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20 W o ZK " darzv/wor- soll solches alles vn null und nichtig, eine Wkttwe auch, welche zu sie be- dergleichen unanständigen Bezeigens überführet würde, ihres stimmt, ferner zu hoffenden öene6eii, dadurch gar verlustig feyn. Es sollen auch, wieder Verabfolgung solcher Begräbniß- und Witt wen-Gelder, keine l'Mteliarionez, lnkidiciones, gericht lich, oder äusser gerichtlich, oder, wie es sonst genennet werden mag, aclmirti» et, noch die Auszahlung derselben dadurch verhin dert, dergleichen Gelder auch in keinen Ooucul-8 gezogen, sondern bloß dazu, wozu sie einmahl clettiniret sind, angewendet werden, und folglich von allen fremden Ansprüchen frey bleiben. Die ^crivilät dieser Locierät soll auf den Erstell dieses lösten Jahres feste gefetzet feyn, dergestallt, daß, wenn, von diesem Tage an, sich ein Todes-Fall ereignete, die Be- grabniß-Gelder, nach der Zahl derer dlembwrum, so zu der Zeit verhandelt, entrichtet, die Wittwen-Gelder auch, von Hemm zu Sennin, nach klopoi-tiuN der iedcsmahl incerellie- ren.Mit-Glieder bezahlet werden sotten. ^7. XXV. lum^der^ Slüßlich i-eservircn sich noch sämmtliche Herrn diembl-L r^emkro- ausdrücklich, daß, obschon mit diesen Lompac^ ohnedrin- rum. gende Noth, keine Abänderung vorgenommen werden, ihnen dennoch solche, nach Beschaffenheit der Zeit, und verfallenden Umständen, auf dem alljährlichen Ooilveme, per vom mojors, zu vermindern und zu vermehren, freystehen soll. XXVI. Dle Mit- Dagegen aber reverllren sich sämmtliche aus- Glieder re-drücklich dahin, daß sie, bis auf die würckliche Lxiüeur der in vertE sich praec. XXV. sich vorbehaltenen Abänderung, über diese 6onvemionrrl-^rttcul steif, fest, und unverbrüchlich halten, und denenselben in keinerley Weife conrm venü-en wollen; Auch, Fallseiner, oder der andere, über Verhoffen, vondersocie- Mt