Volltext Seite (XML)
Die Stellung der Gutsunterthanen in der Oberlausitz zu ihren Gutsherrschaften. 47 scheinen und in jenen wendischen Bauersachen Schöppendienst zu verrichten. Vor wein hätte auch die damals noch nur wendisch sprechende Landbevölkerung zu Recht stehen, angeklagt werden und sich vertheidigen sollen, als vor den der wendischen (und wie man voraussetzen muß, ebenso der deutschen) Sprache mächtigen Supanen? Das von letzteren gefundene Urtheil wurde von dem Landesherrn oder dessen Vogte, als Richter, rechtskräftig verkündet. Als später jene altgermanischen Landdinge eingingen und an ihre Stelle in einzelnen Städten landesherrliche Gerichtsämter traten, hatten auch hier in allen wendischen Bauersachen die Supane „Gericht zu sitzen". So war es z. B. noch 1428 in den meißnischen Aemtern Meißen und Lommatsch, so noch im sechszehnten Jahrhundert bei dem „wendischen Landgericht zu Bautzen" und dem „Dingstuhl zu Göda" (S. 166). Die Supane erhielten, wenig stens in Bautzen, hierfür keine andere Vergütung, als jedesmal nach ab gehaltenem Dinge eine Mahlzeit, eine Kanne Bier und zwei Brote. Die selben hatten daher schon oft „ihre besten Rosse" angeboten, wenn man sie dieser ihrer Verpflichtung enthöbe. Allein sie „mußten unsers gnädigsten Herrn, des Kaisers, Schöppenbank zu Bautzen zu Landdinge von alter Aus setzung sitzen, sie und ihre Erben und Nachkommen" (1436). Die Ver pflichtung alfo ruhte auf ihren Gütern, den ehemaligen Supan-Dienstgütern. Ebenso hielten die Markgrafen von Meißen streng darauf,'daß nicht etwa von einer Gutsherrschaft ein solches Supangut eingezogen werde, „damit die Anzahl der Supane sals Landschöppen in ihren Gerichtsämternj nicht ver mindert werde". Außerdem hatten in älterer Zeit die Supane aber auch, wenn sie von dem Landdinge zurückgekehrt waren, den Leuten ihrer Supanie zu „referiren, was daselbst besprochen, befohlen, verhandelt und festgesetzt" worden war. Sie waren also die amtlichen Organe der Regierung, durch welche die auf dem Landdinge erlassenen landesherrlichen Befehle oder mit den Vasallen vereinbarten Beschlüsse zur Kenntniß der slavischen Landbevölkerung gebracht wurden, vertraten daher die Stelle der heutigen Amtsblätter. Außer ihrer richterlichen Thätigkeit lag ihnen aber auch die Erhebung aller landesherrlichen Abgaben innerhalb ihrer Supanie ob. Sie waren also auch landesherrliche Steuerbeamte, und die Supanien bildeten nicht nur die Gerichts-, sondern auch die Steuerbezirke des platten Landes. So hatten die Supane denn das sogenannte Cip - Getreide/) welches nach slavischem Brauch von jedem Dorfe für die Handhabung der Justiz an den Landesherrn zu entrichten war, und ebenso auch die ursprünglich außerordentliche, später aber regelmäßig erhobene Steuer, die „Bete", einzusammeln und an die be treffenden landesherrlichen Beamten abzuliefern. Daß es nun auch in der nachmaligen Oberlausitz solche Supane und Supanien gegeben habe, unterliegt keinem Zweifel. Schon das oft erwähnte „wendische Landgericht zu Bautzen" und der „Dingstuhl zu Göda" dürften dies erweisen, obgleich die dortigen „Landschöppen" 1436") nicht als Supane, ') Uebcr dasselbe vcrgl. Gautsch, Mittheilungcn des Freiberger AlterthumS-Vereins V. 487 ff. 2) Ulosterarchiv Marienstcrn No. 212.