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HZ o W- 17 Dergleichen Bewanmniß und Oispo5inon behält es auch, wenn ein Viäuu8 zur zweylen oder dritten Ehe tritt ^ir-r. XX. 2)egäbeessich, daß ein Mit-Glied zwar keine Erben sd Wie zu inteNato, jedennoch aber bere6e8 ex leitamenro hinterliesse; ^occcl>rea So sind letztere verbunden, den Dritten Theil dieser ventiona! - Gelder, in vim L^eAgti, der c?alle abzugeben. ohne iik-re- Stirbt aber ein klembrum ohne Verwannte und von al- 6ez abinre- len Mitteln entblösset, so sollen demjenigen, der die Besorgung Ver eines anständigen Leich - Begängnisses über sich genommen, die stirbt Begräbniß- Gelder ohne Abzug an Fünfzig Thalern - - bezahlet werden. -^7. XXI. Gleichwie nun aber, ohne richtige Kollation derer conle- Saumsee- renäorum, dieses an sich selbst löbliche Werck nicht contcrvil-et, liskcit in und der inren6li te Entzweck nicht erreichet werden kann; Also Loli-tion haben auch sämmtliche Herren Kremln dafür behörige Sorge»kr Lvnte- zu tragen, und sich relp. dahin ein zurichren, daß, bey Ein- sammlung derer Leichen- und Wittwen-Steuern, der Lulle- renu»- creul- das iHpulnre Lonrinzenc jedesmahl richtig erhalte, und, ciakimiis u. an Einbringung derer Gelder, binnen der ihm hierzu prae6-zieh« die Lircen Zeit von wenigen Tagen nicht behindert, so wohl thm,Lxciu6<.n durch mehrmahltge Erinnerung dieses ein zu caMrenden Bey- nach sich, trags, seine kunccion, ohneNoth, nicht inühsamundbeschwehr- lich, auch wohl gar dem Herrn LMrec selbst, durch solche ke- tgrciace unnötbiqe Beschwerlichkeiten, in seinem RechnungS- Wercke, eaullret werden möge. Sollte aber, über Verhoffen, ein dtenidmm 8ocietati8 nach wtederhohlrer, und höchstens dreymahliger Erinnerung sich IN coiüereuäv dennoch saummig erweisen; So soll dasselbe C nicht