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04 Die Stellung der Gutsumerlhanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. von ihrer Gutsherrschaft und Landesbehörde, dein Domkapitel zu Meißen, ausdrücklich als „Freiheit" bezeichnet (ut eos 6 servitute 6muneix6mu8 «t libertuti äoimrsmim). Daher nennt der Bischof von Meißen z. B. die Kolonisten aus Flandern, denen er 1154^ das Dorf Kühren bei Wurzen „zu ewigem und erblichem Besitze" überließ, sogar „gestrenge Männer" (8ti6uut viri), die Königin von Böhmen?) andere Einwanderer aus Deutsch land nach ihrem Königreiche (1228) „ehrbare Männer" (viri don68ti)?) Bei dem in der Oberlausitz bestehenden bunten Durcheinander von hörigen und freien Dorfbewohnern finden wir nun freilich hundertfünfzig und mehr Jahre später, als generelle Bezeichnung für alle, hier andere Ausdrücke in offiziellem Brauch. König Johann von Böhmens nennt die selben (1329) einfach noch Bauern und meint damit keineswegs bloß die damaligen Hufenbesitzer. „Ob ein Bürger svon Görlitz) beklagen wollte unsrer Mannen Gebauern, ist daß derselbe Gebauer komme in die Stadt, der soll antworten in der Stadt vor dem Erbrichter und den vier Bänken". Schon Karl IV. aber gebraucht 1355'') die seitdem in der Oberlausitz lange üblich gebliebene Bezeichnung „arme Leute, die unter ihnen sden adligen Mannens gesessen und ihnen zu Zins und anderen redlichen Sachen pflichtig sind". So verkaufte 1443°) Nicolaus von Heynitz dem Rathe zu Kamenz alle Gerechtigkeit, die er auf „seinen armen Leuten zu Bernbruch" besessen hat, desgleichen Peter von Doberschitz 1481") ein Schock Jahreszins auf seinem Vorwerk und „all seinen armen Leuten und Gebauern" zu Weißig, Otto von Ewnaw 1406°) 3 Mark Zins auf dem Vorwerke und zweien „seiner Leute" zu Prietitz, Hans von Grünrade 1524°) sein Dorf Biehla „mit allen Zu- und Eingehörungen und allen feinen eigenen Leuten, die auf den Gütern sitzen, so zu genanntem Dorfe Biehla gehören"; mit letzterem Ausdruck sollen keineswegs die betreffenden Dorfbewohner, obwohl wahr- fcheinlich wendische Hörige, als Leibeigene bezeichnet werden. Noch 1497^°) bestätigt König Wladislaus die oben erwiihnte Urkunde König Johanns vom Jahre 1329 mit den Worten: „Würde auch ein rittermäßiger Mann oder desselben Armmann mit derer von Görlitz einem oder ihrer armen Leute ') (Iod. (lipl. 8nx. II. I. 53. 2) Erben, bod. I. 846. N) lieber die ursprüngliche Freiheit der deutschen Kolonisten in den ehemaligen Slavenländern vergleiche z. B. Tittmann, Heinrich der Erlauchte I. 366: „Das Ver hältnis; dieser Kolonisten war auch in unseren Gegenden kein anderes, als daß ihre Rechte volles Eigenthum begriffen, ihre Güter freie, erbliche Zinsgütcr waren". Meitzcn, Oo<I. 8ile8. IV. 116: „Die Einwanderer waren persönlich frei und der Kauf und Verkauf ihrer Güter ohne Hinderniß". Ebenso Tzschoppe und Stenzel, Urk.-Samml. 155. Schirr macher, Beiträge zur Mecklenburg. Gesch. 1875. 120: „Freie Männer mit allen Rechten der Bürger und Ritter". Vergl. Christ. Meyer, Gesch. d. dentsch. Bauernstandes, „Preuß. Jahrbücher" 1878. 356. ») Ooct. Inis. 282. Tzschoppe und Stenzel, Urk.-Samml. 571. Ooll. äipl. 8ax. II. 7. 73. ") Ebend. 111. °) Ebend. 34. ") Ebend. 1l»2. lO) v. Redern, Imsatia äiplom. 44.