Christlöbliche und Pflichtmäßige Vorsorge, vor hinterlassene Wittwen und Waysen, zu deren Beförderung und beständiger Erhaltung sich eine Gesellschaft von Drey Hundert Membris über nachstehende Articul vereinigt hat
Titel
Christlöbliche und Pflichtmäßige Vorsorge, vor hinterlassene Wittwen und Waysen, zu deren Beförderung und beständiger Erhaltung sich eine Gesellschaft von Drey Hundert Membris über nachstehende Articul vereinigt hat
?ormulür zur Wittwen- Steuer Qvittung. Rthlr. Gr. Pf. sind mir Endes Unterschriebener, von E, löbli chen Locietäl der neu errichteten Christköblichen Vorsorge vor hinterlas sene Witlwen und Wayst'N Jnnhalt des Vlltten Oonveiitionul - Xrticuie, an Wittwen-Gehalt, auf das c^greul baar und richtig ausgejahlet worden; Worüber hiermit cmn Keuunciatione Lxccplittniz NOU uu- nierglue, ve! non acceptue pecnnige gebührend qvittlre. BudißiN, ÜM 17 dl. dl. als Wittwe dl. dl. Lurst. noie. vorherstehendtk Frau dl. dl, L. So wird auch die Qvittung über das denen unmündigen Waysen ex krt. x, zu fliessende keneliciuin, mit Beziehung auf solhanen än. conv. x, >uu. tslis Mlilanciis, eingerichtet, e. Formular zur Qvittuug wegen des richtigen Empfangs des öeneticii derer 50. Rthlr. zum Begrabniß. lMunfzig Thaler s - sind von E. löblichen Socictät der neu errichteten ChriM'llchm Vorsorge vor hinterlassene Wtltwen und Waysen zur liouclten Beerdigung meiner ? si Ehe-eoilorkin s; " vlig L°'L7 ö.» unjerer^ Frau Muller > richtig und wohl ausgezahlet, und behändiget worden; Worüber denn Ulw hiermit, unter Begebung der Ausflucht des nicht baar und zu s ""inen "i . . . . unsern Händen, noch in einer unzertrennten 8mnme ausgezahlten und erhaltenen Geldes gebührend qviltiret wird. Budlßin, am »7 dl.