Dio Stcllum) der Gutsunterthaneu in der Obcrlnnsitz zu ihren Gutshcrrschastcu. 75 Landvogtei') nnd erhob daher mm auch die Landgabe für die Stadtkasse. Später scheint auch diese landesherrliche Revenne den einzelnen Gutsbesitzern überlassen worden zn sein. In Oberoderwitz") aber wurde bis zur Ablösung sänuntlicher Abgaben an die Gutsherrschaft auch „die Laudgabe" fortentrichtet. Wie zur Bewachung der landesherrlichen Burgen, oder später zuin leib lichen Unterhalt ihrer Besatzung, waren die Bewohner des ganzen Landes aber auch zur baulichen Instandhaltung derselben verpflichtet. Nach dein bereits erwähnten (S. 23 l) königlichen Entscheide von 1144 hatten die bischöflich meißnischen Dörfer in dem Lande Milsca, d. h. der eigentlichen Oberlausitz, zusammen „drei Stuben" auf der Landesfeste Bantzen mitzu- banen. — Im böhmischen Weichbild Zittau gehörten den Landesherren (seit 131!)) die Burgen Opbin nnd Rohnan, zu denen 1357 noch der ncn erbaute Karls fried an der Gabler Straße kam. Auch hier waren ur sprünglich alle Ortschaften zur Instandhaltung dieser Burgen verpflichtet. Aber 1343"') befreite König Johann von Böhmen z. B. die sämmtlichen Dörfer des Klosters Marienthal von diesen „fBau-j Fuhren nach den Burgen Rohnan und Oybin", wodurch diese Fuhren nicht sowohl den betreffenden Klosterunterthanen völlig erlassen, als vielmehr das Kloster ermächtigt wnrde, sie in andere beliebige Fuhren zu seinem eigenen Bortheil zu verwandeln. In gleicher Weise erhielten, als 13tM Kaiser Karl IV. die bisherige Bnrg Oybin in ein Eölestinerkloster umschnf und demselben eine Anzahl Dörfer als Aus stattung überwies, und ebenso als (1413) die letzten lleberreste der einstigen Herrschaft Rohnan an Heinrich von Kyaw verkauft wurden, die neuen Besitzer der betreffenden Dörfer auch jene bisher auf die Burgen zn leistenden Bau- snhren zu beliebiger Berwendung. Als nun die Stadtkommnn Zittau 1434 Rohnau und 1574 anch die Oybinschen Güter käuflich erwarb, ging das Recht, jene Baufuhren zu verlangen, auf Zittau über, und der Rath ver wandelte dieselben namentlich in gewisse Ban, Holz-, Schnttfnhren nach der Stadt Zittau selbst. So bildeten also diese letztgenannten Fnhren nicht eine willkürliche Mehrbelastung der betreffenden Gntsuntertbanen, sondern sie entstanden durch Umwandlung einstiger landesherrlicher Leistnngen. Aus ähnlicher Ueberlassnng ursprünglich landesherrlicher Fnhren mögen z. B. auf den Mariensterner Klosterdörfern die „Fischfuhren", d. h. das An- und Ab fahren der Netze und Fässer, sowie der Fische selbst aus den Klosterteichen, ferner die „Fleischfnhren" zur Abholung der von den Klosterdörfern ans dem Eigen zu lieferndeu geschlachteten Schweine ihren Ursprung genommen haben. Bon den meisten Bauern dürften eben diese Fuhren übrigens gern gethan worden sein; denn bis zur Ablösung erhielt jeder für eine Fischfnhre einen Karpfen, nnd bei den Fleischfuhren freie Zehrnng nnterwegs und nach der Rückkehr Würste, Schweinebraten nnd eine sogenannte „gute Mahlzeit" im Kloster selbst. Zu den Leistungen an den Landesherrn gehörte ferner schon in alt- slavischer Zeit eine von allen Dorfschaften zu entrichtende Getreideabgabe für U Knottze Rechts,,esch. der Obcrlausitz 80 ff. Lausitz. Ma„. 1877. L40. -) Kor schelt, Oderwitz IN'). UW. -h Owt. Uu^. 375 ff,.