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Die Stellung der Gutsunterihancn in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. gZ besaß er noch eine ganze Hufe zu Erbe, für welche er neben den übrigen Hufen- befitzern zu Hofe ziehen mußte. Erst 1807 verwandelte die Gutsherrschaft, der Rath zu Zittau, auch die halbe Hufe in Erbe?) — Aehnlich gehörten in dem Marienthaler Klosterdorfe Schlegel zu dem Lehnkretscham neun Ruthen Erbe; der Richter war also Erb- und Lehnrichter?) Solche Erblehngerichte gab es z. B. auch in Burkau und Rammenau. Wenn in einem kleinen Dorfe oder in einem bloßen Dorfantheil kein eigener Gerichtskretscham von Alters her bestand, die Gutsherrschaft aber später darin auch einen eigenen Richter haben wollte, so ernannte sie einfach eine geeignete Persönlichkeit der Dorfgemeinde dazu. Solche Richter nannte man dann Setzrichter. Diese waren keineswegs immer Inhaber von größeren Bauergütern, sondern oft einfache Gärtner, ja Häusler. In Oberherwigsdorf bei Zittau „pflegten die Brüder fdes Oybiner Klosters) den Dorfbewohnern einen besonderen Richter zur Schlichtung von.Streitigkeiten zu setzen (eon- stitukro speomlsm Mimom uä äirim6näu8 Utes), der aber nicht die Gerechtigkeit hatte, Bier zu schänken, weil es kein Erbgericht ist; nur bei Uebergaben svon verkauften Gütern) und bei Hochzeiten ist es ihm gestattet." ^) In Gießmannsdorf bei Zittau gab es gar keine Bauern, sondern nur Gärtner und Häusler; die Richter waren daher nur Setzrichter, bis sich 1735 ein Gärtner von der Herrschaft die Rechte eines Erbrichters erwarb?) In Ober- leuba „ward der Richter allemal von dem Kloster Marienthal gesetzet und wählet folches bald diesen, bald jenen, nachdem es zu einem Belieben hat"?) Als 1519 das Dorf Baruth erbtheilungshalber zwei Besitzer erhielt, wurde bestimmt, „daß ein Herr ein Jahr, der andere das andere Jahr einen Richter setzen soll; dem sollen beider Herren Schöppen zu Gerichte gehorsam sein"?) Außer zu den bisher auf'geführten verschiedenen Leistungen an die Guts herrschaft war nun sowohl der Lehn- als der Erbrichter verpflichtet, den Vorsitz im Dorfgericht zu führen, die Polizei innerhalb des Dorfes zu hand haben, die etwaigen Gefangenen zu bewachen/) die herrschaftlichen wie landes herrlichen Abgaben einzusammeln, endlich die Gutsherrschaft, wenn dieselbe nicht im Dorfe selbst wohnte, bei Abhaltung der „Jahrdinge" (wovon später) auf seine Kosten zu bewirthen. In Großschönau z. B. war letztere Ver pflichtung sogar iil die „Rügeartikel" mit aufgenommen?) Auf den bischöflich meißnischen Dörfern des Amtes Stolpen, von denen viele in der Ober lausitz gelegen waren, verwandelte 1493 der Bischof diese Verpflichtung sämmtlicher Richter in eine jährliche Geldrente von je 12 böhmischen Groschen?) An einzelnen Orten dagegen hatte die Kosten für diese Bewirthung die ge- sammte Gemeinde zu bestreiten, so z. B. in dem zum Domstift Bautzen ge- i) Richter, Großschönau 345. 324. 64. 'ch Knothe, Burkersdorf und Schlegel 61. 3) Lausitz. Monatsschrift 1862. II. 119. Morawck, Fricdcrsdorf und GicßmannSdorf 206. ch Kloß, Lenba 32. Mürbe, Petershain 79. "h Aus diesem Grunde war z. B. der Richter zu Friedersdorf bei Zittau von allen Roboten ausdrücklich befreit (Morawek, Fricdcrsdorf 132). 8) Nichtcr, Großschönau 324. Anin. H Gcrckcn, Stolpcn 64>.