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Die Stellung der Gutsunterthancn in der Oberlausitz zu ihre« Guishcrrschaften. 45 umfängliche, bestgelegene Aecker und Wiesen hinzu, welche bisher von einem besonderen Comthurvorwerk aus bewirthschaftet worden waren und noch heut „die Eomthuräcker" heißen; auch diese wurden sännntlich als Laßäcker ver pachtet. Während anfangs, wie die Beispiele von 1558 und 1562 erweisen, bei etwaigem Besitzerwechsel die Laßgualität der betreffenden Parzellen in den Schöppenbüchern noch konstatirt worden war, unterblieb dies im Laufe der Zeit. Die Laßäcker galten eben so gut als festes Zubehör der Grundstücke, ivie die Erbäcker, und der Laßzins war seit undenklichen Zeiten nicht ver ändert worden. Da kündigte 1836 der Rath zu Zittau den sümmtlichen In habern von Laßäckern zu Hirschfelde an, daß nach Ablauf von vier Jahren der bisherige Laßzins erhöht und künftighin alle vier Jahre die Aecker neu verpachtet werden sollten. Es handelte sich hierbei um nichts Geringeres, als darum, ob 407 Scheffel der bestgelegenen Aecker und Wiesen von einem sehr billigen (zusammen 543 Thaler 13 Groschen) zu einem voraussichtlich immer wachsenden Zinse gesteigert, ja ob deren Nutzung dein Orte möglicherweise ganz entzogen, und zumal ob der größte Theil der dasigen Häusler- und Gärtnernahrungen ganz entwerthet werden solle. Der daraus entstandene Rechtsstreit wurde endlich 1843 dahin verglichen, daß die Inhaber ihre bis herigen Laßäcker für einen Kaufpreis von 20 Thaler für den Scheffel als „walzende Grundstücke" in erblichen und laudemienfreien Besitz bekommen und den bisherigen Laßzins als Erbzins fortentrichten, aber auch diesen zu vier Prozent abzulösen berechtigt sein sollten?) — In ähnlicher Weise hatte Mitte des achtzehnten Jahrhunderts der Rath zu Zittau auch sein bisheriges Vor werk zu Eibau in lauter Laßäcker vertheilt. Infolge dessen baten ihn nun besonders die Häusler zu Großschönau, auch das dortige Nathsvorwerk zu parzelliren. Nach mancherlei Verhandlungen wurde (1777) festgesetzt, „daß der Besitz der vertheilten Parzellen nur als Nutzungsbesitz zu betrachten sei, folglich dem Rathe, als Grundherrschaft, die Abtragung der darauf haftenden Abgaben auch fernerhin obliege, daß kein Besitzer die zu seinem Hause ge schlagene Parzelle davon trennen, verkaufen, vertauschen dürfe, daß ferner an Laßzins für jeden Scheffel oder Mähder guten Landes 20 g. Groschen, geringeren Landes 14 g. Groschen gegeben, und daß dieser Laßzins der Häusler nebst dem von ihnen als Entschädigung für die geleisteten Hofetage bewilligten Dienstgelde prnvnummÄmlo abgeführt werden solle." So erhielt denn jeder Häusler einen Scheffel Ackerland und einen halben Scheffel Wiese zugetheilt. 1809 erhöhte der Rath den Laßzins auf 1 Thaler 6 g. Groschen 6 Pfennige (bezw. 21 Groschen 4 Pfennige), worauf die Lassiten endlich ein gingen. Als aber 1829 der Rath eine neue Steigerung beabsichtigte, wendeten sich jene an die Oberamtsregierung zu Bautzen, welche (1831) entschied, daß der Sachstand von 1777 durchgängig wieder angenommen, daß der Vertrag über die Rechte und Verpflichtungen beider Theile nur mit Bewilligung beider Theile aufgehoben werden, daß der Laßzins nie erhöht werden, und daß die Parzellen selbst unveräußerlich sein sollten?) Knothe, Hirschfeldc 107. H Richter, Großschönau 120 ff.