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72 Die Stellung der Gutsuntcrthanen in der Obcrlausiy zu ihren Gntshcrrschaftcn. noch in keiner Weise," und als 1450*) dieselbe Stadt Kamenz das Dorf Wiese an einen ihrer Bürger zu Stadtrecht verkaufte, behielt sie sich vor, daß derselbe es „damit wie andere Bürger halten solle, mit der sStadt-j Gemeinde zu dingen, zu Heerfahrten re." Noch 1558^) hatten von den Dorfschaften des früher bischöflich meißnischen, später kurfürstlich sächsischen Amtes Göda zu Heerfahrtszügen zu stellen: Göda selbst, Gnaschwitz, Gieß mannsdors und Welka je 4 Mann, Cannewitz und Koblenz je 3, Drebschen 2, Nenkirch und Kössern je 1 Mann. — Allein seit dem sechszehnten Jahr hundert suchten allenthalben die Gutsbesitzer ihren Unterthanen die Waffen zu entziehen. 15.25 ordnete Hans von Nostitz auf Dschocha an, daß die Gemeinde zn Wingendorf die einst von derselben angekauften „Harnische, als Hinter- und Vordertheile, Hirnhüubel, Kragen und Armschienen", bei ihm, als dem Erbherrn, zu getreuen Händen bleiben lassen sollte, und 1567ch wurde infolge von Aufständen der Bauern wegen Bedrückungen durch die Herrschaft den Bewohnern von Kuhna, Thielitz, Schönberg jedes Wafsenführen verboten; „nicht einmal an den Brotmessern durften sie Spitzen tragen." V. Die Leistungen an den Landesherrn nnd deren Ueberlassnng an zahlreiche Gutsherrschaften. Wiederholt haben wir in dem Bisherigen bereits darauf hingedeutet, wie die mindestens für die deutsch angelegten oder deutsch umgestalteten Dörfer ursprimglich nur sehr geringen Leistungen der Gutsunterthanen an ihre Herrschaften, bestehend in einem Erbzins und 1—6 Tagen Hofedienst im Jahre, nach und nach in unberechtigter Weise vermehrt worden seien. Es gab aber allerdings mich eine völlig berechtigte Vermehrung dieser Leistungen an die Gutsherrschaft, wenn letztere nämlich Abgaben und Dienste, welche ihre Dorfgemeinde an den Landesherrn oder an den Landes bischof zu entrichten hatte, von diesem für sich erwarb. In solchem Falle ivar die Gemeinde in Wahrheit zu nichts mehr als früher verpflichtet; sie entrichtete jetzt nur alles das, was sie bisher an drei verschiedene Behörden, die staatliche, die kirchliche und die gutsherrschastliche, geleistet, an letztere allein. So scheinen denn manche Dörfer von ihrer Herrschaft mehr be lastet, als z. B. Nachbargemeinden, wo solche Erwerbungen der landesherr lichen Abgaben durch den Gutsbesitzer nicht stattgefunden hatten, — waren es aber nicht. Nur ganz kurz erwähnen wir hier auch den Bischofszehnten. Seit Einführung des Christenthums hatte auch in der Obcrlausitz jedes Dorf jährlich ein gewisses Quantum Getreide an den Landesbischof abzuliefern. Allein das Einsammeln dieses Bischofszehnten war mit soviel Unbeguemlich i) Ebendas. 79. 2) Hauptst. Arch. DrcSd. H. 9770 „Verzeichnis! aller derer des Amtes Stolpen Zu- und Eingchörungen" S. 13. ') Lans. Mag. 1830. 510. ') Jul. Knothe, Friedcrüdorf 38.