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hebung von Schiffahrtsabgaben für Rechnung der Zweckverbände mitzuwirken. § 6. Die Ufergemeinden können durch die Landes zentralbehörden zur Mitwirkung bei der Abgaben erhebung gegen ein die Erhebungskosten deckendes Entgelt verpflichtet werden. Die Abgaben sind nach den für staatliche Verwaltungsgebühren maßgebenden Bestimmungen beizutreiben. Zur Entrichtung der Abgaben sind der Schiffseigner, der Schiffer und nach Maßgabe seines Landungsanteils der Absender als Gesamtschuldner verpflichtet. § 1. In der Verwaltung der Zweckverbände ist den Schiffahrtsbeteiligten eine Mitwirkung einzuräumen. § 8. Jeder an einer gemeinsamen natürlichen Wasserstraße oder an einem gemeinsamen Strom gebiete beteiligte Staat hat das Recht, einem von anderen Staaten für diese Wasserstraße oder dieses Stromgebiet gebildeten Zweckverbande beizutreten. Wird über die Bedingungen des Beitritts keine Eini gung erzielt, so entscheidet der Bundesrat. § 9. Tritt ein nach § 8 zum Beitritte berechtig ter Staat dem Zweckverbande nicht bei, so kann er, sofern dies zur Verwirklichung der Zwecke des Ver bandes erforderlich ist, von dem Bundesrate verpflich tet werden, dem Zweckverbande beizutreten und Strom- Verbesserungen zu dulden oder nach seiner Wahl vor zunehmen. Dem verpflichteten Staate dürfen hierdurch Ausgaben nicht erwachsen. Artikel III. Zur Deckung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf natürliche Wasserstraßen verwendeten Kosten dürfen Schiffahrtsabgaben nicht erhoben wer den. Diese Vorschrift findet auf die Kosten von Stromverbesserungen, welche am 1. April 1905 noch nicht vollendet gewesen sind, keine Anwendung. Artikel IV. Die Vorschriften der Artikel II und III finden auf bestehende Schiffahrtsabgaben keine Anwendung. Artikel V. Landesrechtliche Vorschriften, einschließlich der zwischen Bundesstaaten bestehenden Vertragsrechte, welche der Erhebung von Schiffahrtsabgaben ent gegenstehen, treten außer Kraft. Dem Entwurf ist eine ausführliche Begründung beigegeben. „Der die neue Fassung des Artikels 54 enthaltende Artikel I der Gesetzvorlage bezweckt, wie es darin heißt, die Ausräumung sämtlicher Streitfragen, welche an den bisherigen Wortlaut sich geknüpft haben, und die Ausfüllung aller Lücken, die in der alten Verfassung sich darzu bieten scheinen. Der Rechtsinhalt der Verfassung soll in seiner ganzen Ausdehnung, nicht nur aus dem Gesichtspunkte seines etwaigen Widerspruchs mit dem preußischen Landes- gesetze vom 1. April 1905, hier klargestellt werden. Dagegen enthalten die Artikel II bis V der Vorlage nicht Verfassungsrecbt, sondern gewöhnliches Reichs recht. Sie bezwecken, die Abgabenerhebung auf ge meinsamen Wasserstraßen gemäß Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfassung in einer für die nationalen Verkehrs interessen unbedenklichen und insbesondere für die künftige Entwicklung des deutschen Wasserstraßen- netzes förderlichen Weise zu regeln.“ Bücherschau. „Hütte“. Des Ingenieurs Taschenbuch. Heraus gegeben vom Akademischen Verein Hütte. Zwanzigste Auflage. Mit über 1600 in den Satz eingedruckten Abbildungen. Berlin 1908, Wilhelm Ernst & Sohn. Zwei Bände in Leinen gebunden 12 •6, in Leder 14 •6. Wie bei der Besprechung der 1905 erschienenen neunzehnten Auflage des Handbuches,* kann auch heute die in zwei Bänden neuerschienene Auflage als eine mit einer großen Zahl neuer Abbildungen ver sehene Erweiterung und teilweise Neubearbeitung begrüßt werden. In dem Vorwort des Werkes wird mitgeteilt, daß im Frühjahr 1909 ein besonderer Band als „Taschenbuch für Eisenhüttenleute“ erscheinen werde. Bisher finden sich die den Hüttenmann speziell interessierenden Zusammenstellungen in unübersicht licher Weise zerstreut in den beiden Bänden. Es mag dieses, abgesehen von der unhandlichen Form des „Taschenbuches“, der Grund sein, weshalb man die „Hütte“ so wenig im Gebrauch der praktischen Eisenhüttenleute findet. Sodann ist aber auch eine gründliche Bearbeitung des teilweise veralteten Stoffes am Platze. Den gewaltigen Fortschritten auf dem Gebiete des Eisenhüttenwesens in den letzten zehn Jahren ist nur in ungenügender Weise Rechnung ge tragen, wir verweisen z. B. auf die, sage und schreibe, zwei Seiten umfassende Abteilung Walzwerke. Diese ganz unzulänglichen und teilweise unrichtigen An gaben werden heute schwerlich beim Ausbau eines Walzwerkes zu verwerten sein. Stühlens und Fehlands Ingenieurkalender, welche man, nebenbei bemerkt, wirklich in die Tasche stecken kann, bringen ein weit ausführlicheres und brauchbareres Material. Man kann sich dem Eindruck nicht verschließen, daß in den bisher erschienenen Auflagen der „Hütte“ der großen * „Stahl und Eisen“ 1906 S. 371. deutschen Eisen- und Stahlindustrie der neuesten Zeit ein zu geringer Raum angewiesen und die Abteilung stiefmütterlich behandelt worden ist. Bestärkt wird man in dieser Ansicht bei Durchsicht der in der Vor rede des Werkes angegebenen Mitarbeiter; vergebens sucht man hier die Namen unserer erfahrenen Männer von „Stahl und Eisen“. Wir würden uns freuen, wenn das demnächst erscheinende Taschenbuch für Eisen hüttenleute auf dem Arbeitstische des Hüttenmannes als unentbehrliches Werkzeug seinen Platz fände. Mit diesem Wunsche rufen wir unseren strebsamen jungen Eisenhüttenleuten zur unverdrossenen Weiter arbeit ein Glückauf zu. August Spannagel. Ferner sind der Redaktion folgende Werke zu gegangen, deren Besprechung Vorbehalten bleibt: Steinmeyer, H., Oberlehrer in Braunschweig: Schulwahl (und Berufswahl) nach Lehrplan, Be fähigung und Berechtigungen. Gymnasium ? Real gymnasium ? Oberrealschule ? Reformschule ? Für Eltern und sonstige Interessenten. Braunschweig 1908, Ad. Hafferburgs Buchhandlung (in Kom mission). 1 JI. „ The Ironmonger“ Metal Market Year - Book 1909. Published by „The Ironmonger“. London (E. C., 42 Cannon Street) 1909. Geb. eh 2/6 d. Vergl. „Stahl und Eisen“ 1908 S. 286. Walter, E., Ingenieur: Der entleuchtete Heiz brenner für Gase und flüssige Brennstoffe. Mit 87 Abbildungen. Halle a. d. S. 1909, Carl Mar hold. 1 JC. Werneburg, P., Regierungs- und Baurat: Veber die Ausführung und Verwertung von Wasserkraft- werken an kanalisierten Flüssen, insbesondere an der zu kanalisierenden Mosel und Saar. (Südwest- deutsche Wirtschaftsfragen. Herausgegeben von Dr. Alexander Tille. Heft 14.) Saarbrücken 1909, C. Schmidtke (i. Komm.). 1 «.