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Die Stellung der Gutsunterthaueu in der Oberlausitz zu ihren GutSherrfchaften. 71 Tragen von Waffen.') Daß sogar die hörigen slavischen Lehnrichter und Lelmbauern zum Waffendienste, und zwar zu Noß, verpflichtet waren, ist schon (S. 188. 207) von uns berichtet worden. Mindestens in der südlichen, deutschen Oberlausitz finden wir aber bis ins siebzehnte Jahrhnndert hinein Waffen im Besitz auch fast aller Dorfbewohner. Davon zengt das sehr häufig ausgesprochene Verbot, vor Gericht mit mordlicher Wehr zu erscheinen. In Oderwitz^) werden als solche vorher abzulegende Waffen (1518) aufgezählt: „Schwert, Messer (Dolch in einer Scheide), Barte (Harkest Spieß, lange Brotmesser." Davon zeugt das Gebot für Großschönau (1577), daß selbst jeder Gürtner einen guten Spieß zur Hauswehr besitzen solle/) wie denn ein solcher auch in Oderwitz bis ins siebzehnte Jahrhundert häufig bei Verkäufen von Grundstücken als Beilaßstück erwähnt wird. In dem unterthänigen Städtchen Seidenbergs) sollte, ebenfalls im siebzehnten Jahrhundert, sogar „jeder Wirth sein Rohr, Ober und Untergewehr richtig haben." Bei einem festlichen Aufzug in Löbau (1521) ordnete der Rath an, daß sich dazu einstellen sollten „auch aus allen (Naths) Dörfern eine redliche Anzahl geharnischter Leute"''), und 1548 nach dein Pönfall gaben die vom Könige eingesetzten Kommissare für Löbau den Befehl: „Die Bauern sollen keine Wehre in der Stadt tragen, sondern dieselben unter dem Dhore, oder wo sie zechen, den Wirth aufheben lassen".") Da nun die Dorfbewohner Waffen trugen, so mußten sie auch bei all gemeinen Heerfahrten des Landes Mannschaften, besonders aber Fuhrwerk, ins Feld füllen. Der Landvogt legte jedem Dorfe nach der Größe von dessen Hufenzahl eine gewisse Bienge von Bewaffneten und Heerwagen auf. Als Wassen werden z. B. 1427, wo Görlitz die Bauern aus 06 Dörfern seines Weichbilds gegen die Hussiten aufbot, genannt: Armbrüste, Schilde, Spieße, Flegel; zu jedem Wagen aber gehörten Aexte, Hauen, Grabscheite. Jedes Dorf pflegte bei solcher Gelegenheit sich selbst einen oder mehrere Hauptleute, meistens den Niehler, zn wählen, unter denen es in den Krieg zog.') 1412") wurde binsichtlich Droitzschendorf bei Görlitz entschieden, „wenn die Vögte durch Heerfahrt oder Landes Nothdnrft willen von der Schoßbufe viel oder wenig Wagen und Wappner vom Dorfe haben wollen," so sollten die unter dem eigentlichen Gutsherrn stehenden Dorfbewohner „nach ihrer (Hufen-) Zahl helfen" und nur die einem Görlitzer Altäre gehörigen „Altar leute" davon befreit sein. Als 1447") Hans Kunad auf Geleuau einige seiner Unterthanen an die Stadt Kamenz verkaufte, gelobte er zugleich, daß er künftighin „keinen Aufsatz auf sie setzen wolle, es sei zu Hcerfahrtszügen 1) Waitz, Deutsche Bers. Gesch. V. 268 Anni.: „Auch die deutsche Landbevölkerung war keineswegs wehrlos, waffenlos." ch .U o rschKt, Oderwitz 177. '0 Richter, Großschönau 406. ch ÜNloß) Rachrichten von Seidenberg 278. 282. 847. ch <!(«>. «sich. 8nx. II. 7. 866. ch Gbend. 821, ch ch! losch Oberlauf. Provinzialblätter 1788. 58. ch NrkMRerz. ü >76 Ro. 8NI. ch Ovä. <Iipl. 8ux. II. 7. 7!).