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Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlaufch zu ihren Kutsherrschaften. 07 nehmen und erklärten es nur für eine Vergünstigung ihrerseits, wenn sie ihren klnterthanen erlaubten, ihr Vieh darauf zu weiden, lind so finden wir in der That später das Verhältnis; allgemein, z. B. zu Fricdersdorf') an der Landes- kröne, zu Oderwitz ^) Zittauer Antheils, wo die Gemeinde für Benutzung der Dorfnuc ein „Schweinegeld" erlegen mußte, zu Großschönaus, wo die Herr schaft es nur „vergünstigte", daß ans der Aue Häuser erbaut werden durften, während z. B. in dem nahen Bertsdorf^) beim Verkauf solcher Auehäuser kein „Abzug" an die Herrschaft, wie von den übrigen Häusern, zu geben war, da erstere auf der Gemeinde Grund und Boden standen. In Bertelsdorfs) bei Herrnhut wurden Dorfauc und Viehwegc 1668 ebenfalls der Gemeinde von der Herrschaft vorenthalten und erst 1700 wenigstens die Dorfaue der Gemeinde, die Viehwegc aber der Herrschaft zugesprochen. Aehnlich wurde noch 1835 ein Prozeß zu Buckau dahin entschieden, daß die Gemcindeaue als Eigenthum der Gemeinde anerkannt, die aber darauf angelegten Teiche der Herrschaft zuerkannt wurden. In Lauterbach") hatte (1566) der Gutsherr die Gemeindewiese, wo die Bauern ihre Rosse bis Walpurgis zu hüten pflegten, eingczogen rind den Viehweg, für welchen ihm die Gemeinde bereits dreißig Groschen JahreSzinS gab, jetzt sogar an Fremde verpachtet. So wurden denn endlich Ende des achtzehnten Jahrhunderts überall in der Oberlausitz die Herrschaften als die Eigenthümer der Gemeindehutungen betrachtet, falls sie sich nicht ausdrücklich dieses ihres Rechtes begeben hatten, und in streitiger; Fällen ward stets zu ihren Gnnsten entschieden/) Anders lagen die Dinge in der nördlichen, wendischen Oberlausitz. Auf den hörig gebliebenen Dörfern gab es natürlich keinerlei Gemeindebesitz. Aber auch in den etwa deutsch rnngestalteten Dörfern konnte bei der durch schnittlichen .Kleinheit der wendischen Rittergüter der jetzt frei gewordenen Einwolmerscbaft wohl keinerlei Gemeindeland angewiesen werden. Bei der eigenthümliehen Bauart der nltslavischen Rnndlingüdörfer (S. 162) fehlte in der Regel selbst die Gemeindeaue. So haben wir denn nur in Eamina (nördlich von Bautzen) eine „Gemeindehutung" (1685) und in Großdehsa (bei Löbau) freie Hutung auf dem Viehweg der Gemeinde, sonne eine Dorf aue (1665), endlich in Meuselwitz (bei Göda) und zwar nur in allerncuster Zeit „Conununland an Lehde re." erwähnt gefunden; wann und wodurch das selbe aber in den Besitz der Gemeinde gekommen sei, wissen wir nicht. — Dafür bestand in diesen wendischen Ortschaften der Brauch, daß nach der Ernte nicht nur das herrschaftliche Vieh auf die Felder der Untertbanen, sondern auch umgekehrt, auf die Stoppelweide getrieben ward?) Als 1447 Hans Kunad auf Gelenau einen Theil „seiner Leute" erblich an die Stadt Kamenz verkaufte, wurde festgesetzt, „daß die Besitzer der Güter es Jnl. Knotlie, Friederodorf N. 11. "I Korsch eit, Oderwitz IS5. -'st Richter, (Krasischönau Ä>. Z Morowek, Bertodorf 7 Anmerk. ') Korschelt, Bertelsdorf 82. ") Nrk.-Berz. ill. 20l!i. ?) K. Glol> Anton, (Kesch. d. tentsch. Londnnrtdschoft i. Ilv. ch Also Feldgemeinschaft des Dominiumo mit den Bauern. Omi. 8ii. IO. Omi. M.