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Ospulirt-N en vsputgtis nicht zu peaetcuclil-en ist, daß sie diese ihre OKos, unv Loiie-bey denen, gleich sämmtlichen Herren die>nd>ir sonst mit zu cteur. übertragenden Onei ibus, ohne alle Erkenntlichkeit, einer löb lichen 8ocietät impertiren sollten; So soll vor die Vorftehere, von dem jx. t. V. ru erle genden confet-enöo derer Vier Groschen Sechs Pfennige, diese letzt gedachten Sechs Pfennige hierzu empöret, und ihnen iedes-nahl bey exiMi-endem Sterbe-Fall, Vier Pfen nige hiervon überlassen, die übrigen Zwey Pfennige aber dem Lollecreui-, vor seine Hierbev, in Loiiißirung derer Leichen- Steuern, hierüber auszustellenden Ovittungcn, und sonst habende Bemühungen gegeben, mithin nicht verrechnet wer den. Denen Herren Depurans aber wird, bey jedcsmahligen Jahres-Lonvcucen, vor dero, bey diesem Wercke, nicht min der habende Bemühung, zu einiger Erkenntlichkeit, jedem Fünf Thaler - - ex cassa gereichet, und in Rechnung passulich gebracht. -Vir-r. XIV. Bestaun- Nachdem auch zu coMsil- - Ein - und Zubringung derer einescoiie- Leichen und zukünftigen Wittwen-Steuern, zu Lonvocirung »reurS. derer Herren^embrorum, zum OLlieeal- und jährlichem Haupt- Convent, die Oonüllurion eines LoIIecreui's und 8ocieräts-Be stellers, unumgänglich nölhig ist; Als soll dermahlen Gottlieb Zenichen, Leichen- und Grabe-Bitter atthier, hierzu angenommen seyn, und in Ansehung seiner zu Errich tung dieser löblichen 8ncierat beygetragenen guten Dienste, und bereits angewannten vielen Bemühungen, da er ohnedem ein würckllches d^embium mit contticuiiet, acl 6ies vilae, doch ohne alle ^Oi>?egveit2 auf seine Luccestoi-es, in dieser kuncrioN stehen bleiben, auch vor künftige convoescion derer teiembrorum zun Oe«L-