Die Stellung der GntSnnterthancn in der Oberlausitz zu ihren Gutshcrrschnftcn. 6s, einem uneinig rc." — Seit dem sechszehnten Jahrhundert aber wird der Ausdruck „Unterthanen" üblich und ist es nun geblieben bis in die neueste Zeit. König Ferdinand I. bestimmte 1544/) daß beider Stände, des Adels nnd der Städte, „arme Leute, Unterthanen und Verwandte" gleich gehalten werden sollten in ihren Pflichten gegen die Gutsherrschaften, und schon 1516") werden die Bewohner von Oderwitz subckiti der betreffenden Gutsherren ge- nannt. — Auf den bischöflich meißnischen, seit 1559 kurfürstlich sächsischen Dörfern in der Oberlausitz werden dagegen die Bewohner, gleichviel ob Bauern oder Gärtner, noch Ende des sechszehnten Jahrhunderts als „be- seßne Mann" oder bloß als „Alaun" bezeichnet. Die Ausdrücke „Leib eigene" ^) oder auch nur „Alslmo uä^nZüi, ucksdiptioii", wie letzterer in Schlesien schon während des dreizehnten Jahrhunderts üblich war, kommen früher in den oberlausitzischen Urkunden nirgend vor; letzterer ward erst im siebzehnten Jahrhundert bräuchlich. — Seit Ende des fünfzehnten Jahr hunderts wird nun auch die Gesammtheit aller Eiuwohner eines Dorfes ausdrücklich als „Gemeinde" bezeichnet. 1476^) verkaufte Hentze von Bloschdorf das Dorf Kleingräbchen „mit allen Zinsen, mit den Büschen der Gemeinde und auch der Herrschaft", und 1525") ordnete Hans von Nostitz auf Tschocha an, daß „die Gemeinde zu Wingendorf" ihre Waffen zur Auf bewahrung an die Herrschaft abliefern solle. Da die Dorfbewohner als Unterthanen der Gutshcrrschaft betrachtet wurden, so mußten sie, ähnlich wie Ritterschaft und Sechsstädte dem Landes herrn, derselben auch huldigen. 1450") verkaufte Hans Jode sein Gut Wiese an den Rath zu Kamenz; „darum wir auch die Leute mit Hand lind Mund an sie gewiesen, die ihnen auch gehuldet und geschworen, und wir sie aller Huldung und Gelübde sedigt gesagt." 1461^ mußte die Gemeinde zu Quosdorf einem Altaristen zu 'Königsbrück „Hülden und geloben, Treue und Ehre zu thun, als ihrem Erbherrn." So war denn jeder erwachsene Dorfbewohner des Erbherrn „gehuldeter und geschmorner Mann"/) was später besonders dann in Betracht kam, wenn sich ein solcher wider Willen der Herrschaft aus dem Dorfe entfernt hatte. In Friedersdorf an der Landeskrone lautete 1494") dieser Eid für die Erbunterthanen dahin, den: Erbherrn „getren und gewehr zu sein, sein Bestes zu werben, sein AergsteS zu weuden und zu meiden, und daß sie sich seiner als ihres Erb Herrn halten sollen und wollen in aller Maßen, und nicht weiter noch weniger, denn sie sich N. sdes bisherigen Gutsherrn) gehalten haben." — In dem Zittauer Weichbild dagegen scheint ein Hnldignngseid ursprünglich nicht üblich gewesen zu sein; wenigstens ordnete erst 1659 nnd zwar infolge von aller- l) Ebcnd. 66. ") Laus. Magaz. 1856. 108. ") Auch iu Westphalen erscheint dieser Ausdruck zuerst nur nn Jahre 155x. st iud - Unger, Gcsch. der deutschen .Hörigkeit. ch Oock. ckipl. 8nx. II. 7. 107. ") Laus. Magazin 1860. s>10. ") dock. ckipl. 8ux. I I. 7. 80. Vergl. 67. 108. 116. ?) Sans. Magazin 1^64. 4 Anin. ") Ebcnd. 1«>1. 135; 144. H. kaript. rar. Inn». III. 139; 142. ") Urt.-Verz. III. 244.