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56 Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaftcn. buchs ivar aber auch zugleich ein besonderer Gunstbeweis der Herrschaft gegen die Gemeinde. Für letztere erwuchsen daraus eine Menge von Bequemlich keiten und für die Schöppen, welche keinen Gehalt bezogen/) von jetzt an mancherlei Emolumente. Für jeden Eintrag ins Schöppenbuch wurde näm lich eine regelmäßige Gebühr erhoben. Die Gerichtstaxe für Hirschfelde (1460) lautet: „Item zum ersten: Wer da läßt schreiben in das ÄadtbuckF) Erbegeld oder Aufgabe, den Schöppen zwei Groschen und dem Schreiber den dritten. Item wer da läßt einschreiben, dem Schreiber vier und zu lassen frei sd. h. zu quittiren) in diesem Kirchspiel, und ein Ausländischer drei Groschen und dem Schreiber den dritten zu lassen." — In dem Zittauer Weichbilde, aus welchem wir allein genauere Nachrichten haben zu erlangen ver mocht, fanden solche Schöppenbuchverleihungen statt zu Olbersdorf 1484 durch die Cölestiner auf Oybin, zu Hirschfelde 1490 durch den Rath zu Zittau, zu Obcrherwigsdorf 1523 ebenfalls durch die Cölestiner, zu Rosenthal 1542 durch Joachim von Kyaw. In Hartau datirt das ältestvorhandene Schöppen buch von 1542, in Schlegel von 1574, in Nicderoderwitz von 1600, in Bertsdorf von 1667; allein in all diesen Dörfern gab es fchon früher Schöppenbücher, welche aber verbrannt oder sonst verloren gegangen sind. Mittelherwigsdorf erhielt erst 1618, Burkersdorf 1627, Eckartsberg 1642 ein eigenes Schöppenbuch. Erst aus diesen Schöppenbüchern lassen sich nun auch die Befugnisse des'Dorfgerichts und die Art, wie die vor dasselbe gehörigen Rechtssachen behandelt wurden, genauer erkennen. Da sind es denn vor allem alle Käufe und Verkäufe von Grundstücken innerhalb des Dorfes, welche vor dem Erb- oder Lehngericht rechtskräftig abgeschlossen werden mußten. Damit hiervon die gesammte Gemeinde die nöthige Kenntnis; erlange, pflegte die selbe dazu in den Kretscham „eingeboten" zu werden und durfte mit das Bier vertrinken, welches der Käufer, entsprechend der Höhe der Kaufsumme, zum Besten zu geben hatte. Man nannte dies „das Wissebier" oder „den Leihkauf". Dieser Brauch, in der Oberlausitz schon 1424^) urkundlich er wähnt, bei welchem sowohl der Richter, als die Erbherrschaft und die sämmt- lichen Einwohner ihren Vortheil sanden, hat sich an manchen Orten bis Mitte des gegenwärtigen Jahrhunderts erhalten. — Selten nur vermochte der Käufer die gesammte Kaussumme baar zu erlegen. Dann wurde die Restsumme und die für Abzahlung derselben festgesetzten Termine ebenfalls ins Schöppenbuch verzeichnet, zugleich aber auch die Anzahl dieser Termine mittels ebensoviel Ringen in zwei Stöcke „eingekerbt", jeder Partei ein solcher Stock eingehändigt und bei jeder Ratenabzahlung von dem Gericht ein Ring von diesen „Kerbhölzern" abgeschnitten. „Wie die Kerbhölzer ausweisen", ist daher eine häufig wiederkehrende Formel?) In den Schöppenbüchern selbst aber wurde die völlige Abzahlung der bisherigen Schuld meist nur dadurch vermerkt, daß man den betreffenden früheren Eintrag einfach aus strich. Erst nach und nach wurden diese „Lossagungen" oder Quittirungen 0 Morawck, Hartau 51. 2) Hirschfelde galt damals als Landstädtchen. Laus. Magaz. 1851. 126. Beispiele z. B. bei Richter, Großschönau 326 Anm.