Volltext Seite (XML)
HZ o ZS l5 man von derer «onnettile prse5umirct, innerhalb Vier und Zwanzig Stunden, auf Ausstellung richtiger, cum vno. cunirvl-e, oder, Falls des Oefuncti hinterlassene Wittwe, oder unmündige Kinder, noch nicht gleich damit versehen, von ei nem derer Herren vepurirren unterschriebener Qvittung hier über die Auözahl- und Behändigung derer in sHeAirten ürticuin Vt. er VU. Ltixulirltu Fünfzig Thaler - - obnfehlbar zu gewämigen: Dergleichen promeer Auszahlung solcher Ctrnvemiongi-Gelder sich auch eines auswärtig verstor benen lUembni 8ocletaci8 hinterlassene Erben, gegen Uedcrschi- ckung eines beglaubten Obrigkeitlichen ^treNaci, und auf obge- dachre Maaße, eingerichteten Qvittung, zu versichern haben. Wobey denn denen Erben überlassen wird, was sie dem col- lecreul-, oder Ueberbringer solcher Reichen - und Begräbniß - Gel der, vor seine Bemühung zum Oouceur zu reichen belieben wellen. XVIII. So viel hiernächst die Wittwen-Steuer exillirenden Erhebung Falls, betrifft, wird dieselbe alljährlich in Vi^ WUt. als nehmlich zu Ostern, )oli3nni8, Mckaelis, und^^u' Weyhnachtett, denen Frauen ?eieipieminnen, nach keopoi - dabey tu tion derer in ^rl. x.meutionii'ten Wittwen-Jahren,mit Zehen Thalern, oder Eilf Thalern Sechs Groschen, oder Zwölf Thaler, Zwölf Groschen, und zwar, wenn der calus kioi-tiL in der Ersten Heifte eines Hvgftgls exiMi-et, zum Anfänge des nächst folgenden Hv-rnsls; Oder so sich solcher ca- lus bey Ausgange der andern Helfte des Hv-u-tgls begiebt, mit Ablaufe des andern nächstfolgenden Hvgftals von dem Herrn Csssuer ohnweigerlich ausgezahler: denen Frauen rei-cipien- rinnen