilt ungeschriebenes war. Auch in der Oberlausitz wird es an Bedrückungen der Gutsnnterthanen durch ihre Gutsherrschnften wohl zu keiner Zeit gefehlt Habelt; mir ist hier von aus den früheren Jahrhunderten wenig oder keine Kunde auf uns ge- kommen. Damals verhallten die Klagen der Einzelnen meistens ungehört und unbeachtet. In dem ganzen Weichbild Görlitz gehörte die Aburtheilung aller Kriminalvergehen, auch der von dem Adel verübten, seit 1303 H vor den königlichen Erbrichter und die Schöppen der Stadt. In den betreffenden Gerichtsbüchern werden zwar unendlich viele Bestrafungen, auch von Guts herren wegen Gewaltthätigkeiten gegen ihre Gutsangehörigen, als Verwundung, Lähmde, Dodtschlag und Mord, aber auch umgekehrt von Unterthanen gegen ihre Herrschaften erwähnt, jedoch ohne die Veranlassungen, welche zu diesen Ausschreitungen geführt hatten. Allein wir dürfen daraus auf die vielfachen Konflikte schließen, welche schon damals zwischen Herrschaften und Unterthanen bestanden. - - Erst wenn die Oberbchörden durch übertriebene Bedrückungen der Bauern ihr eigenes Interesse beeinträchtigt sahen, verboten sie in all gemeinen Ausdrücken die allzuharten Beschwerungen und mahnten zur Billig keit. So lernen wir also auch aus diesen obrigkeitlichen Erlassen meist nur ganz im Allgemeinen die bestehenden Uebclstände kennen. Das Domstift Meißen hatte die (Gerichts-) Vogtei über drei ihm ge hörige Dörfer in dcr Oberlausitz, Coblenz, Dobranitz (bei Bischofsiverde) und Cannewitz (bei Göda), dem „edlen" Mopko von Stolpen zu Lehn ge geben. Dieser aber hatte die dasigen Stiftsunterthauen „durch tägliche und ungebührliche Beschatzungen (oxaetiona*) derartig beschwert," daß sich endlich das Domkapitel an den Bischof mit der Klage wendete, er solle nicht dulden, „daß die Güter der Kirche durch Mopko gänzlich ruinirt und zu Grunde gerichtet und die Bauern mit neuen und unerhörten Quälereien belästigt würden." Daher gestattete 1222") Bischof Bruno dem Kapitel, jene Vogtei von Mopko zurückzukaufen. Die hier erwähnten Bedrückungen rührten aller dings nicht von der Guts-, sondern von der Gcrichtsherrschaft her, welche, zumal auf geistlichen Gütern, bei den dreimaligen Gerichtstagen im Jahre i) Knothe, RcchtSgeschichtc 4.1 fg. Laus. Magazin 1877. 201. ") Ooä. äii>I. 8ax. II. 1. 87.