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Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. 59 einheimisch oder ausländisch, der soll geben 14 Groschen den Schöppen und es mit des Schreibers Willen halten." 1575 erhielten die Gerichte zu Hirsch felde von ihrer Gutsherrschaft das Privilegium, daß die sämmtlichen zum Kirchspiel gehörigen, zum Theil unter anderen Herrschaften stehenden Dörfer ihre Geburtsbriefe nirgend anderswo holen füllten. So wurden denn bis 1794 alle seitdem ausgestellten derartigen Zeugnisse in ein besonderes „Buch der Geburtsbriefe" abschriftlich eingetragen. In denselben bestätigen die Orts gerichten, daß gewisse Ortsbewohner, „glaubwürdige und unverwerfliche Zeugen, mit entblößten Häuptern, ausgereckten Armen und aufgehobenen Fingern zu Gott, wie recht und billig ist, einhellig ausgesagt haben," daß der Vorzeiger dieses Briefes „von seinen Aeltern, frommen, ehrlichen Ehe- und Biederleuten guter, rechter, deutscher, untadelhafter, nicht wendischer oder einiger anderen lasterhaften Nation, aus einem reinen, keuschen Ehebett recht, echt, ehrlich und redlich erzeuget und geboren sei." Die Briefe selbst wurden auf Pergament ausgestellt; an einer Schnur hing das Gerichtssiegel in einer Holzkapsel?) Außer den regelmäßigen Sitzungen des Dorfgerichts gab es aber auch noch gewisse feierliche Gerichtstage, zu welchen die Gutsherrschaft sich entweder persönlich oder durch Vertreter einzustellen pflegte. Dieselben wurden, wie anderwärts so auch in der Oberlausitz, verschieden benannt: Dreidinge?) oder Dreigedinge, weil sie ursprünglich dreimal im Jahre stattfanden, Jahr dinge, weil sie später mindestens einmal jährlich abgehaltenft, Echedingeft, Ehedingeft, Edingeft, weil sie ursprünglich zu den „echten", feststehenden Zeiten vorgenommen wurden, im Gegensatz zu den gebotenen Dingen, welche an keine bestimmte Zeit gebunden waren, endlich Rügengerichte, weil dabei regelmäßig die Dorfrügen verlesen wurden. Das Eheding war außer zur Erledigung üblicher Rechtsgeschäfte, wie Käufe, Lossagen re., auch zur Vor bringung von allerhand Klagen von Seiten Einheimischer und Auswärtiger bestimmt; darum heißt es auch häufig „offenes" Jahrding, oder „gemeiner Gerichts- und Rügetag". Bei demselben erscheinen daher häufig auch Personen aus anderen Dörfern, um über etwaige nachbarliche Beein trächtigungen durch die betreffende Dorfgemeinde vor deren Gutsherrschaft öffentlich zu klagen und Abstellung zu beantragen. Wohl um diesen Aus wärtigen desto größere Unparteilichkeit zu sichern, pflegte die Gutsherrschaft in der Regel zum Dingrichter nicht den Dorfrichter, sondern irgend eine andere geeignete Persönlichkeit zu ernennen. So war es zu Großschönau meist der Richter des benachbarten böhmischen Dorfes Warnsdorf, zu Ostritz und Oderwitz (in neuerer Zeit) ein städtischer Aktuar, zu Hirschfelde der dasige Rektor, als der ständige Gerichtsschreiber des Ortsgerichts. Als später die ft Knothe, Hirschfelde 89. ft So in Marklissa 1682. I^u8. XVI1. 344, in Großdehsa, Kunnersdorf bei Löbau, Camina. ft So in Olbersdorf 1539, in Kleinschönau 1550, in Kunewalde 1665. ft So in Göda noch 1807. ft So in Hirschfcldc. ft So in Großschönau 1519.