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44 Die Stellung der Gutsunterthanen in der Obcrlcmsitz zu ihren Gutshcrrschaftc». Heide, abhängen werde, ob er sie ihnen ferner vergönnen wolle?) Der Rath begründete die Laßgualität dieser Forstnutzung dadurch, daß die Bauern von Krauscha, einein der Heidedörfer, dem Rathe die Nutzung des Kraufchaer Waldes ihrerseits aufgesagt hätten. Ebenso betrachtete der Görlitzer Rath den Eisenstein, welchen die zahlreichen Eisenhämmer in der Heide seit jeher gegen einen gewissen Zins hatten graben dürfen, als ein „Laßgut, nicht als eine Erbschaft, also daß es stände zu beider Parteien Willen, desjenigen, der den Eisenstein um einen Zins ausließ, und des, der des Gebrauchs halber einen jährlichen Zins gebe, abzusagen." Der Rath begründete auch dies dadurch, daß, als er 1491 Penzig gekauft, mehrere solcher Hammerbesitzer ihm den Zins vom Eisensteine aufgesagt hätten, „angesehn, daß der Gebrauch des Eisensteins ein willsam Ding wäre — und keine Erbschaft"?) Bereits seit dem vierzehnten Jahrhundert hatten die oberlausitzischen Sechs st ädte zahlreiche, bisher adligen Besitzern gehörige Rittergüter erworben. Anfangs waren die herrschaftlichen Höfe auf denselben in Stadtvormerke verwandelt und durch Verwalter oder Pächter bewirthschaftet worden. Die steigende Nachfrage nach Grund und Boden aber veranlaßte im sechszehnten Jahrhundert auch die Städte, die meisten dieser Vorwerke eingehen zu lassen und die sämmtlichen zu denselben gehörigen Aecker und Wiesen in einzelnen Parzellen an die betreffenden Dorfbewohner zu verpachten. So erwarben denn die allermeisten Bauern und Gärtner dieser Dörfer zu ihren erblichen Grundstücken jetzt auch Pachtgut, d. h. Laßäcker oder Laßwiesen, hinzu, und zumal die zahlreichen Häusler, mit deren Grundstücken bisher in der Regel keinerlei Feld oder Wiese verbunden gewesen war, erhielten jetzt die erwünschte Gelegenheit, durch Erwerbung von Laßgut ebenfalls ein wenig Feld- und Viehwirthschaft betreiben zu können. Nur sehr selten machten die Städte von ihrem unzweifelhaften Rechte, den Pachtzins für diese Laßäcker gelegent lich zu erhöhen oder gar das Pachtverhältnis; zu kündigen, Gebrauch. Die Laßäcker blieben somit, ebenso gut als die alten Erbäcker, und zwar um den festen, nicht wechselnden Laßzins, bei den betreffenden Bauer- und Gärtner grundstücken; ja den meisten Häuslernahrungen verliehen bei etwaigen Ver käufen die zugehörigen Laßäcker erst einen Geldwerth, den sie ohne diese nicht gehabt haben würden. So hatte z. B. der Rath zu Zittau bereits 1494 und 1506 Antheile von Hirschselde, welche bis dahin adlige Besitzer innegehabt hatten, erkaust und die zugehörigen herrschaftlichen Felder und Wiesen als Laßäcker aus- gethan. 1558 trat ein dasiger Häusler, Georg Feurig, einem anderen „den Wiesenplan ab, der einem ehrbaren Rathe ist, so lange ein ehrbarer Rath vergönnt, um einen Zins, wie Georg Feurig gegeben hat, sofern als einem ehrbaren Rathe gefällt", und 1562 heißt es bei einem Grundstückstausche: „Was aber die Wiesenpläne anlangt, die eines ehrbaren Rathes sind, bei jedem Garten, so lange es ein ehrbarer Rath vergönnt" rc?). Im Jahre 1570 erwarb der Rath mit der Johanniterkommende von Hirschfelde auch deren l) Ebcnd. 1868. 134. n. 8eript. rer. Ims. III. 153 L ch Hirschfelder Schöppenbuch No. II.