Christlöbliche und Pflichtmäßige Vorsorge, vor hinterlassene Wittwen und Waysen, zu deren Beförderung und beständiger Erhaltung sich eine Gesellschaft von Drey Hundert Membris über nachstehende Articul vereinigt hat
Titel
Christlöbliche und Pflichtmäßige Vorsorge, vor hinterlassene Wittwen und Waysen, zu deren Beförderung und beständiger Erhaltung sich eine Gesellschaft von Drey Hundert Membris über nachstehende Articul vereinigt hat
l. lim. V. v. 16. Ao aber ein Gläubiger Wittwen hat, der ver sorge dieselben, und laße die Gemeine nicht be- schwehrct werden, auf daß die, so rechte Wit wen sind, mögen gnung haben. OwiÄÄti-Wsiss-öidliotl'Vk wiss. ^jidsstsnci