Christlöbliche und Pflichtmäßige Vorsorge, vor hinterlassene Wittwen und Waysen, zu deren Beförderung und beständiger Erhaltung sich eine Gesellschaft von Drey Hundert Membris über nachstehende Articul vereinigt hat
Titel
Christlöbliche und Pflichtmäßige Vorsorge, vor hinterlassene Wittwen und Waysen, zu deren Beförderung und beständiger Erhaltung sich eine Gesellschaft von Drey Hundert Membris über nachstehende Articul vereinigt hat
VI. Erhält ein hinterbleibender Wittwer, bey Absterben lei- der Witt ner Ehe-conlomn, so gleich, binnen Vier und Zwanzig wer erhält Stunden, von Zeit des noüKcirten Todes - Falls, gräbniß" Fünfzig Thaler - - FEg zum Begräbniß. Verheyrathet er sich anderweit, und ent- richtet, nebst demjenigen, waS^rr.xix. gesetzct, wie vorhero seine kraeNanäa, an Begräbniß und Wittwen-Steuer, sogc- nüsset er eben dieses Kene6cium, wenn ihm noch eine, zwey, oder mehrere Ehe- Gattinnen absierben sollten. Desgleichen VH. HArd einer Ehe-Frau, nach Ableben ihres Ehe-Man- dleW!«- nes, auf beschehene dloriKeauon, innerhalb Vier und Zwan-wea eben, zig Stunden, gleichfalls lallö. Fünfzig Thaler - - zur Beerdigung desselben, sodann auch VM. letzterer in denen Ersten zwo Wittwen-Jahren jährlich in Wlttwea- Bier Arminen, als ein jährlicher Wittwen - Gehalt zu-Gehalt, u. sammen, Vierzig Thaler - - ^Men. in denen nächstfolgenden zwo Wittwen Jahren aber, zu nur gedachter Zeit, Fünf Ulld Vierzig Thaler - - und, wmnsie ihrenWittwen-Stuhlnicht verrücket, sodann auf ihre übrige Lebens-Zeit, jährlich, in ebenmäßigen Terminen Fünf-