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52 Die Stellung der Gutsüüterthanen in der Öberlausitz zu ihren Gutsherrfchaftetl. zu brennen, zu backen und zu schlachten. Ebenso durfte der Erbrichter zu Oberhorka zweimal des Jahres im herrschaftlichen Brauhause selbst Bier brauen. Er entrichtete (1546) an die Herrschaft 6 Mark Görlitzisch und 1 Thaler 22 Groschen, 2 Hühner, 6 Eier, einen Stein Jnselt (vom Schlachten) und hatte jährlich 5 Fuhren und 2 Mähdertage Handdienst zu thuu?) Der Erbrichter zu Großdrebnitz besaß außer dem Rechte des Bierbrauens sogar das der Hasenjagd und der Fischerei?) Von den Mariensterner Kloster dörfern lieferte der Erbrichter im Niederkretscham zu Crostwitz 2 Scheffel Weizen, 3 Scheffel Korn, 3 Scheffel Hafer, 6 Groschen Erbunterthänigkeits- rente, 30 Eier, 2 Hühner, 2F» Groschen für Mohn und that alljährlich einen Sicheltag. Dafür erhielt er aber auch von jedem der 50 Gebräude in der Klosterbrauerei eine Tonne „Laugwel", das heißt Nachbier, und durfte sich 4 Fuhren Leseholz aus dem Klosterbusche anfahren. Der Erbrichter zu Naußlitz hatte au Naturalien 2 Scheffel Korn, 2 Scheffel Hafer, etwas Hirse, 4 Hühner, ein halbes Schock Eier zu entrichten und jährlich 5 Sichel tage und einen Heutag zu thun. Der zu Rosenthal bei Neschwitz erlegte 1 Scheffel Korn, 2 Scheffel Hafer, 2 Hühner, 8 Eier, 6 Groschen Erb- unterthänigkeitsrente. — Auch hier finden wir also eine unendliche Verschieden heil in den von den Richtergütern auszubringenden Leistungen an die Herr schaft?) In Leuba bei Ostritz war nur der Richter der Niederdorfes Erbrichter und hatte als solcher den Bierschank für das gesammte Dorf?) Der Erb richter zu Burkersdorf durfte jedes beliebige Bier, auch Wein und Salz schänken, ferner backen, schlachten, hatte jedoch „die schuldigen Dienste" zu thun, ja sogar Jagdhunde für die Herrschaft zu halten. Häufig nuu erwarben die meist wohlhabenden Lehnrichter im Laufe der Zeit zu ihrem Lehngutc auch noch größere oder kleinere Acker- oder Wiesenparzellen in ihrem Dorfe, welche zu Erbe lagen. Dann pflegte man dieselben Erb- und Lehnrichter zu neunen. Für ihr Lehngut hatten sie nach wie vor Lehndienst zu thun oder das vereinbarte Geldäquivalent zu zahlen, desgleichen nach dem Tode des Lehnherrn und des Vorbesitzers des Gerichts die Lehn erneuern zu lassen (S. 191), für die zu Erbe liegenden Grundstücke dagegen zu zinsen und zu dienen, gleich den übrigen Bauern des Dorfs. So gehörten z. B. zu dem Lehnkretscham in Bertsdorf bei Zittau auch sechs Ruthen (oder eine halbe Hufe) Erbe?) Der Richter zahlte daher au die Herrschaft jährlich sowohl „ein Lehnschock", als „acht g. Groschen Erbzins". — In Großschönau umfaßte das Lehngut des Richters, mit welchem der freie Bierschank, freies Backen und Schlachten verbunden war, nur eine halbe Hufe Areal; noch nach dem Kaufbriefe von 1580 hatte er dafür Harnisch,. Armbrust und Spieß als ständige Beilaßstücke zu halten. Außerdem aber i) Hölscher, Horka 2S. 2) Gercken, Stolpen 516. F In Ostro hatte der Richter (wir wissen nicht, ob Lehn- oder Erbrichter) das Recht, Schafe zu halten, soviel er wollte, mußte aber auch den „Sam-Ochsen oder Rammler" der ganzen Gemeinde zu gute halten. Der Richter von dem domstiftlichen Dorfe Kunnersdors besaß (1665) Back-, Schlacht-, Brau- und Salzschankbcrechtigung und war frei von allen Diensten an die Herrschaft, nur daß er den Erbzins (des Dorfes) nach Bautzen tragen mußte. H Kloß, Leuba 32. ? Morawek, Bertsdorf 228.